Artikel mit ‘Ausnahme’ getagged

Ausnahmefall vom ElektroG

Montag, 02. März 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seinem Urteil vom 02.07.2008 (Az.: AN 11 K 06.02339) Ausführungen zum Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG (Teil eines anderen Gerätes) gemacht. Dabei hat es ausgeführt, dass dieser Ausnahmetatbestand nur dann zutrifft, wenn ein Gerät Teil eines anderen „Gerätes” ist. Das Gericht führt aus, dass die Kammer in Fallgestaltungen, in denen Anzeigetafeln in Stadien oder auf Bahnhöfen oder Bahnsteigen deshalb nicht als Teil eines anderen Gerätes qualifiziert werden können, weil Stadien oder Bahnsteige weder den Rechts- noch den Wortsinn nach „Geräte” im Sinne des ElektroG sind und folglich auch keine „anderen Geräte” gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG darstellen (unter Hinweis auf Urteil der Kammer vom 28.04.2008, Az.: AN 11 K 06.00922).

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Beweislast für Ausnahmen

Donnerstag, 19. Februar 2009

Das Landgericht München schloss in seinem Urteil vom 13.08.2008 (Az.: 1 HK O 1815/08) aus der Formulierung: „sofern sie nicht …” in § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG sowie der Formulierung in Ziff. 2 der Anlage 1 des ElektroG („mit Ausnahme von …”), dass derjenige, der einen Ausnahmetatbestand für sich in Anspruch nimmt, hierfür beweisbelastet ist.

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Ortsfeste Anlage – Ausnahme vom ElektroG?

Montag, 16. Februar 2009

Bei der Argumentation um den Anwendungsbereich des ElektroG wird teilweise ein Ausnahmetatbestand derart diskutiert, dass Geräte, die so genannte ortsfeste Anlagen oder Teile derselben sind, vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen werden müssen. Dieser Ansicht hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 02.07.2008 (Az.: AN 11 K 06.02339) eine Absage erteilt und den unbestimmten Rechtsbegriff der „ortsfesten Anlage” im Sinne des ElektroG näher definiert.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das ElektroG eine generelle Ausnahme von seinem Anwendungsbereich für ortsfeste Anlagen nicht vorsieht. Dies lasse sich bereits aus dem Normtext ableiten, der in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ElektroG hinsichtlich der Kategorie „elektrische und elektronische Werkzeuge” ausdrücklich „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge” aus dem Anwendungsbereich ausnimmt. Einer derartigen Regelung hätte es dann nicht bedürft, wenn „ortsfeste Anlagen” dem Normbereich des ElektroG von Haus aus nicht unterfallen würden (unter Hinweis auf Urteil der Kammer vom 28.04.2008, Az.: AN 11 K 06.00922).

Auch aus der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE-Richtlinie) ergebe sich nichts anderes. Weder aus der Begriffsbestimmung des Elektrogerätes in Art. 3 a der Richtlinie noch aus der Definition des Geltungsbereichs in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ergebe sich eine generelle Ausnahme für „ortsfeste Anlagen”. Ebenso wie das ElektroG enthalte Anhang I A der Richtlinie den Ausnahmetatbestand der ortsfesten, industriellen Großwerkzeuge in der Gerätekategorie 6 „elektrische und elektronische Werkzeuge”. Dass auch bei anderen Gerätearten oder gar generell eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf „ortsfeste Anlagen” gemacht werde, lasse sich aus der Richtlinie ebenfalls nicht ableiten.

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