Archiv für die Kategorie ‘Allgemein’

ElektroG und Umwandlung

Donnerstag, 07. Januar 2010

Bei einem Fall der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung einer Firma (wie z.B. durch die Verschmelzung, Formwechsel oder die Spaltung) bzw. eine Umfirmierung stellt sich die Frage, wie sich dies auf eine erteilte Registrierung nach dem ElektroG auswirkt. Hier wird durch die EAR mitgeteilt, dass es sich bei der Registrierung nach dem ElektroG um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis höchstpersönlicher Art handelt. Diese sei grundsätzlich nicht übertragbar. Wenn im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung die Rechtspersönlichkeit des registrierten Unternehmens erlösche, so ende auch die Registrierung unter dieser Registrierungsnummer. Weitere Informationen finden Sie hier.

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ElektroG-Zuordnung von Luftbefeuchtern

Montag, 21. September 2009

Take-e-way berichtet, dass aufgrund einer Änderung der Verwaltungspraxis die Stiftung EAR haushaltsübliche Luftbefeuchter nunmehr in der Geräteart „Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten“ zuordnet. Dies hänge mit einer Änderung der Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Zuordnung von Elektro- und Elektronikgeräten zu den Kategorien 1 und 2 zusammen.

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ElektroG Abmahnung bei eBay

Montag, 31. August 2009

In diesem eBay-Forum findet sich eine interessante Diskussion zur Thematik der Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach dem ElektroG bzw. der WEEE-Richtlinie.

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Registrierungsnummer und Marke nach dem ElektroG

Mittwoch, 26. August 2009

Von Herstellern, die eine Registrierung vornehmen lassen, wird oftmals angefragt, ob sie für jede Marke eine eigene Registrierungsnummer erhalten. Nach dem FAQ der Stiftung EAR ist dies nicht der Fall. Zunächst erfolgt eine Stammregistrierung eines Herstellers, wobei Marke und Geräteart angegeben werden. (weiterlesen…)

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Beauftragung Dritter im ElektroG

Dienstag, 25. August 2009

Die Stiftung EAR führt in ihren FAQ aus, dass grundsätzlich Hersteller gemäß § 20 ElektroG i.V.m. § 16 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für die Erfüllung bestimmter Pflichten nach dem ElektroG dritte Personen, das heißt auch Dienstleister, beauftragen können. Zwar bleibt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten unberührt und die beauftragten Dritten müssten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Hiervon unberührt bleibt die Registrierungspflicht eines jeden Herstellers, das heißt, diese kann nicht von einem Dritten übernommen werden. (weiterlesen…)

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Entsorgung von Röntgengeräten

Donnerstag, 20. August 2009

In der Praxis einer IT-Abteilung eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung stellt sich häufig die Frage, wie z.B. Röntgengeräte rechtskonform zu entsorgen sind. Hier ist einerseits auf die Vorschrift des § 10 ElektroG hinzuweisen. Bei so genannten B2B-Geräten ist grundsätzlich der Hersteller nach § 10 Abs. 2 S. 1 ElektroG verpflichtet, diese Geräte zurückzunehmen, wenn diese als Neugeräte nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden. Alternativ kann er eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen. Abweichend hiervon ist bei so genannten Altgeräten aus dem B2B-Bereich, die vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden, der jeweilige Besitzer verpflichtet.

Hiervon kann gem. § 10 Abs. 2 S. 3 ElektroG auch vertraglich abgewichen werden. Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen jeweils im Einzelfall geprüft werden. (weiterlesen…)

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Erweiterte Verpflichtungen durch Marktüberwachung der EU

Mittwoch, 19. August 2009

Nachfolgend veröffentlichen wir eine Pressemitteilung des FBDI e. V. :

“Neufahrn, 17. August 2009 – Der FBDi weist die Distributoren eindringlich auf die erforderliche sorgfältige Dokumentation aller relevanten Vorgänge hinsichtlich der Betroffenheit durch Substanzregulierungen (z.B. REACh, RoHS), Abfallwirtschaft (z.B. WEEE) und CE (z.B. EuP) hin. Notwendig wird diese Dokumentation zum Nachweis der Einhaltung bezüglich der Marktüberwachungsmaßnahmen durch die EU und der nationalen Behörden. Aufgrund der Umsetzung der Verordnungen 765/2008/EU und 768/2008/EU entstehen zusätzliche und erweiterte Verantwortlichkeiten vor allem für Importeure (bzw. die Distribution). (weiterlesen…)

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Sofort-Kontakt und Sofort-Beratung

Sonntag, 16. August 2009

Feil Rechtsanwälte

Telefon: 0511 / 473906-01

Telefax: 0511 / 473906-09

E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de

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Inverkehrbringen des Elektrogeräts

Freitag, 07. August 2009

In der Praxis ist oftmals der Begriff des „Inverkehrbringens“ im Sinne des § 5 ElektroG (Stoffverbot) fraglich. Gesetzlich wird dieser Begriff nicht definiert. Das Umweltbundesministerium liefert eine – rechtlich nicht verbindliche – Definition wie folgt:

„In Bezug auf § 5 ElektroG (in der Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie 2002/95/EG “RoHS”) bedeutet für Deutschland das “in Verkehr bringen” neuer Geräte die erstmalige Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt mit dem Zweck des Vertriebs. Entsprechend den Ausführungen im Leitfaden zur Umsetzung der nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien (New Approach) erfolgt die Bereitstellung durch die Übergabe des Produzenten von der produzierenden Fabrik an die erste Handelsstufe im Gemeinschaftsmarkt, wobei es sich um fertige Handelsware (verpackt usw.) handeln muss. Falls ein Importeur Geräte einführt, ist das Bereitstellen in diesem Sinne mit der Abfertigung durch den Zoll und dem Transport zum ersten Importeur-Lager im Gemeinschaftsmarkt erfüllt.
Der direkte Bezug auf den Gemeinschaftsmarkt wird sehr deutlich im Satz 2 des § 5 Abs. 1 ElektroG, wonach die Stoffverbote nicht gelten “für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht” worden sind.“

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Vollzug des ElektroG in Bayern

Freitag, 07. August 2009

Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat eine Übersicht für den behördlichen Vollzug des ElektroG in Bayern veröffentlicht. Die Übersicht kann hier heruntergeladen werden.

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