Artikel mit ‘EAR’ getagged

Registrierung nach Änderung der Marke

Freitag, 06. Februar 2009

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit einem Verfahren zu beschäftigen, in dem zunächst die Markenbezeichnung „Keine Marke” und sodann andere, exakte Markenbegriffe durch den Antragsteller bei der Stiftung EAR eingereicht wurden. Das Gerichtsverfahren hatte sich im späteren Verlauf erledigt. Im Rahmen der Kostenentscheidung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.10.2008 (Az: 20 CE 08.2169) aus, dass in der Vorlage des erforderlichen Garantienachweises sowie den neu definierten Marken das erledigende Ereignis zu sehen war. Durch das Einlenken trug die Antragstellerin nach der Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem Umstand Rechnung, dass die früher beigebrachten Bürgschaften ebenso wenig geeignet waren, die gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen aktuell zu erfüllen, wie der Markenbegriff „Keine Marke”. Denn Gegenstand der Registrierung seien u.a. Marke, Geräteart und markenbezogener Garantienachweis (unter Hinweis auf Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, 02.10.2008, Az.: 20 BV 08.1023).

  • Share/Bookmark

Wieviel kostet eine Registrierung?

Donnerstag, 29. Januar 2009

Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG ist es verboten, Elektrogeräte in Verkehr zu bringen, wenn dessen Hersteller nicht registriert sind. Daher kann insbesondere für Händler, die Geräte aus dem Ausland einführen, die Notwendigkeit eintreten, sich selbst registrieren zu lassen, was mit Kosten verbunden ist. Die durch die Registrierung bei der Stiftung EAR selbst entstehenden Ausgaben sind die in der ElektroGKostV festgeschriebenen Gebühren und Auslagen. Die exakte Höhe der mit der Registrierung verbundenen Kosten ist abhängig von einer Vielzahl von Faktoren.

Hier ein Überblick:

Die Stammregistrierung:                                                  90,00 EUR
Die Ergänzungsregistrierung (Marke/Geräteart):              50,00 EUR

Wenn Elektrogeräte an Verbraucher verkauft werden sollen, handelt es sich um einen sog. B2C-Verkauf. Hierfür muss der Hersteller eine insolvenzsichere Garantie hinterlegen. Für die Überprüfung dieser Garantie wird eine weitere Gebühr fällig:

Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie:         180,00 EUR

Diese Gebühr kann verringert werden (165,00 EUR) für den Fall, dass sich der Hersteller einem Garantiesystem anschließt.

In der ElektroGKostV sind weitere Gebührentatbestände vorhanden, die hier eingesehen werden können, so z.B. für die Änderung von Garantiedaten, Prüfung von Glaubhaftmachungen oder der Bescheinigung über die Registrierungspflicht (Feststellungsantrag).

Hinzu kommen weitere Kosten z.B. für die Abholung von Elektrogeräten im Fall einer Abholanordnung oder für die Inanspruchnahme eines Dienstleiters oder Beraters. Weiterhin ist im Fall einer B2C-Registrierung die insolvenzsichere Garantieleistung zu hinterlegen, deren Höhe von der Menge an Elektrogeräten abhängt, die in Verkehr gebracht werden soll.

  • Share/Bookmark

Das fehlende Gutachten zur Abholgerechtigkeit

Freitag, 23. Januar 2009

Die in der Vergangenheit so genannte „Containerlotterie“ ist durch eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP im Bundestag an die Bundesregierung herangetragen worden. Die Bundesregierung wurde befragt, ob nach ihren Erkenntnissen kleine und mittlere Hersteller und Importeure im Vergleich zu größeren Verpflichteten überproportional häufig für kostenintensive Abholungen in Anspruch genommen werden. In der Drucksache 16/8329 vom 29.02.2008 antwortete die Bundesregierung, dass die von der Stiftung EAR im Rahmen der Ermittlung der Abholpflichten angewandte Berechnungsweise in von zwei unabhängigen Sachverständigen vorgelegten Gutachten bestätigt wurde. Weiter führte die Bundesregierung aus, dass aufgrund von Eingaben verschiedener „KMU“ und um zu dem aufgeworfenen Fragenkreis weitere Transparenz zu verschaffen, die Stiftung EAR im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen „ausgewählten Gutachter“ mit einer inhaltlich mit dem Umweltbundesamt abgestimmten Prüfung der Umsetzung des Algorithmus in der Praxis beauftragt habe. Dieses Gutachten sollte im Internet veröffentlicht werden (Bundestagsdrucksache 16/8329, S. 2, Stand 29.02.2008).

Hierzu im Zusammenhang steht die Ziff. 7 der Anfrage der Fraktion der FDP, mit der in Erfahrung gebracht werden sollte, ob die derzeitige Veröffentlichung des Abhollogarithmus auf der Internetseite der Stiftung EAR aus der Sicht des Betroffenen verständlich ausgestaltet ist und durch welche Maßnahmen die Bundesregierung einer evtl. fehlenden Verständlichkeit abhelfen könnte.

Hier vertrat die Bundesregierung die Ansicht, dass grundsätzlich nach § 14 Abs. 6 ElektroG die Berechnungsweise im Internet zu veröffentlichen sei. Die sei auf der Webseite der Stiftung EAR „verbal“ erfolgt. Die Bundesregierung gehe davon aus, dass das erwähnte weitere Sachverständigengutachten zur Berechnungsweise nach dessen Vorliegen auf der Webseite der Stiftung EAR bekannt gemacht werde und sodann zur weiteren Verständlichkeit der Berechnungsweise beitragen solle.

Soweit ersichtlich, liegt dieses Gutachten nicht vor oder ist bislang nicht veröffentlicht worden.

  • Share/Bookmark

Bloggeramt.de