Entsorgung von Röntgengeräten
In der Praxis einer IT-Abteilung eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung stellt sich häufig die Frage, wie z.B. Röntgengeräte rechtskonform zu entsorgen sind. Hier ist einerseits auf die Vorschrift des § 10 ElektroG hinzuweisen. Bei so genannten B2B-Geräten ist grundsätzlich der Hersteller nach § 10 Abs. 2 S. 1 ElektroG verpflichtet, diese Geräte zurückzunehmen, wenn diese als Neugeräte nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden. Alternativ kann er eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen. Abweichend hiervon ist bei so genannten Altgeräten aus dem B2B-Bereich, die vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden, der jeweilige Besitzer verpflichtet.
Hiervon kann gem. § 10 Abs. 2 S. 3 ElektroG auch vertraglich abgewichen werden. Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen jeweils im Einzelfall geprüft werden.
Daneben sind bestimmte abfallrechtliche Vorschriften zu beachten, da Röntgengeräte als gefährliche Abfälle anzusehen sind, weil z.B. bleihaltige Röhren und andere Sonderabfälle als Betriebsmittel enthalten sind. Weitere diesbezügliche Informationen zur Entsorgung können Sie beispielhaft auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (hier) entnehmen.
Rechtsanwalt Martin Stabno Feil Rechtsanwälte, HannoverTags: ElektroG, Entsorgung, Klinikum, Krankenhaus, Röntgengerät







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