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Rückgabe von gewerblichen Altgeräten

Dienstag, 26. Mai 2009

Insbesondere größere Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, wie z.B. Rechenzentren oder vergleichbare Verwaltungseinheiten, können vor dem Problem stehen, wie ausgediente Elektroaltgeräte zu entsorgen sind. Grundsätzlich haben Kommunen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zur Annahme von Elektroschrott so genannte Sammelstellen gem. § 9 Abs. 3 S. 1 ElektroG einzurichten. Allerdings werden an diesen Sammelstellen nur „Altgeräte aus privaten Haushalten” kostenlos angenommen. Der Begriff der privaten Haushalte ist in § 3 Abs. 4 ElektroG legal definiert. Danach sind private Haushalte im Sinne des ElektroG private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.

Eine weitere Definition der „sonstigen Herkunftsbereiche” ist nicht vorhanden. Soweit ersichtlich, wurde diese Frage nur in einem gerichtlichen Verfahren (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 1 A 7031/06) behandelt. Im zugrunde liegenden Sachverhalt sollten 57 Altgeräte aus Standorten der Bundeswehr kostenlos abgegeben werden, was der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ablehnte. Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte diese Auffassung und entschied, dass die fragliche Menge von 33 Elektrogroß- und 24 Elektrokleingeräten nicht als Elektroschrott aus privaten Haushaltungen oder sonstigen Herkunftsbereichen i.S.v. § 3 Abs. 4 ElektroG anzusehen ist.

Bei der Gegenüberstellung der zu vergleichenden Mengen an Altgeräten soll es nach Auffassung des Gerichts ausschließlich auf die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls ankommen, hier auf die Einordnung aus dem Herkunftsbereich der Bundeswehr. Eine allgemeine Abgrenzung der zu vergleichenden Mengen an Altgeräten sei nicht möglich, weil Art. 3 lit. k) der Richtlinie 2002/69 EG und § 3 Abs. 4 ElektroG die unbestimmten Rechtsbegriffe „private Haushalte” und „sonstige Herkunftsbereiche” als feststehende Tatbestandsmerkmale voraussetzen, ohne sich sie zu definieren. Eine Abgrenzung des Begriffs „sonstige Herkunftsbereiche” war für das Verwaltungsgericht Hannover nicht durch die Regelung in § 9 Abs. 3 S. 7 ElektroG möglich (mehr als 20 Geräte). Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 ElektroG müsse im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 ElektroG gesehen werden. § 2 Abs. 2 ElektroG schließe eine Anwendung des ElektroG auf Elektroaltgeräte aus, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.

Das Gericht nimmt für die Definition des Begriffs „Vergleichbarkeit” Bezug auf § 2 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung, wonach Abfälle aus privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallorten solche sind, die im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen. Bei einer typisierenden Betrachtung wäre als Menge von Elektroaltgeräten von den in einer 4-köpfigen Familie typischerweise vorhandenen Elektro- und Elektronikgeräten auszugehen. Als weiteren Bezugspunkt legt das Verwaltungsgericht Hannover den Mikrozensus 2005 im Bundeshaushalt des Statistischen Bundesamtes zugrunde und würdigt die darin aufgeschlüsselten Personenanzahlen pro Haushalt (2,11).

Im Hinblick auf die streitgegenständlichen 57 Geräte war es für das Verwaltungsgericht Hannover offensichtlich, dass die entsprechenden Mengen zu den von der Standortverwaltung der Bundeswehr angelieferten Geräten jährlich in einem privaten Haushalt nicht anfallen.

Dieselbe Betrachtung soll für eine (angekündigte) Anlieferung von jeweils 10 Fernsehgeräten, Kühlschränken und Monitoren gelten. Derartige Mengen würden in privaten Haushaltungen ebenfalls nicht anfallen. Schließlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass § 3 Abs. 4 ElektroG restriktiv auszulegen ist. Neben der vorrangigen Vermeidung von Abfällen bei Elektro- und Elektronikgeräten soll vor allem der private Nutzer von Altgeräten bei deren Entsorgung entlastet werden und die Möglichkeit erhalten, diese kostenlos abzugeben.

Wenn in Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, wie z.B. Rechenzentren oder Universitäten, eine vergleichbare Menge von Elektroaltgeräten anfällt, so ist aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover das Fazit zu ziehen, dass derartige Mengen aus diesen Herkunftsbereichen nicht kostenlos bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgegeben werden dürfen. Gleichwohl besteht gem. § 9 Abs. 1 ElektroG eine Entsorgungspflicht derart, dass Altgeräte von unsortiertem Siedlungsabfall getrennt der Erfassung zuzuführen sind. Hierzu korrespondierend sind die Hersteller gem. § 10 ElektroG zur Rücknahme verpflichtet. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 ElektroG müssen die Besitzer der Altgeräte diese den Herstellern direkt zurückgeben. Entsprechende Verpflichtungen sollten bereits bei der Beschaffung von Elektrogeräten vertraglich vereinbart werden inklusive einer Kostenregelung.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover finden Sie hier im Volltext.

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Die Glaubhaftmachung der B2B-Eigenschaft

Dienstag, 24. März 2009

Bei der Registrierung und Beschaffung von Elektrogeräten, z.B. bei kommunalen Rechenzentren kann es entscheidend sein, dass die Geräte im B2B-Bereich angeboten werden.

Vorteil der Registrierung der Geräte eines Herstellers im B2B-Bereich ist, dass z.B. zwischen dem Letztnutzer und dem Hersteller eine individuelle Vereinbarung über die Rückführung der Geräte zum Hersteller getroffen werden kann. Es besteht keine Andienungspflicht der Rückgabe der Geräte bei den kommunalen Sammelstellen. Im Entsorgungsfall müssen diese jedoch weiterhin vom Hersteller zurückgenommen werden.

Die Stiftung EAR bietet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der B2B-Geräte folgende Informationen an:

Zur Begründung können u. a. dienen: Art und Beschaffenheit des Geräts, Nutzungsart und -zweck sowie besondere Voraussetzungen für die Nutzung (z. B. Betriebsgenehmigung, Qualifikation des Bedienungspersonals).

Keine Rolle für die Begründung spielt der Vertriebsweg, in der Regel auch nicht der Preis. Werden die Geräte jedoch im Handel zum Erwerb oder zur Nutzung durch private Haushalte angeboten, ist regelmäßig von b2c-Geräten auszugehen.

Unsere Beratungsangebote zum ElektroG finden Sie hier: Shopanwalt.de

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Glaubhaftmachung der B2B-Eigenschaft

Donnerstag, 19. Februar 2009

Nach § 6 Abs. 3 werden Elektrogeräte unterschieden in solche, die in privaten Haushalten genutzt werden können, und in solche, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden, oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die letztgenannten Geräte werden als so genannte B2B-Geräte bezeichnet. Eine Einstufung derart hat den Vorteil, dass der Hersteller dieser Geräte keine insolvenzsichere Garantie nach § 6 Abs. 3 S. 1 zu leisten hat und nicht rücknahmepflichtig wird für Geräte, die bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern als Elektroschrott abgegeben werden.

Die genauen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung wurden durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 03.03.2008 (Az.: AN 11 K 07.01742) näher definiert. Bei der Glaubhaftmachung der ersten Alternative des § 6 Abs. 3 S. 2 ElektroG werde auf die tatsächliche Verwendung der Geräte abgestellt. Unerheblich sei es dabei, ob die Geräte ihrer Zweckentsprechung nach theoretisch auch in privaten Haushalten genutzt werden könnten. Diese Glaubhaftmachung könne z.B. durch einen Vertrag erfolgen, nach dem der Hersteller bestimmte Geräte an einen Betrieb liefert und vereinbart, dass er die Geräte nach einer bestimmten Nutzungsdauer wieder zurücknimmt. Der Betrieb muss auf der anderen Seite verpflichtet sein, auch tatsächlich alle Geräte wieder zurückzugeben. Er dürfe nicht die Möglichkeit haben, die Geräte an Mitarbeiter zu veräußern oder zu verschenken. Im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 S. 2 2. Alt. ElektoG müsse eine entsprechende Glaubhaftmachung vorliegen, dass die Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Dabei komme es nicht auf die tatsächliche, sondern auf die zu erwartende Sachlage an. Das Wort „gewöhnlich“ stelle auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Gerätes ab. Die damit umschriebenen B2B-Geräte seien praktisch ausschließlich gewerblich nutzbare oder genutzte Geräte. Dies könne sich z.B. aus ihrem Verwendungszweck, ihrer Größe, ihrem Preis und aus besonderen Voraussetzungen für ihren Einsatz, wie Betriebsgenehmigungen, besondere Umgebung, qualifiziertes Fachpersonal oder andere Eigenschaften, die ihre Nutzung im privaten Bereich unmöglich oder zumindest unwahrscheinlich machen, ergeben. Beispielhaft nennt das Verwaltungsgericht Großraumdrucker, Großrechner, Schweiß- oder Lötwerkzeuge, Großnähmaschinen, Glückspielautomaten, große Kühlautomaten, Kaffeeausgabeautomaten und Medizinprodukte. Der Vertriebsweg könne dagegen nicht als Begründung herangezogen werden. Der Hersteller müsse also glaubhaft machen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät nach seiner gewöhnlichen Verwendung nur zur Nutzung für gewerbliche Nutzer geeignet ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zeige die gesetzliche Verwendung des Rechtsbegriffs der Glaubhaftmachung, dass ein voller Beweis der B2B-Eigenschaft von Geräten vom Gesetz nicht verlangt wird. Glaubhaftmachung sei in diesem Zusammenhang nämlich eine Beweisführung, die gerade einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Dies bedingt, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im vorgenannten Sinne nicht überspannt werden dürften. Dies wäre aber der Fall, wenn ein lückenloser Beweis verlangt würde, dass die betreffenden Geräte niemals bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auftauchen dürften.

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