Archiv für die Kategorie ‘Urteile’

Abmahnung Lady Gaga – Entscheidung Landgericht Hamburg

Donnerstag, 06. Mai 2010

Rasch Rechtsanwälte, die für die Universal Music GmbH aktuell das Musikalbum „The Fame“ der Künstlerin Lady Gaga abmahnen, argumentieren im weiteren Schriftverkehr u.a. mit Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az.: 310 O 431/09). Dort wird wie folgt ausgeführt:

„Zwar hat der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 17.03.2010 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Diese bezog sich auf das ‚urheberrechtlich geschützte Werk ‚The Fame’ der Künstlerin Lady Gaga’. Aus dieser Unterlassungsverpflichtung wird nicht hinreichend deutlich, ob sie sich auf das gesamte Musikalbum oder nur auf den gleichnamigen Titelsong bezieht. Eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung, die die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, ist somit nur für den Titelsong und nicht für die Musikaufnahmen, wie sie im Tenor zu Ziff. I. genannt sind, abgegeben worden.“

Mit dieser Argumentation verweisen Rasch Rechtsanwälte darauf, dass eine von unserem Mandanten abgegebene Erklärung missverständlich und daher nicht akzeptabel ist.

An dem Beispiel wird wieder deutlich, dass bei der Formulierung der Unterlassungserklärung, insbesondere wenn diese modifiziert wird, große Sorgfalt an den Tag gelegt werden muss. Immerhin hat die Entscheidung des Landgerichts Hamburg seine Ursache in einer Unterlassungserklärung aus einem Anwaltsschreiben. Auch Anwälte agieren mit Blick auf Abmahnungen nicht fehlerfrei.

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Urheberrechtlicher Schutz einer Bildschirmmaske

Donnerstag, 06. Mai 2010

Urteil des OLG Karlsruhe:

http://www.jurpc.de/rechtspr/20100091.htm

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Urteil Rasch Rechtsanwälte Landgericht Köln 21.04.2010

Mittwoch, 05. Mai 2010

Im Rahmen eines außergerichtlichen Schriftverkehrs legen die Rasch Rechtsanwälte für Universal Music GmbH ein Urteil des Landgerichts Köln vom 21.04.2010 (Az.: 28 O 596/09) vor. In dem Urteil ging es um die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches und die Zahlung in Höhe von 1.379,80 €.

In den Entscheidungsgründen führt das Landgericht Köln aus, dass das vollständige Verfügbarmachen und die vollständige Übertragung der streitgegenständlichen Titel nicht Voraussetzung für eine Verurteilung sind. Nach Auffassung der Kölner Richter genügt bereits der Zugriff auf Werkteile für eine Urheberrechtsverletzung. In dem Gerichtsverfahren hatte der Rechteinhaber sowohl Bildschirmausdrucke vorgelegt als auch den Mitschnitt der Rechtsgutverletzung überreicht. Wie das Gericht ausführt, wurde der Vorgang von einer Mitarbeiterin mitgehört und mit einem so genannten „Paketfilterprogramm“ mitgeschnitten.

Das Landgericht Köln verweist darauf, dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.379,80 € berechtigt sei. Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG sei nicht anwendbar. Daher kommt eine Deckelung auf 100,00 € nicht in Frage. Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht nur etwa nur eines Titels ist die Bagatellgrenze des § 97 Abs. 2 UrhG überschritten, da nach Auffassung des Gerichts das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmenden abrufbar war. Auch sieht das Gericht keinen einfach gelagerten Fall, der der Abmahnung zugrunde liegt. Es wird darauf verwiesen, dass es sich „offensichtlich um eine komplexe Materie“ handelt.

Als Gegenstandswert sieht das Gericht einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € für angemessen. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass das Album zum Zeitpunkt des Filesharings weder besonders aktuell noch besonders erfolgreich gewesen ist.

Auch hier lässt sich wieder der Schluss ziehen, dass durchaus Forderungen eingeklagt werden. Der vielfach in den Foren zu lesende Hinweis, dass die „Abmahner“ nie klagen, ist auch nach unserer Einschätzung falsch.

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Unzulässiges Foto eines Privathauses

Mittwoch, 05. Mai 2010

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 22.05.2009 (Az.: 324 O 791/08) darauf hingewiesen, dass eine nicht genehmigte Veröffentlichung eines Fotos eines Privathauses rechtswidrig ist, wenn mit diesem Foto Werbung für eine neue Fotografiertechnik gemacht wird.

Das Gericht sah eine fiktive Lizenzgebühr von € 2.500,00 für angemessen an.

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Grauimport – Urteil des LG Hamburg

Mittwoch, 11. November 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.05.2007 (Az.: 408 O 60/07) entschieden, dass es der dortigen Beklagten verboten wurde, in Deutschland Geräte der Unterhaltungselektronik eines bestimmten Herstellers ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Bezeichnend war in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, dass der beklagte Händler nach dem Vortrag der Klägerin (einem Hersteller von Geräten der Unterhaltungselektronik) von der Klägerin hergestellte und vertriebene Geräte in den Verkehr gebracht zu haben, ohne sie bei der zuständigen Stiftung EAR registriert zu haben. Die Geräte sollen in Deutschland verkauft worden sein, obwohl sie von einer ausländischen Schwestergesellschaft des Herstellers produziert und nach Frankreich für den dortigen Markt geliefert worden sind. Der Hersteller behauptet, dass diese Geräte vor dem Weiterverkauf in Deutschland aus Frankreich beschafft worden seien. (weiterlesen…)

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Streitwertfestsetzung EletroG

Freitag, 04. September 2009

Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 13.08.2008 (Az.: 17 HKO 8578/08) in einem Streitwertbeschwerdeverfahren den Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf Grundlage des ElektroG mit € 50.000,00 bemessen. Dabei führte das Landgericht München aus, dass im Rahmen einer Verbandsklage auf die Interessen abzustellen ist, die der Verband satzungsgemäß verfolgt. Hinter der Antragstellerin sehe das Interesse eines erheblichen Teils der gesamten Hersteller von Beleuchtungskörpern, das es zu schützen gelte. Dieses Interesse sei hoch zu bewerten, da nur so eine ordnungsgemäße Entsorgung im Hinblick auf Altlampen und damit ein Höchstmaß an Umweltschutz gewährleistet werden könne. Eine Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG komme nicht in Betracht, weil die Sache nicht nach Art und Umfang einfach gelagert sei. (weiterlesen…)

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Grundsatzurteil für Händler – ElektroG

Donnerstag, 27. August 2009

Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Revisionsverfahren anhängig, von dem grundsätzliche Entscheidungen für Händler von Elektrogeräten zu erwarten ist. Mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az.: BVerwG 7 B 56.08) wurde die Revision über eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2008 zugelassen. Gegenstand der Entscheidung wird u.a. sein, ob die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (fiktiver Hersteller) auch für solche Hersteller gilt, die Geräte zum Verkauf anbieten, die sie von einem Hersteller bezogen haben, der bei der Stiftung EAR zwar registriert ist, aber nicht auch mit der Marke und der Geräteart, die der Hersteller vertreibt. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurden gegen Händler in derartigen Fällen Bußgeldbescheide erlassen. Des Weiteren gilt ein Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG. In derartigen Fällen werden bislang ausschließlich die Händler als registrierungspflichtig angesehen. Diese Rechtsfrage wird nach dem Beschluss vom 20.05.2009 in der Revision geklärt wie auch der Umfang der Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG, dem erforderlichen Inhalt des Garantienachweises nach § 6 Abs. 3 ElektroG, der Mengenmitteilung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sowie insbesondere die Voraussetzungen für den Eintritt der Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG.

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ElektroG – Einstweilige Verfügung

Freitag, 21. August 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16.02.2007 (Az: 408 O 39/07) dem dort betroffenen Antragsgegner verboten, Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder Haushaltskleingeräte einer bestimmten Marke zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Als Streitwert wurden 150.000 € festgesetzt.

Den Beschluss finden Sier hier als pdf-Dokument.

Weitere Blogeinträge zu dieser Thematik und das Vorgehen bestimmter Hersteller finden Sie hier.

Rechtsanwalt Martin Stabno
Feil Rechtsanwälte, Hannover
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Langericht Hamburg und ElektroG

Mittwoch, 12. August 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 12.03.2007 (Az.: 416 O 68/07) eine Entscheidung zu der Thematik des Vertriebs von Geräten der Unterhaltungselektronik ohne die erforderliche Registrierung nach dem ElektroG getroffen. Das Landgericht Hamburg hat dem Antragsgegner in dem dortigen Verfahren untersagt, derartige Geräte zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Zur Begründung führt das Landgericht Hamburg aus, dass sich das Verbot aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 Abs. 2 ElektroG rechtfertigt. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für den französischen Markt vorgesehene Fernsehgeräte nach Deutschland eingeführt hat, ohne bei der zuständigen Behörde registriert zu sein. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift ausgeführt hat, das deutsche ElektroG sei mit der so genannten WEEE-Richtlinie nicht vereinbar und die deutsche Regelung sei EU-rechtswidrig, konnte die Kammer dem nicht folgen. Jeder Mitgliedstaat habe bei der Umsetzung von EU-Richtlinien einen gewissen Ausgestaltungsspielraum, den der deutsche Gesetzgeber an sich nicht genutzt habe. Zudem existiere offensichtlich noch europäisches Rücknahmesystem, wie es in Deutschland existiert. Im Übrigen handele es sich im Streitfall nach Auffassung der Kammer um den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, die auch die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG erreicht. Als Gegenstandswert wurden € 150.000,00 angenommen.

Eine Kopie der Entscheidung können sie hier nachlesen.

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ElektroG-Einstweilige Verfügung LG München

Dienstag, 04. August 2009

Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 25.04.2008 (Az.: 4 HKO 6974/08) entschieden, dass es einem nicht registrierten Händler bzw. Hersteller verboten werden kann, Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG registriert ist. Der Streitwert wurde im vorliegenden Verfahren auf € 50.000,00 festgesetzt.

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