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Lampen als Teil eines Beförderungsmittels

Dienstag, 10. Februar 2009

Nach dem Urteil des Landgerichts München vom 13.08.2008 (Az.: 1 HK O 1815/08) fallen Lampen nicht aus dem Anwendungsbereich des ElektroG heraus, weil sie gem. § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG Teil eines Beförderungsmittels sind. Die Beklagte des dortigen Verfahrens konnte keinen Beweis dafür erbringen, dass die streitgegenständlichen Lampen ausschließlich in Wohnmobilen zum Einsatz gebracht werden. Nach der Begründung des Gerichts lassen sich in beweglichen gewerblichen Einrichtungen viele finden, die nicht sogleich ein Beförderungsmittel darstellen, etwa alle als Anhänger gezogene Wagen oder Container, die nicht der Beförderung von Personen oder Sachen dienen, sondern als Verkaufs-, Aufenthalts- oder Büroräume für wechselnde Einsatzorte. Darüber hinaus seien auch ortsfeste Anlagen, etwa Forsthütten oder Messstationen, denkbar, die an abgelegenen Orten mit Solaranlagen und 12-Volt-Netzen über Batterie mit Beleuchtungsenergie versorgt werden.

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Das fehlende Gutachten zur Abholgerechtigkeit

Freitag, 23. Januar 2009

Die in der Vergangenheit so genannte „Containerlotterie“ ist durch eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP im Bundestag an die Bundesregierung herangetragen worden. Die Bundesregierung wurde befragt, ob nach ihren Erkenntnissen kleine und mittlere Hersteller und Importeure im Vergleich zu größeren Verpflichteten überproportional häufig für kostenintensive Abholungen in Anspruch genommen werden. In der Drucksache 16/8329 vom 29.02.2008 antwortete die Bundesregierung, dass die von der Stiftung EAR im Rahmen der Ermittlung der Abholpflichten angewandte Berechnungsweise in von zwei unabhängigen Sachverständigen vorgelegten Gutachten bestätigt wurde. Weiter führte die Bundesregierung aus, dass aufgrund von Eingaben verschiedener „KMU“ und um zu dem aufgeworfenen Fragenkreis weitere Transparenz zu verschaffen, die Stiftung EAR im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen „ausgewählten Gutachter“ mit einer inhaltlich mit dem Umweltbundesamt abgestimmten Prüfung der Umsetzung des Algorithmus in der Praxis beauftragt habe. Dieses Gutachten sollte im Internet veröffentlicht werden (Bundestagsdrucksache 16/8329, S. 2, Stand 29.02.2008).

Hierzu im Zusammenhang steht die Ziff. 7 der Anfrage der Fraktion der FDP, mit der in Erfahrung gebracht werden sollte, ob die derzeitige Veröffentlichung des Abhollogarithmus auf der Internetseite der Stiftung EAR aus der Sicht des Betroffenen verständlich ausgestaltet ist und durch welche Maßnahmen die Bundesregierung einer evtl. fehlenden Verständlichkeit abhelfen könnte.

Hier vertrat die Bundesregierung die Ansicht, dass grundsätzlich nach § 14 Abs. 6 ElektroG die Berechnungsweise im Internet zu veröffentlichen sei. Die sei auf der Webseite der Stiftung EAR „verbal“ erfolgt. Die Bundesregierung gehe davon aus, dass das erwähnte weitere Sachverständigengutachten zur Berechnungsweise nach dessen Vorliegen auf der Webseite der Stiftung EAR bekannt gemacht werde und sodann zur weiteren Verständlichkeit der Berechnungsweise beitragen solle.

Soweit ersichtlich, liegt dieses Gutachten nicht vor oder ist bislang nicht veröffentlicht worden.

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