Die Glaubhaftmachung der B2B-Eigenschaft
Bei der Registrierung und Beschaffung von Elektrogeräten, z.B. bei kommunalen Rechenzentren kann es entscheidend sein, dass die Geräte im B2B-Bereich angeboten werden.
Vorteil der Registrierung der Geräte eines Herstellers im B2B-Bereich ist, dass z.B. zwischen dem Letztnutzer und dem Hersteller eine individuelle Vereinbarung über die Rückführung der Geräte zum Hersteller getroffen werden kann. Es besteht keine Andienungspflicht der Rückgabe der Geräte bei den kommunalen Sammelstellen. Im Entsorgungsfall müssen diese jedoch weiterhin vom Hersteller zurückgenommen werden.
Die Stiftung EAR bietet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der B2B-Geräte folgende Informationen an:
Zur Begründung können u. a. dienen: Art und Beschaffenheit des Geräts, Nutzungsart und -zweck sowie besondere Voraussetzungen für die Nutzung (z. B. Betriebsgenehmigung, Qualifikation des Bedienungspersonals).
Keine Rolle für die Begründung spielt der Vertriebsweg, in der Regel auch nicht der Preis. Werden die Geräte jedoch im Handel zum Erwerb oder zur Nutzung durch private Haushalte angeboten, ist regelmäßig von b2c-Geräten auszugehen.
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Tags: B2B, ElektroG, Glaubhaftmachung







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