Aufhebung der Registrierung

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seinem Urteil vom 16.07.2008 (Az.: AN 11 K 07.02233) festgehalten, dass neben den im ElektroG (§ 16 Abs. 3 ElektroG) genannten Voraussetzungen ebenfalls neben dem speziellen Widerrufstatbestand auch die allgemeinen Aufhebungstatbestände des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Registrierungen nach dem ElektroG Anwendung finden. Mithin eröffnet für den Fall einer rechtswidrig durchgeführten Registrierung § 49 VwVfG die Möglichkeit, auch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt im Nachhinein wieder aufzuheben und auch nach Erwachsen des Registrierungsbescheides in die formelle Bestandskraft kann somit die Stiftung EAR einen Registrierungsbescheid nachträglich aufheben, wenn dieser rechtswidrig erteilt wurde.

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