Archiv für die Kategorie ‘Umweltbundesamt’

Viele neue Ordnungswidrigkeiten?

Dienstag, 07. April 2009

Take-e-way berichtet, dass nach Angaben aus “informierten Kreisen” eine Vielzahl neuer Ordnungswidrigkeitsverfahren seitens des Umweltbundesamtes begonnen werden. Grund sollen nicht erfolgte Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 ElektroG der Hersteller im Sinne des ElektroG sein. Genannt wird eine sehr hohe Zahl nicht “bearbeiteter Ordnungswidrigkeitsverfahren” von 50.000 rechnerisch möglicher Verfahren. Weitere Informationen können hier nachgelesen werden.

Nach § 13 Abs. 1 ElektroG sind Hersteller u.a. verpflichtet, monatlich die Menge der von ihnen in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte der Stiftung EAR zu melden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann gem. § 23 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG i.V.m. § 23 Abs. 2 ElektroG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.

Falls Sie ein derartiges Ordnungswidrigkeitsverfahren erreicht, können Sie dies hier im Blog gerne in der Kommentarfunktion mitteilen.

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Feststellungsinteresse und Bußgeld

Dienstag, 10. März 2009

Bei Streitigkeiten über die Registrierung eines Herstellers nach dem ElektroG kann die Rechtslage eintreten, dass sowohl ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch das Umweltbundesamt eingeleitet wurde und daneben der Hersteller eine Feststellungsklage dahingehend erhoben hat, dass er nicht als Hersteller im Sinne des ElektroG anzusehen ist. Hinsichtlich des für die Feststellungsklage notwendigen Feststellungsinteresses hat das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 12.03.2008, Az.: AN 11 K 07.01857 u.a) entschieden, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren kein Feststellungsinteresse begründet. Inhaltlich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass einer verwaltungsgerichtlichen Rechtswidrigkeitsfeststellung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren keine Bindungswirkung zukommt. Bei dem von einer eigenständigen Behörde (Umweltbundesamt) eingeleiteten Bußgeldverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit handele es sich um ein von der Registrierung völlig verschiedenes, eigenständiges Verfahren. Vorliegend gilt es des Weiteren, zu berücksichtigen, dass der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG nicht verwaltungsakzessorisch an die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Registrierung, sondern vielmehr an das Inverkehrbringen von Elektrogeräten ohne erforderliche Registrierung als objektivem Tatbestandsmerkmal anknüpft. Demnach käme einer eventuellen Rechtswidrigkeitsfeststellung durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den im Bußgeldverfahren erhobenen Schuldvorwurf, der sich nur auf das Inverkehrbringen von Elektrogeräten beziehen kann, keine Bedeutung zu, so dass bereits aus rechtssystematischen Gesichtspunkten das besondere Feststellungsinteresse im Hinblick auf das anhängige Bußgeldverfahren verneint werden muss.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass beide Verfahren rechtssystematisch unabhängig voneinander geführt werden müssen.

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Aktuell: Nicht registrierte Hersteller

Mittwoch, 04. Februar 2009

Uns wird aktuell über eine Situation im Computer-Zubehör-Handel berichtet, in der einzelne Hersteller zumindest vorläufig nicht über eine Registrierung nach dem ElektroG verfügen, was den Händlern durch ihre Distributoren nicht transparent gemacht wird. Auf diese Art und Weise werden durch automatische Übernahme von Angeboten in Shop-Systeme nicht registrierte Waren gelistet. Nach den Grundsätzen des TMG und des ElektroG ist jeder Händler für sein Online-Shop-Angebot verantwortlich und muss überprüfen, ob der Hersteller der von ihm angebotenen Ware bei der Stiftung EAR registriert ist. Anderenfalls besteht die Gefahr kostenintensiver Abmahnungen durch Konkurrenten oder Bußgelder („fiktiver Hersteller”) – mehr hier.

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Lampen, ElektroG und Abmahnung

Montag, 02. Februar 2009

Händler und Hersteller von Lampen sehen sich durch die Organisation Lightcycle einer Überwachung nach dem ElektroG ausgesetzt. Lampen (Beleuchtungskörper) werden als Elektrogeräte im Sinne des ElektroG angesehen. So hat das Landgericht München mit Urteil vom 13.08.2008 (Az.: 1 HK O 1815/08) einem Betroffenen untersagt, Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gem. § 6 Abs. 2 ElektroG beim Umweltbundesamt registriert ist.

Teil des Urteils ist ein Bildschirmausdruck von Lightcycle, auf dem der Beleuchtungskörper zu sehen ist mit der Überschrift „Produktidentifizierung” sowie einer Seitenleiste mit der Bezeichnung „Freerider Überwachung”.

Das Landgericht München bejahte weiter einen Auskunftsanspruch, nach dem Rechnung darüber zu legen war, in welchem Umfang der Beklagte Beleuchtungskörper vertrieben hat. Weiter sollte Auskunft gewährt werden, woher die Beleuchtungskörper bezogen wurden. Schließlich wurde der Beklagte verurteilt, Schadensersatz zu leisten.

Der Streitwert wurde auf € 65.000,00 festgesetzt.

Unsere Beratungsangebote zum Thema ElektroG und Wettbewerbsrecht finden Sie hier.

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