Das ElektroG und Sportgeräte
Montag, 02. Februar 2009Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 21.02.2008 (Az.: BVerwG 7 C 43.07) mit dem Begriff des Sportgerätes im Sinne des ElektroG beschäftigt. Hierbei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Auslegung des Begriffs „Sportgeräte” in Abgrenzung zu dem vom Gesetzgeber offenkundig bewusst nicht einbezogenen Begriffs der Bekleidung an den allgemeinen Sprachgebrauch zu erfolgen habe. Demnach seien unter Sportgeräte Gegenstände zu verstehen, die – ggf. genormt und zur Erzielung von Leistungen bestimmt – zur Ausübung einer Sportart benötigt werden. Ein zum Laufen geeigneter Sportschuh sei nach zwanglosem Verständnis und angesichts seiner vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten nicht als Sportgerät, sondern als Kleidungsstück zu verstehen.
Ein Sportgerät sei als notwendiges Mittel nur zur Sportausübung einsetzbar. Da das ElektroG die Kategorie „Bekleidungsgegenstände” nicht enthalte, finde es auf einen Sportschuh keine Anwendung.
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