Archiv für die Kategorie ‘Rechtsanwalt ElektroG’

Streitwertfestsetzung EletroG

Freitag, 04. September 2009

Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 13.08.2008 (Az.: 17 HKO 8578/08) in einem Streitwertbeschwerdeverfahren den Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf Grundlage des ElektroG mit € 50.000,00 bemessen. Dabei führte das Landgericht München aus, dass im Rahmen einer Verbandsklage auf die Interessen abzustellen ist, die der Verband satzungsgemäß verfolgt. Hinter der Antragstellerin sehe das Interesse eines erheblichen Teils der gesamten Hersteller von Beleuchtungskörpern, das es zu schützen gelte. Dieses Interesse sei hoch zu bewerten, da nur so eine ordnungsgemäße Entsorgung im Hinblick auf Altlampen und damit ein Höchstmaß an Umweltschutz gewährleistet werden könne. Eine Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG komme nicht in Betracht, weil die Sache nicht nach Art und Umfang einfach gelagert sei. (weiterlesen…)

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Abmahnung ElektroG Rauscher

Dienstag, 01. September 2009

Für unser Forschungsprojekt wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Grundlage des ElektroG übersendet. Darin rügt Herr George A. Rauscher, Inhaber der Firma watchoo.de, dass sein Konkurrent elektronische Uhren verkauft, ohne dass der Hersteller dieser Uhren bei der Stiftung EAR registriert ist. Verlangt werden die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung von € 1.005,40.

Herr Rauscher scheint nach unseren Erfahrungen gegen mehrere Hersteller bzw. Händler von elektronischen Uhren vorzugehen. Es ist hervorzuheben, dass elektronische Uhren grundsätzlich unter das Elektrogesetz fallen, da sie als Elektrogeräte im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. (weiterlesen…)

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Interims-ID nicht ausreichend

Dienstag, 01. September 2009

Aus aktuellem Anlass möchten wir aus der Erfahrung eines Abmahnfalls im Bereich elektronischer Uhren ausdrücklich darauf hinweisen, dass zum Nachweis der Registrierung nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG allein die vollständige Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig und ausreichend ist. Das bloße Einleiten des Registrierungsvorgangs und sodann nachfolgend das Erhalten der so genannten Interims-ID ist nicht ausreichend. Insbesondere stellt das Anbieten bzw. Inverkehrbringen von Geräten, ohne dass deren Hersteller oder der Händler registriert ist, einen  abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Wenn der originäre Hersteller oder Erst-Inverkehrbringer über keine vollständige Registrierung verfügt, ist auch der Händler der Uhren als sog. „fiktiver Hersteller“ gem. § 3 Abs. 12 ElektroG registrierungspflichtig und kann ggf. abgemahnt werden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Hersteller der Uhren nicht in dem öffentlich einsehbaren Verzeichnis der Hersteller unter www.stiftung-ear.de geführt wird bzw. seine Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) oder den Registrierungsbescheid dem Händler nicht vorlegen kann oder will. Der Händler begibt sich hier in ein hohes finanzielles Risiko.

Anderslautende Auskünfte insbesondere der Hersteller vermögen hieran nichts zu ändern. (weiterlesen…)

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Sofort-Kontakt und Sofort-Beratung

Sonntag, 16. August 2009

Feil Rechtsanwälte

Telefon: 0511 / 473906-01

Telefax: 0511 / 473906-09

E-Mail: kanzlei (at) recht-freundlich.de

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