Registrierung nach Änderung der Marke
Freitag, 06. Februar 2009Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit einem Verfahren zu beschäftigen, in dem zunächst die Markenbezeichnung „Keine Marke” und sodann andere, exakte Markenbegriffe durch den Antragsteller bei der Stiftung EAR eingereicht wurden. Das Gerichtsverfahren hatte sich im späteren Verlauf erledigt. Im Rahmen der Kostenentscheidung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.10.2008 (Az: 20 CE 08.2169) aus, dass in der Vorlage des erforderlichen Garantienachweises sowie den neu definierten Marken das erledigende Ereignis zu sehen war. Durch das Einlenken trug die Antragstellerin nach der Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem Umstand Rechnung, dass die früher beigebrachten Bürgschaften ebenso wenig geeignet waren, die gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen aktuell zu erfüllen, wie der Markenbegriff „Keine Marke”. Denn Gegenstand der Registrierung seien u.a. Marke, Geräteart und markenbezogener Garantienachweis (unter Hinweis auf Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, 02.10.2008, Az.: 20 BV 08.1023).