Beauftragung Dritter im ElektroG
Die Stiftung EAR führt in ihren FAQ aus, dass grundsätzlich Hersteller gemäß § 20 ElektroG i.V.m. § 16 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für die Erfüllung bestimmter Pflichten nach dem ElektroG dritte Personen, das heißt auch Dienstleister, beauftragen können. Zwar bleibt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten unberührt und die beauftragten Dritten müssten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Hiervon unberührt bleibt die Registrierungspflicht eines jeden Herstellers, das heißt, diese kann nicht von einem Dritten übernommen werden.
Damit erteilt die Stiftung EAR der Möglichkeit die Absage, dass ein Hersteller sich registrieren lässt und sodann ein Vertreiber diese Geräte unter seinem eigenen Namen vertreibt und die entsprechenden Pflichten übernehmen will.
Rechtsanwalt Martin Stabno Feil Rechtsanwälte, HannoverTags: Beauftragung Dritter, ElektroG, Hersteller, Registrierung







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