ElektroG und Eigentumsfreiheit

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat sich in seinem Urteil vom 16.07.2008 (Az.: AN 11 K 07.02233) ausgeführt, dass die Pflichten des ElektroG keinen Eingriff in das zu Art. 14 Abs. 1 GG gehörende Recht auf den geschützten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt das Verwaltungsgericht Ansbach fest, dass ein Eingriff in das Herstellergrundrecht aus Art. 14 GG durch die Rücknahme-, Beseitigungs- und Kostentragungspflicht nach dem ElektroG ausscheidet. Durch die genannten Pflichten werde den Herstellern Eigentum weder ganz noch teilweise entzogen und die Nutzung des Eigentums weder beschränkt noch verhindert. Art. 14 GG biete nur Bestands-, nicht hingegen Erwerbsschutz. Das in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten in gleichsam drosselnder Art und Weise eingegriffen werde, sei nicht ersichtlich. Gegen die Annahme einer erdrosselnden Wirkung spreche ferner, dass die Hersteller sowohl die Möglichkeit besitzen, die im Vollzug des ElektroG anfallenden Kosten steuermindernd als Betriebsausgaben geltend zu machen, wie auch diese Kosten auf den Endkunden abzuwälzen. Ein Verstoß der einschlägigen Regelungen des ElektroG gegen die grundgesetzliche Eigentumsgarantie sei daher nicht ersichtlich.

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