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Anwendungsbereich des ElektroG – Kategorien

Donnerstag, 05. März 2009

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21.02.2008 (Az.: BVerwG 7 C 43.07) Ausführungen zum Anwendungsbereich des ElektroG gemacht. Hiernach beschränkt § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die dort in 10 Kategorien benannten Geräte, Produkte und Instrumente. Diese Auflistung sei abschließend mit der Folge, dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des ElektroG nicht unterfallen. Soweit § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG sich zusätzlich (und „insbesondere”) auf die in Anhang 1 aufgeführten Elektrogeräte beziehe, sollten die einzelnen Kategorien damit keine Ausweitung erfahren, sondern würden lediglich durch Einzelbeispiele erläutert. Diese Beispielnennungen seien nicht abschließend, d.h. künftige Neuentwicklungen von Geräten können dem ElektroG unterfallen, jedoch sei immer vorausgesetzt deren Zuordenbarkeit zu den Oberbegriffen der 10 Kategorien. Daraus folge aber wiederum, dass durch eine weite Auslegung von Beispielfällen nicht der Inhalt der Oberbegriffe ausdehnend bestimmt werden könne.

Hinsichtlich der Begrifflichkeit der „Primärfunktion” der Geräte machte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Ausführungen. Die zuvor erörterte Frage, ob ein Elektrogerät nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfalle, weil zur Erfüllung der Primärfunktion kein Strom benötigt wird, blieb in dieser Entscheidung offen. Der Senat äußerte jedoch Zweifel dahingehend, ob für die Bestimmung des Elektrogerätebegriffs auf einen dem Gesetz nicht bekannten Begriff des Primärzwecks abgestellt werden könne. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG hebe vielmehr ohne Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenfunktion auf den „ordnungsgemäßen Betrieb” ab, den der Hersteller des Produkts bestimme. Wenn ein von diesem vorgesehener Betriebsablauf mangels Strom nicht erfolgen kann, dürfte ein „ordnungsgemäßer Betrieb” ausscheiden.

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Teil eines anderes Gerätes – ElektroG

Mittwoch, 04. März 2009

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 02.07.2008 (Az.: AN 11 K 06.02339) ist ein Gerät nur dann Teil eines anderen Gerätes i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden kann (unter Hinweis auf Urteil der Kammer vom 28.04.2008, Az.: AN 11 K 06.00922, Urteil vom 02.07.2008, Az.: AN 11 K 06.00913, Urteil vom 06.07.2008, Az.: AN 11 K 06.00657). Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG hat zur Folge, dass für das Elektrogerät, das Teil eines anderen Gerätes ist, der Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet ist und der entsprechende Hersteller und die nachfolgenden Vertreiber in der Vertriebskette nicht dem Regime des ElektroG unterworfen sind.

Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung aus, dass Ausgangpunkt dieser Auslegung die Intention des ElektroG ist, die gesamten, vom ElektroG normierten Entsorgungsregimes für Elektroschrott, aufgrund dessen spezifischer Eigenschaften und Eigenarten eine fachgerechte Entsorgung bzw. Wiederverwertung von Elektroaltgeräten in einem eigenen Stoffkreislauf sicherzustellen und zu vermeiden, dass Elektroschrott zusammen mit anderem Abfall, z.B. dem Hausmüll privater Haushalte oder aber auch sonstigen Gewerbemüll, entsorgt wird. Bestehe, z.B. bei Altautos, ein eigenständig geregeltes Entsorgungsregime oder lassen sich im Entsorgungsfall in andere „Geräte” eingebaute Geräte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand trennen (z.B. eine in ein Wohn- oder Bürohaus fest eingebaute Klimaanlage), so gehe der primär einschlägige Entsorgungsweg demjenigen nach dem ElektroG vor (unter Hinweis auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2008, Az.: 20 ZB 08.1647). Als Konsequenz ist das ElektroG in diesen Fällen auf die „eingebauten” Elektrogeräte nicht anwendbar. Umgekehrt folge daraus, dass immer dann, wenn die Trennung eines „eingebauten” Elektrogerätes von einem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und das Elektrogerät eine eigenständige Funktionalität aufweist, dieses nicht „Teil” eines anderen Elektrogerätes i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG sein kann. Die Unanwendbarkeit des ElektroG auf ein bestimmtes „Gerät” oder eine „Anlage” könne mithin nur dann auf ein mit diesem verbundenes Elektrogerät als Teil i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG erstreckt werden, wenn eine Trennung und eigenständige Entsorgung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

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Küchengeräte und ElektroG

Donnerstag, 19. Februar 2009

Im Rahmen einer schriftlichen Anfrage eines Abgeordneten des Bundestages hat die Bundesregierung in der Drucksache 16/10649 vom 17.10.2008 zu der Frage Stellung genommen, ob das ElektroG Anwendung findet auf Großküchengeräte, die für die Verwendung außerhalb von Privathaushalten konzipiert und bestimmt sind und die ausschließlich im gewerblichen Bereich genutzt werden.

Die Bundesregierung bejahte den Anwendungsbereich des ElektroG mit der Begründung, dass es sich dabei um Haushaltsgroßgeräte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG handelt. Das ElektroG folge den entsprechenden zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2002/96/EG. Eine allgemeine Herausnahme der ausschließlich im gewerblichen Bereich genutzten Großküchengeräte aus dem Anwendungsbereich des ElektroG lasse die Richtlinie 2002/96/EG nicht zu, da diese für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten solle. Die so von der Richtlinie erfassten Gerätekategorien sowie die Produkte, die unter diese Kategorien fallen, würden vom deutschen Gesetzgeber im Zuge der Richtlinienumsetzung übernommen. Die Bundesregierung führte aus, dass ihr keine Erkenntnisse vorliegen, nach denen die Hersteller ausschließlich im gewerblichen Bereich genutzter Großküchengeräte von anderen Mitgliedsstaaten bei der Richtlinienumsetzung von einer Registrierungspflicht allgemein ausgenommen worden sind. Elektro- und Elektronikgeräte könnten unabhängig von ihrer ausschließlich gewerblichen Nutzung gem. § 2 Abs. 1 ElektroG nur dann im Einzelfall vom Anwendungsbereich ausgenommen sein, sofern Sie Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt. Dies soll nach der Begründung der Bundesregierung nach den Hinweisen der europäischen Kommission zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/96/EG sowie den Hinweisen des BMU zum Anwendungsbereich des ElektroG zufolge dann gelten, wenn ein Gerät Teil einer ortsfesten Anlage ist. Ob Großküchengeräte dazu bestimmt sind, dauerhaft Teil einer ortsfesten Anlage zu sein, und ob dies ggf. einen allgemein zulässigen Ausnahmetatbestand begründet, unterliege im Einzelfall und unter Beachtung der ergangenen Rechtsprechung der Feststellung bzw. Entscheidung durch die hierfür zuständige Stiftung Elektro-Altgeräteregister. Mit Urteil vom 28.04.2008 (Az.: AN 11 K 06.00922) habe das Verwaltungsgericht Ansbach festgestellt, dass der Gesetzgeber das Kriterium „ortsfeste Anlage” zur Begründung eines Ausnahmetatbestands ausschließlich bei elektrischen und elektronischen Werkzeugen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG zugelassen habe. Da der Gesetzgeber auch insoweit die Regelungen der Richtlinie 2002/96/EG 121 in das ElektroG übernommen habe, würde die Herausnahme von Großküchengeräten aus dem Anwendungsbereich des ElektroG nach der vorliegenden Rechtsprechung in jedem Fall eine entsprechende legislative Öffnung der Richtlinie 2002/96/EG durch den Richtliniengeber voraussetzen.

Es kann somit festgestellt werden, dass nach Ansicht der Bundesregierung Großküchengeräte, die ausschließlich für den gewerblichen Bereich genutzt und konzipiert sind, dem Anwendungsbereich des ElektroG unterliegen.

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Signalverstärkeranlagen im ElektroG

Dienstag, 17. Februar 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 02.07.2008 (Az.: AN 11 K 06.02339) entschieden, dass Signalverstärkeranlagen, die dazu dienen, ein Signal zu verstärken, das über eine Rundfunkantenne an Rundfunk- und Fernsehempfänger gesendet wird, als Elektrogerät im Sinne des ElektroG anzusehen ist. Maßgeblich für die Einordnung als Gerät im Sinne des ElektroG war, dass die in Anhang 1 des ElektroG aufgeführten Gerätearten nur beispielhaft genannt sind und es insoweit alleine darauf ankommt, dass die zu beurteilenden Elektrogeräte der jeweiligen Gerätekategorie unterfallen. Dass Signalverstärker, die bestimmte Audio- und Videosignale in Senderanlagen verstärken und damit die Übertragung von Bild- und Tondaten ermöglichen, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik darstellen, erschien der Kammer des Verwaltungsgerichts als offensichtlich. Die Anwendbarkeit des ElektroG sei schon dann gegeben, wenn sich das in Rede stehende Gerät einer der in § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG genannten Kategorien zuordnen lasse (unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.2008, 7 C 43.07, NVWZ 2008, 697). Dies sei insbesondere bei den streitgegenständlichen Signalverstärkern der Fall.

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Ortsfeste Anlage – Ausnahme vom ElektroG?

Montag, 16. Februar 2009

Bei der Argumentation um den Anwendungsbereich des ElektroG wird teilweise ein Ausnahmetatbestand derart diskutiert, dass Geräte, die so genannte ortsfeste Anlagen oder Teile derselben sind, vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen werden müssen. Dieser Ansicht hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 02.07.2008 (Az.: AN 11 K 06.02339) eine Absage erteilt und den unbestimmten Rechtsbegriff der „ortsfesten Anlage” im Sinne des ElektroG näher definiert.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das ElektroG eine generelle Ausnahme von seinem Anwendungsbereich für ortsfeste Anlagen nicht vorsieht. Dies lasse sich bereits aus dem Normtext ableiten, der in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ElektroG hinsichtlich der Kategorie „elektrische und elektronische Werkzeuge” ausdrücklich „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge” aus dem Anwendungsbereich ausnimmt. Einer derartigen Regelung hätte es dann nicht bedürft, wenn „ortsfeste Anlagen” dem Normbereich des ElektroG von Haus aus nicht unterfallen würden (unter Hinweis auf Urteil der Kammer vom 28.04.2008, Az.: AN 11 K 06.00922).

Auch aus der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE-Richtlinie) ergebe sich nichts anderes. Weder aus der Begriffsbestimmung des Elektrogerätes in Art. 3 a der Richtlinie noch aus der Definition des Geltungsbereichs in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ergebe sich eine generelle Ausnahme für „ortsfeste Anlagen”. Ebenso wie das ElektroG enthalte Anhang I A der Richtlinie den Ausnahmetatbestand der ortsfesten, industriellen Großwerkzeuge in der Gerätekategorie 6 „elektrische und elektronische Werkzeuge”. Dass auch bei anderen Gerätearten oder gar generell eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf „ortsfeste Anlagen” gemacht werde, lasse sich aus der Richtlinie ebenfalls nicht ableiten.

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ElektroG und Altfahrzeugverordnung

Sonntag, 15. Februar 2009

Nach dem Urteil des Landgerichts München vom 13.08.2008 (Az.: 1 HK O 1815/08) ist die Altfahrzeugverordnung grundsätzlich eine Gesetzesmaterie, die gem. § 2 Abs. 3 S. 2 ElektroG demselben vorgehen kann. Soweit sich die Verwertung des Bauteils nach der Altfahrzeugverordnung richtet, ist der Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet.

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