Archiv für die Kategorie ‘Registrierung’

Aktuell: Abmahnung ElektroG und Uhren

Dienstag, 30. Juni 2009

In unserem Schwesterblog abmahnung-blog.de berichten wir über aktuelle Abmahnungen des Rechtsanwalts Sandhage, der Frau Tatiana Schmidt vertritt. Frau Schmidt lässt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen des Vertriebs von Uhren ohne die erforderliche Registrierung nach dem ElektroG bei der Stiftung EAR aussprechen. Den Artikel finden Sie hier.

Weitere Informationen zu der Problematik Uhren und ElektroG erhalten Sie hier.

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Einstweilige Verfügung des LG München

Freitag, 12. Juni 2009

Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 27.03.2008 (Az.: 4 HKO 5166/08) einem Antragsgegner verboten, Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gem. § 6 Abs. 2 ElektroG registriert ist. Als Streitwert wurden € 50.000,00 festgesetzt.

Hintergrund derartiger Abmahn- und Gerichtsverfahren ist regelmäßig ein Vorgehen der Firma Lightcycle GmbH. Weiteres ist hier nachzulesen.

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Auskunfts- und Schadensersatzansprüche

Mittwoch, 13. Mai 2009

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 13.08.2008 (Az.: 1 HKO 1815/08) Unterlassungs- und Auskunftsansprüche nach dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG bejaht.

Der unterlegene Wettbewerber wurde verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nicht registrierte Elektrogeräte i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gem. § 6 Abs. 2 ElektroG beim Umweltbundesamt registriert ist. Des Weiteren wurde der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum seit Inkrafttreten des ElektroG am 13.05.2005 Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang er Elektrogeräte gem. Ziff. 1. in Deutschland vertrieben hat, und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Produktbezeichnungen sowie Abnehmern.

Der Beklagte wurde weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, von welchem Unternehmen er Elektrogeräte gem. Ziff. 1. bezogen hat, und zwar unter Angabe der genauen Firmierung und der Anschrift und unter Vorlage zumindest einer Rechnung jedes dieser Unternehmen.

Weiter wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den Vertrieb nicht registrierter Beleuchtungs(Elektro-)Geräte gem. Ziff. 1. entstanden ist und noch entsteht.

Das Gericht führte aus, dass der Kläger gem. den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 4 ElektroG Unterlassung des weiteren Vertriebs von nicht gekennzeichneten Elektrogeräten verlangen kann. § 6 Abs. 2 ElektroG stellt nach der Begründung des Gerichts mit den dort geregelten Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit von Elektrogeräten eine Marktverhaltensregelung dar, deren Nichtbeachtung gem. § 4 Nr. 11 UWG einen Wettbewerbsverstoß gegenüber Konkurrenten, die an diese Vorgabe ebenfalls gebunden sind, begründen kann. Die Beachtung und Durchsetzung dieser Vorschriften liege im Interesse der Marktteilnehmer.

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Fehlende Registrierung als Wettbewerbsverstoß

Freitag, 08. Mai 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 04.05.2009 (Az.: 416 O 77/09) einen Wettbewerbsverstoß durch eine fehlende Registrierung eines Herstellers nach dem ElektroG bejaht. Dem betroffenen Hersteller wurde verboten, neue Haushaltskleingeräte in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn der Hersteller oder der Hersteller der Geräte nicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG bei der Stiftung EAR registriert sind. Als Streitwert wurden € 25.000,00 festgesetzt.

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Benzinmotor für Modellflugzeug als Elektrogerät

Donnerstag, 23. April 2009

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.02.2009 (Az.: 52 O 400/08) entschieden, dass ein Motor, der für den Einbau in ein Modellflugzeug bestimmt ist und nur funktionsfähig ist, wenn man an diesen Batterien anschließt, die ständig Strom zuführen, als Elektrogerät anzusehen ist, auch wenn der eigentliche Motorbetrieb benzinbetrieben ist.

Das Landgericht stellte darauf ab, dass der streitgegenständliche Benzinmotor ein Spielzeug i.S.v. Anhang 1 Nr. 7 des ElektroG ist. Der Motor sei für die Verwendung in Modellfluggeräten bestimmt und auch für den Betrieb von Spielzeugen geeignet. Für die Qualifizierung als Spielzeugmotor könne es auch nicht darauf ankommen, ob der Motor zusammen mit einem Modellflugzeug oder gesondert vertrieben werde. Der Anwendung des ElektroG auf den Benzinmotor stehe auch nicht entgegen, dass dieser Motor als Teil eines nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG erfassten Gerätes ist. Der Motor sei unter Berücksichtigung seiner funktionalen und bestimmungsgemäßen Verwendung Teil eines elektronischen Spielzeugs (motorbetriebenes Modellflugzeug). Bei dem Benzinmotor handele es sich auch um ein Elektrogerät i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG, da für den ordnungsgemäßen Betrieb elektronische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt würden. Bei der Bestimmung eines Gerätes als Elektronikgerät sei nicht darauf abzustellen, ob das Gerät seine Primärfunktion auch ohne die Zuführung von Strom weiter erfüllen kann. Das Kriterium der „Primärfunktion” finde keinen Anhalt im Gesetzeswortlaut. Dort sei allein von „ordnungsgemäßem Betrieb” eines Gerätes die Rede (unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 7 C 43.07). Der Wortlaut des Gesetzes „ordnungsgemäßer Betrieb” entspreche auch der dem Gesetz zugrunde liegenden Richtlinie.

Der Antragsgegner hatte es nach Ansicht des Landgerichts schuldhaft versäumt, sich ordnungsgemäß registrieren zu lassen (§ 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG). Auch von einem Verschulden sei auszugehen, da der Antragsgegner bei gehöriger Sorgfalt die Registrierungspflicht des angebotenen Spielzeugmotors, welcher zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Modellflugzeuges (Fliegen) unstreitig dauerhaft auf die Zufuhr elektrischer Energie angewiesen ist, hätte erkennen können. Der Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG stellt nach Ansicht des Landgerichts Berlin einen Wettbewerbsverstoß dar, denn bei dieser Vorschrift handele es sich um eine marktverhaltensregelnde Vorschrift i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.

Die Entscheidung ist im Volltext hier abrufbar.

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Berufsausübungsfreiheit und ElektroG

Dienstag, 07. April 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seinem Urteil vom 16.07.2008 (Az.: AN 11 K 07.02233) entschieden, dass die Verpflichtungen nach dem ElektroG nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit der Hersteller gem. Art. 12 GG verstoßen. Das Verwaltungsgericht Ansbach bezieht sich auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.03.2008 (Az.: 20 BV 07.2360). Darin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

„Die Vorschriften des Elektrogesetzes über die Registrierung, Rücknahme-, Bereitstellungs-, Abhol-, Beseitigungs- und Verwertungspflichten greifen in die Berufsausübungsfreiheit der Hersteller ein. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, weil er im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Hersteller gem. Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach anwendbar ist. Nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG kann die Berufsausübung durchgesetzt oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Die streitgegenständlichen Berufsausübungsregelungen des Elektrogesetzes zur Abholungs-, Bereitstellungs-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten sind hinreichend bestimmt und lassen Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen. Sie entsprechen damit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Als reine Berufsausübungsbeschränkungen werden sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert. Sie sind geeignet und auch erforderlich, die in § 1 Abs. 1 S. 2 ElektroG genannten Ziele des Elektrogesetzes zu fördern. Die Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Das verfassungslegitime Ziel von Rücknahmepflichten für Fremdgeräte ist es, die Entsorgungskosten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte lückenlos und effektiv zu sichern. Es soll eine gemeinwohlverträgliche Behandlung und Verwertung auch solcher Altgeräte sichergestellt werden, die keinem bestimmten Hersteller mehr zuzuordnen sind.”

Nach diesen Ausführungen ist eine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit durch das ElektroG nicht anzunehmen.

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LG München – Kein Verkauf ohne Registrierung

Donnerstag, 02. April 2009

In einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren hat das Landgericht München im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2009 (Az.: 33 O 12668/08) deutlich gemacht, dass das Anbieten von Elektrogeräten ohne die erforderliche Registrierung gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstößt und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Im vorliegenden Fall verfügte der abgemahnte Händler zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht über die erforderliche Registrierung, hatte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt mit der Registrierung begonnen. Allein ein laufendes Registrierungsverfahren bei der Stiftung EAR stellt nach Ansicht des Landgerichts München keinen unwesentlichen Verstoß i.S.v. § 3 UWG dar. Insbesondere konnte das Gericht keinen Vergleich zu derjenigen Situation ziehen, die einem Urteil des OLG Düsseldorf zugrunde lag, in dem ein nur unwesentlicher Verstoß i.S.v. § 3 UWG angenommen wurde, weil eine Stamm- jedoch keine Ergänzungsregistrierung vorlag.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei dem Fehlen einer Registrierung nach der Rechtsprechung des Landgerichts München ein Verstoß gegen wettbewerbsschützende Vorschriften vorliegt.

Unsere Beratungangebote zum ElektroG finden Sie hier: Shopanwalt.de.

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Abmahnung Lightcycle

Donnerstag, 02. April 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandates wurde uns eine Abmahnung der Firma Lightcycle vorgelegt, vertreten durch die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt. Darin werden Verstöße gegen das ElektroG gerügt, weil Beleuchtungskörper ohne die erforderliche Registrierung bei der Stiftung EAR angeboten werden.

Unsere Beratungsangebote zum ElektroG finden Sie hier: Shopanwalt.de

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Update: ElektroG und Luxusuhren

Mittwoch, 01. April 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte sich in seinem Urteil vom 16.07.2008 (Az.: AN 11 K 07.02233) mit der Problematik zu beschäftigen, dass bestimmte Elektrogeräte nicht in den Abfallkreislauf zurückgelangen. Streitgegenständlich waren hier Luxusuhren, die als Elektrogeräte angesehen wurden, jedoch nicht im Fall der Entsorgung als Altgeräte anfallen. Der Hersteller hatte sich gegen die Heranziehung nach den Verpflichtungen des ElektroG gewandt. Das Verwaltungsgericht Ansbach argumentierte, dass die Inanspruchnahme des Herstellers nach den Vorgaben des ElektroG sich auch unter dem besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass die von ihm hergestellten Luxusuhren nicht in den Abfallstrom gelangen, als verhältnismäßig darstellt. Unter Hinweis auf die Argumentation der Stiftung EAR führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach § 14 Abs. 5 S. 3 Ziff. 1 ElektroG für einen Hersteller die Möglichkeit bestehe, im Hinblick auf die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektrogeräte für eine Berechnung der Abholpflicht (und damit auch der Bereitstellungspflicht) nach dem von ihm durch Sortierung oder einer wissenschaftlich anerkannten statistischen Methode nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart zu optieren. Gelangten folglich die von dem Hersteller hergestellten Uhren nicht in den Abfallstrom, träfe ihn bei Wahl dieser Berechnungsmethode im Rahmen seiner individuellen Produktverantwortung für die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Geräte keine Abholverpflichtung. Auch im Hinblick auf die Meldepflichten des § 13 ElektroG bestehe die Möglichkeit, gem. § 13 Abs. 2 S. 1 ElektroG abweichende Meldezeiträume mit der Stiftung EAR zu vereinbaren. Gemäß der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Bundesratsvorschlag der Einführung von Befreiungstatbeständen sollen die genannten Regelungen gerade dazu dienen, Hersteller von Produkten, die nur zu geringen Teilen im Abfallstrom zu erwarten sind, von den Pflichten des ElektroG jedenfalls teilweise zu suspendieren. Hier verweist das Verwaltungsgericht Ansbach insbesondere auf die Hersteller „wertvoller Uhren”.

Im Ergebnis konnte das Verwaltungsgericht Ansbach der Argumentation des Herstellers nicht folgen. Hersteller von Geräten, die erwartungsgemäß nicht im Abfallstrom zu erwarten sind, sollten von der Möglichkeit des § 14 Abs. 5 S. 3 Ziff. 1 ElektroG grundsätzlich Gebrauch machen, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

Update:

Nach dem Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 16.07.2008, Az.: AN 11 K 07.2233) hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.04.2009 (Az: 20 ZB 08.3013) entschieden, dass batteriebetriebene Luxusuhren als Elektrogeräte i.S.v. § 3 Abs. 1 ElektroG anzusehen sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Begründung weiter aus, dass das vom deutschen Gesetzgeber gewählte System der Registrierung aller Hersteller dem Grundsatz der Prävention und Herstellerverantwortung folgt und nicht gegen das Verursacherprinzip verstößt. Es komme nicht auf die konkrete Abfalleigenschaft der Elektro-Altgeräte an.

Soweit der betroffene Hersteller vorgebracht hatte, dass seine (Luxus-)Uhren nicht als Altgeräte anfallen, verweist das Gericht die Hersteller auf die Möglichkeit der so genannten Vorwärtsfinanzierung, nach der gem. § 14 Abs. 2 S. 3 ElektroG die Rücknahmeverpflichtung nach dem vom Hersteller durch Sortierung und nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesunden Altgerätemenge pro Geräteart festlegt. Wenn sich nach dieser Methode feststellen lasse, dass die Uhren nicht als Altgeräte im Wertstoffkreislauf anfallen, so soll auch die Rücknahmeverpflichtung rechnerisch nicht bestehen.

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Registrierung nur in Deutschland

Montag, 30. März 2009

Hinsichtlich der Frage, ob die Registrierungsnummer in allen EU-Ländern gilt, wird von der Stiftung EAR in ihren Hinweisen angemerkt, dass die Registrierung nach dem ElektroG nur in Deutschland gilt und dies durch den Zusatz „DE” deutlich gemacht werde.

Für das Anbieten im Ausland ist nach wie vor eine separate Registrierung notwendig. Eine gegenseitige Anerkennung wird zwar innerhalb der EU angestrebt, leider existiert diese zur Zeit nicht.

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