Interims-ID nicht ausreichend
Aus aktuellem Anlass möchten wir aus der Erfahrung eines Abmahnfalls im Bereich elektronischer Uhren ausdrücklich darauf hinweisen, dass zum Nachweis der Registrierung nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG allein die vollständige Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig und ausreichend ist. Das bloße Einleiten des Registrierungsvorgangs und sodann nachfolgend das Erhalten der so genannten Interims-ID ist nicht ausreichend. Insbesondere stellt das Anbieten bzw. Inverkehrbringen von Geräten, ohne dass deren Hersteller oder der Händler registriert ist, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Wenn der originäre Hersteller oder Erst-Inverkehrbringer über keine vollständige Registrierung verfügt, ist auch der Händler der Uhren als sog. „fiktiver Hersteller“ gem. § 3 Abs. 12 ElektroG registrierungspflichtig und kann ggf. abgemahnt werden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Hersteller der Uhren nicht in dem öffentlich einsehbaren Verzeichnis der Hersteller unter www.stiftung-ear.de geführt wird bzw. seine Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) oder den Registrierungsbescheid dem Händler nicht vorlegen kann oder will. Der Händler begibt sich hier in ein hohes finanzielles Risiko.
Anderslautende Auskünfte insbesondere der Hersteller vermögen hieran nichts zu ändern.
Rechtsanwalt Martin Stabno Feil Rechtsanwälte, HannoverTags: Abmahnung, ElektroG, Interims-ID, Registrierung, Uhren







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