Artikel mit ‘ElektroG’ getagged

Entsorgung von Röntgengeräten

Donnerstag, 20. August 2009

In der Praxis einer IT-Abteilung eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung stellt sich häufig die Frage, wie z.B. Röntgengeräte rechtskonform zu entsorgen sind. Hier ist einerseits auf die Vorschrift des § 10 ElektroG hinzuweisen. Bei so genannten B2B-Geräten ist grundsätzlich der Hersteller nach § 10 Abs. 2 S. 1 ElektroG verpflichtet, diese Geräte zurückzunehmen, wenn diese als Neugeräte nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden. Alternativ kann er eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen. Abweichend hiervon ist bei so genannten Altgeräten aus dem B2B-Bereich, die vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden, der jeweilige Besitzer verpflichtet.

Hiervon kann gem. § 10 Abs. 2 S. 3 ElektroG auch vertraglich abgewichen werden. Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen jeweils im Einzelfall geprüft werden. (weiterlesen…)

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Erweiterte Verpflichtungen durch Marktüberwachung der EU

Mittwoch, 19. August 2009

Nachfolgend veröffentlichen wir eine Pressemitteilung des FBDI e. V. :

“Neufahrn, 17. August 2009 – Der FBDi weist die Distributoren eindringlich auf die erforderliche sorgfältige Dokumentation aller relevanten Vorgänge hinsichtlich der Betroffenheit durch Substanzregulierungen (z.B. REACh, RoHS), Abfallwirtschaft (z.B. WEEE) und CE (z.B. EuP) hin. Notwendig wird diese Dokumentation zum Nachweis der Einhaltung bezüglich der Marktüberwachungsmaßnahmen durch die EU und der nationalen Behörden. Aufgrund der Umsetzung der Verordnungen 765/2008/EU und 768/2008/EU entstehen zusätzliche und erweiterte Verantwortlichkeiten vor allem für Importeure (bzw. die Distribution). (weiterlesen…)

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Wieder Abmahnung Lightcyle

Mittwoch, 19. August 2009

Ein Mandant legt uns erneut eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Fa. Lightcyle Retourlogistik und Service GmbH vor. Vertreten wird die Firma Lightcycle durch die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt. (weiterlesen…)

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Langericht Hamburg und ElektroG

Mittwoch, 12. August 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 12.03.2007 (Az.: 416 O 68/07) eine Entscheidung zu der Thematik des Vertriebs von Geräten der Unterhaltungselektronik ohne die erforderliche Registrierung nach dem ElektroG getroffen. Das Landgericht Hamburg hat dem Antragsgegner in dem dortigen Verfahren untersagt, derartige Geräte zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Zur Begründung führt das Landgericht Hamburg aus, dass sich das Verbot aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 Abs. 2 ElektroG rechtfertigt. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für den französischen Markt vorgesehene Fernsehgeräte nach Deutschland eingeführt hat, ohne bei der zuständigen Behörde registriert zu sein. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift ausgeführt hat, das deutsche ElektroG sei mit der so genannten WEEE-Richtlinie nicht vereinbar und die deutsche Regelung sei EU-rechtswidrig, konnte die Kammer dem nicht folgen. Jeder Mitgliedstaat habe bei der Umsetzung von EU-Richtlinien einen gewissen Ausgestaltungsspielraum, den der deutsche Gesetzgeber an sich nicht genutzt habe. Zudem existiere offensichtlich noch europäisches Rücknahmesystem, wie es in Deutschland existiert. Im Übrigen handele es sich im Streitfall nach Auffassung der Kammer um den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, die auch die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG erreicht. Als Gegenstandswert wurden € 150.000,00 angenommen.

Eine Kopie der Entscheidung können sie hier nachlesen.

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Inverkehrbringen des Elektrogeräts

Freitag, 07. August 2009

In der Praxis ist oftmals der Begriff des „Inverkehrbringens“ im Sinne des § 5 ElektroG (Stoffverbot) fraglich. Gesetzlich wird dieser Begriff nicht definiert. Das Umweltbundesministerium liefert eine – rechtlich nicht verbindliche – Definition wie folgt:

„In Bezug auf § 5 ElektroG (in der Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie 2002/95/EG “RoHS”) bedeutet für Deutschland das “in Verkehr bringen” neuer Geräte die erstmalige Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt mit dem Zweck des Vertriebs. Entsprechend den Ausführungen im Leitfaden zur Umsetzung der nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien (New Approach) erfolgt die Bereitstellung durch die Übergabe des Produzenten von der produzierenden Fabrik an die erste Handelsstufe im Gemeinschaftsmarkt, wobei es sich um fertige Handelsware (verpackt usw.) handeln muss. Falls ein Importeur Geräte einführt, ist das Bereitstellen in diesem Sinne mit der Abfertigung durch den Zoll und dem Transport zum ersten Importeur-Lager im Gemeinschaftsmarkt erfüllt.
Der direkte Bezug auf den Gemeinschaftsmarkt wird sehr deutlich im Satz 2 des § 5 Abs. 1 ElektroG, wonach die Stoffverbote nicht gelten “für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht” worden sind.“

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Vollzug des ElektroG in Bayern

Freitag, 07. August 2009

Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat eine Übersicht für den behördlichen Vollzug des ElektroG in Bayern veröffentlicht. Die Übersicht kann hier heruntergeladen werden.

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Praxishilfe für Erstbehandler

Donnerstag, 06. August 2009

Das Bundesumweltministerium weist darauf hin, dass im Rahmen des Forschungsvorhabens “Stoffstrommanagement zum ElektroG” eine Praxishilfe für Erstbehandler entwickelt wurde, die nach § 11 ElektroG zertifiziert sind. Diese Praxishilfe basiert auf den Erfahrungen mit dem Monitoring-Leitfaden aus dem Jahr 2007 und ist jetzt auf der Homepage des Forschungsnehmers INFA GmbH veröffentlicht worden. Hier der Link.

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ElektroG Abmahnung durch Sharp

Mittwoch, 05. August 2009

Wie bereits die Firma Sony (bitte hier weiterlesen) mahnt nun auch die Firma Sharp Electronics Europe GmbH das angebliche Anbieten von Grauimporten wettbewerbsrechtlich ab. Nach den Vorwürfen der uns vorliegenden Abmahnung aus dem Monat Juli 2009 wird gerügt, dass ein bestimmter LCD-Fernseher entweder in Frankreich oder Großbritannien zunächst auf den Markt gebracht worden sei, was die Firma Sharp aufgrund der in der Abmahnung benannten Seriennummer belegt. Der streitgegenständliche Fernseher sei in Deutschland nicht registriert, wodurch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG vorliege bzw. das schuldhafte Anbieten nicht registrierter Geräte i.S.v. § 3 Abs. 12 ElektroG (fiktiver Hersteller).

Als Gegenstandswert werden € 75.000,00 angenommen.

Diese Abmahnung wurde uns im Rahmen unseres Forschungsprojektes vorgelegt.

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ElektroG-Einstweilige Verfügung LG München

Dienstag, 04. August 2009

Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 25.04.2008 (Az.: 4 HKO 6974/08) entschieden, dass es einem nicht registrierten Händler bzw. Hersteller verboten werden kann, Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG registriert ist. Der Streitwert wurde im vorliegenden Verfahren auf € 50.000,00 festgesetzt.

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Aktuell: Abmahnung ElektroG und Uhren

Dienstag, 30. Juni 2009

In unserem Schwesterblog abmahnung-blog.de berichten wir über aktuelle Abmahnungen des Rechtsanwalts Sandhage, der Frau Tatiana Schmidt vertritt. Frau Schmidt lässt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen des Vertriebs von Uhren ohne die erforderliche Registrierung nach dem ElektroG bei der Stiftung EAR aussprechen. Den Artikel finden Sie hier.

Weitere Informationen zu der Problematik Uhren und ElektroG erhalten Sie hier.

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