Archiv für die Kategorie ‘Stoffverbot’

Entsorgung von Röntgengeräten

Donnerstag, 20. August 2009

In der Praxis einer IT-Abteilung eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung stellt sich häufig die Frage, wie z.B. Röntgengeräte rechtskonform zu entsorgen sind. Hier ist einerseits auf die Vorschrift des § 10 ElektroG hinzuweisen. Bei so genannten B2B-Geräten ist grundsätzlich der Hersteller nach § 10 Abs. 2 S. 1 ElektroG verpflichtet, diese Geräte zurückzunehmen, wenn diese als Neugeräte nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden. Alternativ kann er eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen. Abweichend hiervon ist bei so genannten Altgeräten aus dem B2B-Bereich, die vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden, der jeweilige Besitzer verpflichtet.

Hiervon kann gem. § 10 Abs. 2 S. 3 ElektroG auch vertraglich abgewichen werden. Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen jeweils im Einzelfall geprüft werden. (weiterlesen…)

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Inverkehrbringen des Elektrogeräts

Freitag, 07. August 2009

In der Praxis ist oftmals der Begriff des „Inverkehrbringens“ im Sinne des § 5 ElektroG (Stoffverbot) fraglich. Gesetzlich wird dieser Begriff nicht definiert. Das Umweltbundesministerium liefert eine – rechtlich nicht verbindliche – Definition wie folgt:

„In Bezug auf § 5 ElektroG (in der Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie 2002/95/EG “RoHS”) bedeutet für Deutschland das “in Verkehr bringen” neuer Geräte die erstmalige Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt mit dem Zweck des Vertriebs. Entsprechend den Ausführungen im Leitfaden zur Umsetzung der nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien (New Approach) erfolgt die Bereitstellung durch die Übergabe des Produzenten von der produzierenden Fabrik an die erste Handelsstufe im Gemeinschaftsmarkt, wobei es sich um fertige Handelsware (verpackt usw.) handeln muss. Falls ein Importeur Geräte einführt, ist das Bereitstellen in diesem Sinne mit der Abfertigung durch den Zoll und dem Transport zum ersten Importeur-Lager im Gemeinschaftsmarkt erfüllt.
Der direkte Bezug auf den Gemeinschaftsmarkt wird sehr deutlich im Satz 2 des § 5 Abs. 1 ElektroG, wonach die Stoffverbote nicht gelten “für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht” worden sind.“

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RoHS: Stoffverbot in Quecksilberschaltung

Donnerstag, 05. Februar 2009

Das Landgericht Hamburg hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob das Stoffverbot des § 5 ElektroG auch für Quecksilberschalter gilt, die nachträglich in bereits in Betrieb befindliche Röntgengeräte eingebaut werden. Hier bestand die Besonderheit, dass die Schalter einen Quecksilbergehalt von je 0,45 g Quecksilber enthalten und gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG neue Elektrogeräte grundsätzlich nur noch bis zu 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff enthalten dürfen.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 01.07.2008 (Az.: 312 O 310/08) liegt in dieser Fallkonstellation kein Verstoß gegen § 5 ElektroG vor. Ungeachtet der Aus-nahmeregelung des § 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ElektroG soll jedenfalls die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 S. 2 1. Alt. ElektroG greifen, wonach Satz 1 nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 gilt. Kategorie 9 des Anhangs 1 zum ElektroG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG erfasse „Überwachungs- und Kontrollinstrumente”, so u.a. „Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor”. Die streitgegenständlichen Quecksilberschalter seien jedenfalls Kontrollinstrumente im Sinne der Anlage 9 des Anhangs 1 zum ElektroG. Sie seien Geräte, die die Stromversorgung von Röntgenanlagen in Röntgenlabors kontrollieren bzw. regeln. Die Schalter bewirken gerade, dass in bestimmten Fällen die Stromzufuhr in Röntgengeräten aus Sicherheitsgründen unterbrochen und das Gerät infolgedessen abgeschaltet wird.

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