Archiv für die Kategorie ‘Gesetzgebung’

Änderung des ElektroG durch das BattG

Freitag, 03. April 2009

In den noch stattfindenden Beratungen zur Neufassung des Batteriegesetzes (BattG) wird nun vorgesehen, dass auch das ElektroG in einem Punkt geändert werden soll. In der Drucksache 70/1/09 ist vorgesehen, dass § 23 durch eine Einfügung von Nr. 6 a in Abs. 1 ergänzt wird. Darin soll folgende Formulierung aufgenommen werden:

„6 a. Entgegen § 9 Abs. 5 S. 2 nicht abgedeckte Behältnisse zur Verfügung stellt,”

Als Begründung wird angemerkt, dass nach § 9 Abs. 5 S. 2 ElektroG Sammelbehältnisse abgedeckt sein müssen. Durch eine fehlende Abdeckung könnten Umweltbeeinträchtigungen entstehen. Mit der Ahndung als Ordnungswidrigkeit soll ein besserer Vollzug erreicht werden. Des Weiteren wird in § 2 Abs. 3 S. 2 ElektroG eine Änderung hinsichtlich der Transportgenehmigungsverordnung sowie des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes eingefügt. Nach der Begründung soll dies notwendig sein, um insbesondere den notwendigen Eingriffsbefugnissen für eine effektive Kontrolle und Durchsetzung der Stoffverbote nach § 5 ElektroG Rechnung zu tragen.

Die endgültige Änderung des ElektroG bleibt der Verabschiedung des Batteriegesetzes vorbehalten.

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Entwicklungen beim ElektroG

Sonntag, 22. März 2009

Parallel zur laufenden Review der WEEE-Richtlinie, die dem ElektroG zugrunde liegt, wird die Zukunft des ElektroG in politischen Kreisen diskutiert. Einen aufschlussreichen Bericht liefert das PKM-Journal der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag Ausgabe I/2009.

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LED-Artikel als Elektrogeräte

Montag, 02. März 2009

An die Bundesregierung wurde die Frage gerichtet, ob LED-Artikel unter das ElektroG fallen. Mit der Drucksache 16/10047 vom 25.07.2008 nahm die Bundesregierung derart Stellung, dass sich allgemein feststellen lasse, dass einzelne Leuchtdioden (LED) als unverbaute Bauelemente nach Ansicht der Bundesregierung keine eigenständige Funktion haben und somit grundsätzlich keine Geräte im Sinne des ElektroG seien. Als verbaute Bauelemente, z.B. innerhalb eines Beleuchtungskörpers nach Nr. 5 des Anhangs 1 zum ElektroG oder innerhalb eines Geräts der Informations- und Telekommunikationstechnik oder Unterhaltungselektronik nach Nr. 3 bzw. Nr. 4 des Anhangs 1 zum ElektroG, würden Leuchtdioden als Teil eines Gerätes hingegen dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfallen. Die Feststellung im Einzelfall hierzu obliege allein der Stiftung EAR im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Beliehene nach § 16 Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 1 ElektroG.

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Importeure als Hersteller

Donnerstag, 19. Februar 2009

An die Bundesregierung wurde im Rahmen einer Anfrage die Fragestellung gerichtet, ob Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten als Hersteller gelten und dementsprechend eine Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR besteht. Die Bundesregierung hat mit Drucksache 16/10047 vom 25.07.2008 erwidert, dass die Gesetzesformulierung des ElektroG im Interesse eines effektiven Vollzugs darauf abzielt, eine im Bundesgebiet ansässige Person als Hersteller zu definieren. Dabei sehe das ElektroG keinen Fall vor, in dem die Herstellereigenschaft ausschließlich an die Tatsache des Imports im Sinne des Einführens von Elektro- und Elektronikgeräten in den Geltungsbereich des ElektroG geknüpft ist. Ein Importeur sei nur im Fall des Hinzutretens zumindest eines weiteren Merkmals als Hersteller anzusehen. Ein solches Merkmal sei z.B. das Inverkehrbringen oder der Weiterverkauf der Geräte. Die denkbaren Fälle enthalte § 3 Abs. 11 ElektroG. Danach sei der Importeur als registrierungspflichtiger Hersteller im Sinn des ElektroG anzusehen, wenn er Geräte im Ausland unter seinem Markennamen herstellt, nach Deutschland einführt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, Geräte anderer Anbieter nach Deutschland einführt und unter seinem Markennamen in Deutschland weiterverkauft oder Geräte erstmals nach Deutschland einführt und in Verkehr bringt. Zudem enthalte § 3 Abs. 12 eine Fiktion, wonach auch der Vertreiber als Hersteller im Sinne des ElektroG gilt, wenn er schuldhaft neue Geräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Danach sei auch der Reimporteur registrierungspflichtig, wenn er neue Geräte von Herstellern, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachgekommen sind, gewerblich für den Nutzer anbietet.

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Die Änderung der WEEE und RoHS Richtlinien

Mittwoch, 28. Januar 2009

Die beiden EU-Richtlinien WEEE (2002/96/EG) und RoHS (2002/95/EG) liegen der deutschen Umsetzung, dem ElektroG, zu Grunde. Beide Richtlinien werden zurzeit durch die EU-Kommission nach Anhörungen der betroffenen Wirtschaftskreise überarbeitet. Nach der Änderung der Richtlinien steht sodann eine Änderung des ElektroG an. Die Entwürfe der EU-Kommission können hier (in englischer Sprache) eingesehen werden.

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Das fehlende Gutachten zur Abholgerechtigkeit

Freitag, 23. Januar 2009

Die in der Vergangenheit so genannte „Containerlotterie“ ist durch eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP im Bundestag an die Bundesregierung herangetragen worden. Die Bundesregierung wurde befragt, ob nach ihren Erkenntnissen kleine und mittlere Hersteller und Importeure im Vergleich zu größeren Verpflichteten überproportional häufig für kostenintensive Abholungen in Anspruch genommen werden. In der Drucksache 16/8329 vom 29.02.2008 antwortete die Bundesregierung, dass die von der Stiftung EAR im Rahmen der Ermittlung der Abholpflichten angewandte Berechnungsweise in von zwei unabhängigen Sachverständigen vorgelegten Gutachten bestätigt wurde. Weiter führte die Bundesregierung aus, dass aufgrund von Eingaben verschiedener „KMU“ und um zu dem aufgeworfenen Fragenkreis weitere Transparenz zu verschaffen, die Stiftung EAR im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen „ausgewählten Gutachter“ mit einer inhaltlich mit dem Umweltbundesamt abgestimmten Prüfung der Umsetzung des Algorithmus in der Praxis beauftragt habe. Dieses Gutachten sollte im Internet veröffentlicht werden (Bundestagsdrucksache 16/8329, S. 2, Stand 29.02.2008).

Hierzu im Zusammenhang steht die Ziff. 7 der Anfrage der Fraktion der FDP, mit der in Erfahrung gebracht werden sollte, ob die derzeitige Veröffentlichung des Abhollogarithmus auf der Internetseite der Stiftung EAR aus der Sicht des Betroffenen verständlich ausgestaltet ist und durch welche Maßnahmen die Bundesregierung einer evtl. fehlenden Verständlichkeit abhelfen könnte.

Hier vertrat die Bundesregierung die Ansicht, dass grundsätzlich nach § 14 Abs. 6 ElektroG die Berechnungsweise im Internet zu veröffentlichen sei. Die sei auf der Webseite der Stiftung EAR „verbal“ erfolgt. Die Bundesregierung gehe davon aus, dass das erwähnte weitere Sachverständigengutachten zur Berechnungsweise nach dessen Vorliegen auf der Webseite der Stiftung EAR bekannt gemacht werde und sodann zur weiteren Verständlichkeit der Berechnungsweise beitragen solle.

Soweit ersichtlich, liegt dieses Gutachten nicht vor oder ist bislang nicht veröffentlicht worden.

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ElektroG und Bürokratiekosten

Sonntag, 11. Januar 2009

Mit einer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/11272) erkundigt sich die FDP-Fraktion des Bundestages nach den Bürokratiekosten, die durch das ElektroG entstehen. Mit dem ElektroG wird nach der Darstellung der FDP-Fraktion die Privatwirtschaft zur Rücknahme gebrauchter Geräte verpflichtet. Insbesondere kleinere Unternehmen würden sich beklagen, dass sie im Vergleich zu größeren Firmen überproportional häufig mit kostenintensiven Pflichten konfrontiert würden.

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Keine Kleinmengenregelung

Sonntag, 21. Dezember 2008

Der Forderung nach einer Kleinmengenregelung hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine parlamentarische Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag eine Absage erteilt. Die FDP-Fraktion hatte angefragt, ob es auf europäischer sowie auf nationaler Ebene eine Kleinstmengenregelung bedürfe, wonach das ElektroG erst ab einer gewissen Zahl von jährlich produzierten Einheiten oder einer bestimmten Menge greifen soll. Nach Ansicht der Bundesregierung würde eine Kleinmengenregelung den Vorgaben der EU-Richtlinie 2002/96/EG widersprechen würde. Auch auf europäischer Ebene sei einer solche Regelung nicht durchsetzbar, da im Zuge der Erarbeitung der Richtlinie 2002/96/EG die Herstellung von Konsens bereits zur Auswahl von Abgrenzungsmerkmalen für die Statuierung einer Bagatellregelung nicht erreicht worden sei. Weiter gebe es Erleichterungen durch die in § 2 Abs. 1 und 2 ElektroGKostV normierten Härtefallklauseln (Bundestagsdrucksache 16/8329, S. 3, 4).

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Nicht registrierte Hersteller

Sonntag, 21. Dezember 2008

Die FDP-Fraktion im Bundestag hat an die Bundesregierung die parlamentarische Kleine Anfrage gerichtet, ob ihr bekannt ist, in welchem Verhältnis die Zahl der registrierten und damit abholverpflichteten Hersteller im Vergleich zu denen steht, die sich hätten registrieren lassen müssen.

Der Bundesregierung war indessen diese Anzahl bzw. das Verhältnis nicht bekannt. Die Zahl der Ordnungswidrigkeiten lasse hierauf keine Rückschlüsse zu. Allerdings ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Anwachsen von nicht registrierten Herstellern zu einer nennenswerten Gruppe durch zwei Mechanismen begrenzt werde. Zum Einen würden die Selbstregulierungskräfte des Marktes eine Abhilfe schaffen, da § 6 Abs. 2 ElektroG von der Rechtsprechung als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen werde. Darüber hinaus enthalte das Abfallrecht mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 ElektroG eine einschlägige Bußgeldvorschrift mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 € (Bundestagsdrucksache 16/8329).

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