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Grundsatzurteil für Händler – ElektroG

Donnerstag, 27. August 2009

Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Revisionsverfahren anhängig, von dem grundsätzliche Entscheidungen für Händler von Elektrogeräten zu erwarten ist. Mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az.: BVerwG 7 B 56.08) wurde die Revision über eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2008 zugelassen. Gegenstand der Entscheidung wird u.a. sein, ob die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (fiktiver Hersteller) auch für solche Hersteller gilt, die Geräte zum Verkauf anbieten, die sie von einem Hersteller bezogen haben, der bei der Stiftung EAR zwar registriert ist, aber nicht auch mit der Marke und der Geräteart, die der Hersteller vertreibt. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurden gegen Händler in derartigen Fällen Bußgeldbescheide erlassen. Des Weiteren gilt ein Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG. In derartigen Fällen werden bislang ausschließlich die Händler als registrierungspflichtig angesehen. Diese Rechtsfrage wird nach dem Beschluss vom 20.05.2009 in der Revision geklärt wie auch der Umfang der Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG, dem erforderlichen Inhalt des Garantienachweises nach § 6 Abs. 3 ElektroG, der Mengenmitteilung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sowie insbesondere die Voraussetzungen für den Eintritt der Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG.

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Das ElektroG und Sportgeräte

Montag, 02. Februar 2009

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 21.02.2008 (Az.: BVerwG 7 C 43.07) mit dem Begriff des Sportgerätes im Sinne des ElektroG beschäftigt. Hierbei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Auslegung des Begriffs „Sportgeräte” in Abgrenzung zu dem vom Gesetzgeber offenkundig bewusst nicht einbezogenen Begriffs der Bekleidung an den allgemeinen Sprachgebrauch zu erfolgen habe. Demnach seien unter Sportgeräte Gegenstände zu verstehen, die – ggf. genormt und zur Erzielung von Leistungen bestimmt – zur Ausübung einer Sportart benötigt werden. Ein zum Laufen geeigneter Sportschuh sei nach zwanglosem Verständnis und angesichts seiner vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten nicht als Sportgerät, sondern als Kleidungsstück zu verstehen.

Ein Sportgerät sei als notwendiges Mittel nur zur Sportausübung einsetzbar. Da das ElektroG die Kategorie „Bekleidungsgegenstände” nicht enthalte, finde es auf einen Sportschuh keine Anwendung.

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