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Benzinmotor für Modellflugzeug als Elektrogerät

Donnerstag, 23. April 2009

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.02.2009 (Az.: 52 O 400/08) entschieden, dass ein Motor, der für den Einbau in ein Modellflugzeug bestimmt ist und nur funktionsfähig ist, wenn man an diesen Batterien anschließt, die ständig Strom zuführen, als Elektrogerät anzusehen ist, auch wenn der eigentliche Motorbetrieb benzinbetrieben ist.

Das Landgericht stellte darauf ab, dass der streitgegenständliche Benzinmotor ein Spielzeug i.S.v. Anhang 1 Nr. 7 des ElektroG ist. Der Motor sei für die Verwendung in Modellfluggeräten bestimmt und auch für den Betrieb von Spielzeugen geeignet. Für die Qualifizierung als Spielzeugmotor könne es auch nicht darauf ankommen, ob der Motor zusammen mit einem Modellflugzeug oder gesondert vertrieben werde. Der Anwendung des ElektroG auf den Benzinmotor stehe auch nicht entgegen, dass dieser Motor als Teil eines nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG erfassten Gerätes ist. Der Motor sei unter Berücksichtigung seiner funktionalen und bestimmungsgemäßen Verwendung Teil eines elektronischen Spielzeugs (motorbetriebenes Modellflugzeug). Bei dem Benzinmotor handele es sich auch um ein Elektrogerät i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG, da für den ordnungsgemäßen Betrieb elektronische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt würden. Bei der Bestimmung eines Gerätes als Elektronikgerät sei nicht darauf abzustellen, ob das Gerät seine Primärfunktion auch ohne die Zuführung von Strom weiter erfüllen kann. Das Kriterium der „Primärfunktion” finde keinen Anhalt im Gesetzeswortlaut. Dort sei allein von „ordnungsgemäßem Betrieb” eines Gerätes die Rede (unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 7 C 43.07). Der Wortlaut des Gesetzes „ordnungsgemäßer Betrieb” entspreche auch der dem Gesetz zugrunde liegenden Richtlinie.

Der Antragsgegner hatte es nach Ansicht des Landgerichts schuldhaft versäumt, sich ordnungsgemäß registrieren zu lassen (§ 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG). Auch von einem Verschulden sei auszugehen, da der Antragsgegner bei gehöriger Sorgfalt die Registrierungspflicht des angebotenen Spielzeugmotors, welcher zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Modellflugzeuges (Fliegen) unstreitig dauerhaft auf die Zufuhr elektrischer Energie angewiesen ist, hätte erkennen können. Der Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG stellt nach Ansicht des Landgerichts Berlin einen Wettbewerbsverstoß dar, denn bei dieser Vorschrift handele es sich um eine marktverhaltensregelnde Vorschrift i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.

Die Entscheidung ist im Volltext hier abrufbar.

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