Archiv für die Kategorie ‘Stiftung EAR’

ElektroG und Umwandlung

Donnerstag, 07. Januar 2010

Bei einem Fall der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung einer Firma (wie z.B. durch die Verschmelzung, Formwechsel oder die Spaltung) bzw. eine Umfirmierung stellt sich die Frage, wie sich dies auf eine erteilte Registrierung nach dem ElektroG auswirkt. Hier wird durch die EAR mitgeteilt, dass es sich bei der Registrierung nach dem ElektroG um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis höchstpersönlicher Art handelt. Diese sei grundsätzlich nicht übertragbar. Wenn im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung die Rechtspersönlichkeit des registrierten Unternehmens erlösche, so ende auch die Registrierung unter dieser Registrierungsnummer. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Interims-ID nicht ausreichend

Dienstag, 01. September 2009

Aus aktuellem Anlass möchten wir aus der Erfahrung eines Abmahnfalls im Bereich elektronischer Uhren ausdrücklich darauf hinweisen, dass zum Nachweis der Registrierung nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG allein die vollständige Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig und ausreichend ist. Das bloße Einleiten des Registrierungsvorgangs und sodann nachfolgend das Erhalten der so genannten Interims-ID ist nicht ausreichend. Insbesondere stellt das Anbieten bzw. Inverkehrbringen von Geräten, ohne dass deren Hersteller oder der Händler registriert ist, einen  abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Wenn der originäre Hersteller oder Erst-Inverkehrbringer über keine vollständige Registrierung verfügt, ist auch der Händler der Uhren als sog. „fiktiver Hersteller“ gem. § 3 Abs. 12 ElektroG registrierungspflichtig und kann ggf. abgemahnt werden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Hersteller der Uhren nicht in dem öffentlich einsehbaren Verzeichnis der Hersteller unter www.stiftung-ear.de geführt wird bzw. seine Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) oder den Registrierungsbescheid dem Händler nicht vorlegen kann oder will. Der Händler begibt sich hier in ein hohes finanzielles Risiko.

Anderslautende Auskünfte insbesondere der Hersteller vermögen hieran nichts zu ändern. (weiterlesen…)

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Grundsatzurteil für Händler – ElektroG

Donnerstag, 27. August 2009

Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Revisionsverfahren anhängig, von dem grundsätzliche Entscheidungen für Händler von Elektrogeräten zu erwarten ist. Mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az.: BVerwG 7 B 56.08) wurde die Revision über eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2008 zugelassen. Gegenstand der Entscheidung wird u.a. sein, ob die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (fiktiver Hersteller) auch für solche Hersteller gilt, die Geräte zum Verkauf anbieten, die sie von einem Hersteller bezogen haben, der bei der Stiftung EAR zwar registriert ist, aber nicht auch mit der Marke und der Geräteart, die der Hersteller vertreibt. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurden gegen Händler in derartigen Fällen Bußgeldbescheide erlassen. Des Weiteren gilt ein Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG. In derartigen Fällen werden bislang ausschließlich die Händler als registrierungspflichtig angesehen. Diese Rechtsfrage wird nach dem Beschluss vom 20.05.2009 in der Revision geklärt wie auch der Umfang der Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG, dem erforderlichen Inhalt des Garantienachweises nach § 6 Abs. 3 ElektroG, der Mengenmitteilung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sowie insbesondere die Voraussetzungen für den Eintritt der Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG.

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Registrierungsnummer und Marke nach dem ElektroG

Mittwoch, 26. August 2009

Von Herstellern, die eine Registrierung vornehmen lassen, wird oftmals angefragt, ob sie für jede Marke eine eigene Registrierungsnummer erhalten. Nach dem FAQ der Stiftung EAR ist dies nicht der Fall. Zunächst erfolgt eine Stammregistrierung eines Herstellers, wobei Marke und Geräteart angegeben werden. (weiterlesen…)

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Beauftragung Dritter im ElektroG

Dienstag, 25. August 2009

Die Stiftung EAR führt in ihren FAQ aus, dass grundsätzlich Hersteller gemäß § 20 ElektroG i.V.m. § 16 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für die Erfüllung bestimmter Pflichten nach dem ElektroG dritte Personen, das heißt auch Dienstleister, beauftragen können. Zwar bleibt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten unberührt und die beauftragten Dritten müssten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Hiervon unberührt bleibt die Registrierungspflicht eines jeden Herstellers, das heißt, diese kann nicht von einem Dritten übernommen werden. (weiterlesen…)

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ElektroG – Einstweilige Verfügung

Freitag, 21. August 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16.02.2007 (Az: 408 O 39/07) dem dort betroffenen Antragsgegner verboten, Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder Haushaltskleingeräte einer bestimmten Marke zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Als Streitwert wurden 150.000 € festgesetzt.

Den Beschluss finden Sier hier als pdf-Dokument.

Weitere Blogeinträge zu dieser Thematik und das Vorgehen bestimmter Hersteller finden Sie hier.

Rechtsanwalt Martin Stabno
Feil Rechtsanwälte, Hannover
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Erweiterte Verpflichtungen durch Marktüberwachung der EU

Mittwoch, 19. August 2009

Nachfolgend veröffentlichen wir eine Pressemitteilung des FBDI e. V. :

“Neufahrn, 17. August 2009 – Der FBDi weist die Distributoren eindringlich auf die erforderliche sorgfältige Dokumentation aller relevanten Vorgänge hinsichtlich der Betroffenheit durch Substanzregulierungen (z.B. REACh, RoHS), Abfallwirtschaft (z.B. WEEE) und CE (z.B. EuP) hin. Notwendig wird diese Dokumentation zum Nachweis der Einhaltung bezüglich der Marktüberwachungsmaßnahmen durch die EU und der nationalen Behörden. Aufgrund der Umsetzung der Verordnungen 765/2008/EU und 768/2008/EU entstehen zusätzliche und erweiterte Verantwortlichkeiten vor allem für Importeure (bzw. die Distribution). (weiterlesen…)

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Inverkehrbringen des Elektrogeräts

Freitag, 07. August 2009

In der Praxis ist oftmals der Begriff des „Inverkehrbringens“ im Sinne des § 5 ElektroG (Stoffverbot) fraglich. Gesetzlich wird dieser Begriff nicht definiert. Das Umweltbundesministerium liefert eine – rechtlich nicht verbindliche – Definition wie folgt:

„In Bezug auf § 5 ElektroG (in der Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie 2002/95/EG “RoHS”) bedeutet für Deutschland das “in Verkehr bringen” neuer Geräte die erstmalige Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt mit dem Zweck des Vertriebs. Entsprechend den Ausführungen im Leitfaden zur Umsetzung der nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien (New Approach) erfolgt die Bereitstellung durch die Übergabe des Produzenten von der produzierenden Fabrik an die erste Handelsstufe im Gemeinschaftsmarkt, wobei es sich um fertige Handelsware (verpackt usw.) handeln muss. Falls ein Importeur Geräte einführt, ist das Bereitstellen in diesem Sinne mit der Abfertigung durch den Zoll und dem Transport zum ersten Importeur-Lager im Gemeinschaftsmarkt erfüllt.
Der direkte Bezug auf den Gemeinschaftsmarkt wird sehr deutlich im Satz 2 des § 5 Abs. 1 ElektroG, wonach die Stoffverbote nicht gelten “für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht” worden sind.“

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Benzinmotor für Modellflugzeug als Elektrogerät

Donnerstag, 23. April 2009

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.02.2009 (Az.: 52 O 400/08) entschieden, dass ein Motor, der für den Einbau in ein Modellflugzeug bestimmt ist und nur funktionsfähig ist, wenn man an diesen Batterien anschließt, die ständig Strom zuführen, als Elektrogerät anzusehen ist, auch wenn der eigentliche Motorbetrieb benzinbetrieben ist.

Das Landgericht stellte darauf ab, dass der streitgegenständliche Benzinmotor ein Spielzeug i.S.v. Anhang 1 Nr. 7 des ElektroG ist. Der Motor sei für die Verwendung in Modellfluggeräten bestimmt und auch für den Betrieb von Spielzeugen geeignet. Für die Qualifizierung als Spielzeugmotor könne es auch nicht darauf ankommen, ob der Motor zusammen mit einem Modellflugzeug oder gesondert vertrieben werde. Der Anwendung des ElektroG auf den Benzinmotor stehe auch nicht entgegen, dass dieser Motor als Teil eines nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG erfassten Gerätes ist. Der Motor sei unter Berücksichtigung seiner funktionalen und bestimmungsgemäßen Verwendung Teil eines elektronischen Spielzeugs (motorbetriebenes Modellflugzeug). Bei dem Benzinmotor handele es sich auch um ein Elektrogerät i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG, da für den ordnungsgemäßen Betrieb elektronische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt würden. Bei der Bestimmung eines Gerätes als Elektronikgerät sei nicht darauf abzustellen, ob das Gerät seine Primärfunktion auch ohne die Zuführung von Strom weiter erfüllen kann. Das Kriterium der „Primärfunktion” finde keinen Anhalt im Gesetzeswortlaut. Dort sei allein von „ordnungsgemäßem Betrieb” eines Gerätes die Rede (unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 7 C 43.07). Der Wortlaut des Gesetzes „ordnungsgemäßer Betrieb” entspreche auch der dem Gesetz zugrunde liegenden Richtlinie.

Der Antragsgegner hatte es nach Ansicht des Landgerichts schuldhaft versäumt, sich ordnungsgemäß registrieren zu lassen (§ 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG). Auch von einem Verschulden sei auszugehen, da der Antragsgegner bei gehöriger Sorgfalt die Registrierungspflicht des angebotenen Spielzeugmotors, welcher zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Modellflugzeuges (Fliegen) unstreitig dauerhaft auf die Zufuhr elektrischer Energie angewiesen ist, hätte erkennen können. Der Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG stellt nach Ansicht des Landgerichts Berlin einen Wettbewerbsverstoß dar, denn bei dieser Vorschrift handele es sich um eine marktverhaltensregelnde Vorschrift i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.

Die Entscheidung ist im Volltext hier abrufbar.

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ElektroG und Marke – Update

Dienstag, 21. April 2009

Einem Schreiben der Stiftung EAR können wir folgende Anforderungen an die Kennzeichnung eines Gerätes bezüglich der Marke entnehmen:

„Bitte senden Sie uns außerdem Bildmaterial zu, aus dem hervorgeht, dass die oben genannte Marke sichtbar und dauerhaft auf den Geräten angebracht wurde. Marke meint die Bezeichnung, unter der die Elektro- und Elektronikgeräte Ihres Unternehmens in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Die Bezeichnung muss sich unmittelbar auf dem Gerät selbst befinden und ist dauerhaft auf den Geräten anzubringen.”

Wir verweisen auf unsere bisherigen Berichte zum ElektroG und dem Markenbegriff.

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