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Lampen als Teil eines Beförderungsmittels

Dienstag, 10. Februar 2009

Nach dem Urteil des Landgerichts München vom 13.08.2008 (Az.: 1 HK O 1815/08) fallen Lampen nicht aus dem Anwendungsbereich des ElektroG heraus, weil sie gem. § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG Teil eines Beförderungsmittels sind. Die Beklagte des dortigen Verfahrens konnte keinen Beweis dafür erbringen, dass die streitgegenständlichen Lampen ausschließlich in Wohnmobilen zum Einsatz gebracht werden. Nach der Begründung des Gerichts lassen sich in beweglichen gewerblichen Einrichtungen viele finden, die nicht sogleich ein Beförderungsmittel darstellen, etwa alle als Anhänger gezogene Wagen oder Container, die nicht der Beförderung von Personen oder Sachen dienen, sondern als Verkaufs-, Aufenthalts- oder Büroräume für wechselnde Einsatzorte. Darüber hinaus seien auch ortsfeste Anlagen, etwa Forsthütten oder Messstationen, denkbar, die an abgelegenen Orten mit Solaranlagen und 12-Volt-Netzen über Batterie mit Beleuchtungsenergie versorgt werden.

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