Änderung des ElektroG durch das BattG
Freitag, 03. April 2009In den noch stattfindenden Beratungen zur Neufassung des Batteriegesetzes (BattG) wird nun vorgesehen, dass auch das ElektroG in einem Punkt geändert werden soll. In der Drucksache 70/1/09 ist vorgesehen, dass § 23 durch eine Einfügung von Nr. 6 a in Abs. 1 ergänzt wird. Darin soll folgende Formulierung aufgenommen werden:
„6 a. Entgegen § 9 Abs. 5 S. 2 nicht abgedeckte Behältnisse zur Verfügung stellt,”
Als Begründung wird angemerkt, dass nach § 9 Abs. 5 S. 2 ElektroG Sammelbehältnisse abgedeckt sein müssen. Durch eine fehlende Abdeckung könnten Umweltbeeinträchtigungen entstehen. Mit der Ahndung als Ordnungswidrigkeit soll ein besserer Vollzug erreicht werden. Des Weiteren wird in § 2 Abs. 3 S. 2 ElektroG eine Änderung hinsichtlich der Transportgenehmigungsverordnung sowie des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes eingefügt. Nach der Begründung soll dies notwendig sein, um insbesondere den notwendigen Eingriffsbefugnissen für eine effektive Kontrolle und Durchsetzung der Stoffverbote nach § 5 ElektroG Rechnung zu tragen.
Die endgültige Änderung des ElektroG bleibt der Verabschiedung des Batteriegesetzes vorbehalten.