Nicht registrierte Hersteller

Die FDP-Fraktion im Bundestag hat an die Bundesregierung die parlamentarische Kleine Anfrage gerichtet, ob ihr bekannt ist, in welchem Verhältnis die Zahl der registrierten und damit abholverpflichteten Hersteller im Vergleich zu denen steht, die sich hätten registrieren lassen müssen.

Der Bundesregierung war indessen diese Anzahl bzw. das Verhältnis nicht bekannt. Die Zahl der Ordnungswidrigkeiten lasse hierauf keine Rückschlüsse zu. Allerdings ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Anwachsen von nicht registrierten Herstellern zu einer nennenswerten Gruppe durch zwei Mechanismen begrenzt werde. Zum Einen würden die Selbstregulierungskräfte des Marktes eine Abhilfe schaffen, da § 6 Abs. 2 ElektroG von der Rechtsprechung als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen werde. Darüber hinaus enthalte das Abfallrecht mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 ElektroG eine einschlägige Bußgeldvorschrift mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 € (Bundestagsdrucksache 16/8329).

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