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Benzinmotor für Modellflugzeug als Elektrogerät

Donnerstag, 23. April 2009

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.02.2009 (Az.: 52 O 400/08) entschieden, dass ein Motor, der für den Einbau in ein Modellflugzeug bestimmt ist und nur funktionsfähig ist, wenn man an diesen Batterien anschließt, die ständig Strom zuführen, als Elektrogerät anzusehen ist, auch wenn der eigentliche Motorbetrieb benzinbetrieben ist.

Das Landgericht stellte darauf ab, dass der streitgegenständliche Benzinmotor ein Spielzeug i.S.v. Anhang 1 Nr. 7 des ElektroG ist. Der Motor sei für die Verwendung in Modellfluggeräten bestimmt und auch für den Betrieb von Spielzeugen geeignet. Für die Qualifizierung als Spielzeugmotor könne es auch nicht darauf ankommen, ob der Motor zusammen mit einem Modellflugzeug oder gesondert vertrieben werde. Der Anwendung des ElektroG auf den Benzinmotor stehe auch nicht entgegen, dass dieser Motor als Teil eines nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG erfassten Gerätes ist. Der Motor sei unter Berücksichtigung seiner funktionalen und bestimmungsgemäßen Verwendung Teil eines elektronischen Spielzeugs (motorbetriebenes Modellflugzeug). Bei dem Benzinmotor handele es sich auch um ein Elektrogerät i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG, da für den ordnungsgemäßen Betrieb elektronische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt würden. Bei der Bestimmung eines Gerätes als Elektronikgerät sei nicht darauf abzustellen, ob das Gerät seine Primärfunktion auch ohne die Zuführung von Strom weiter erfüllen kann. Das Kriterium der „Primärfunktion” finde keinen Anhalt im Gesetzeswortlaut. Dort sei allein von „ordnungsgemäßem Betrieb” eines Gerätes die Rede (unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 7 C 43.07). Der Wortlaut des Gesetzes „ordnungsgemäßer Betrieb” entspreche auch der dem Gesetz zugrunde liegenden Richtlinie.

Der Antragsgegner hatte es nach Ansicht des Landgerichts schuldhaft versäumt, sich ordnungsgemäß registrieren zu lassen (§ 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG). Auch von einem Verschulden sei auszugehen, da der Antragsgegner bei gehöriger Sorgfalt die Registrierungspflicht des angebotenen Spielzeugmotors, welcher zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Modellflugzeuges (Fliegen) unstreitig dauerhaft auf die Zufuhr elektrischer Energie angewiesen ist, hätte erkennen können. Der Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG stellt nach Ansicht des Landgerichts Berlin einen Wettbewerbsverstoß dar, denn bei dieser Vorschrift handele es sich um eine marktverhaltensregelnde Vorschrift i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.

Die Entscheidung ist im Volltext hier abrufbar.

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Ortsfeste Anlage – Ausnahme vom ElektroG?

Montag, 16. Februar 2009

Bei der Argumentation um den Anwendungsbereich des ElektroG wird teilweise ein Ausnahmetatbestand derart diskutiert, dass Geräte, die so genannte ortsfeste Anlagen oder Teile derselben sind, vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen werden müssen. Dieser Ansicht hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 02.07.2008 (Az.: AN 11 K 06.02339) eine Absage erteilt und den unbestimmten Rechtsbegriff der „ortsfesten Anlage” im Sinne des ElektroG näher definiert.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das ElektroG eine generelle Ausnahme von seinem Anwendungsbereich für ortsfeste Anlagen nicht vorsieht. Dies lasse sich bereits aus dem Normtext ableiten, der in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ElektroG hinsichtlich der Kategorie „elektrische und elektronische Werkzeuge” ausdrücklich „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge” aus dem Anwendungsbereich ausnimmt. Einer derartigen Regelung hätte es dann nicht bedürft, wenn „ortsfeste Anlagen” dem Normbereich des ElektroG von Haus aus nicht unterfallen würden (unter Hinweis auf Urteil der Kammer vom 28.04.2008, Az.: AN 11 K 06.00922).

Auch aus der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE-Richtlinie) ergebe sich nichts anderes. Weder aus der Begriffsbestimmung des Elektrogerätes in Art. 3 a der Richtlinie noch aus der Definition des Geltungsbereichs in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ergebe sich eine generelle Ausnahme für „ortsfeste Anlagen”. Ebenso wie das ElektroG enthalte Anhang I A der Richtlinie den Ausnahmetatbestand der ortsfesten, industriellen Großwerkzeuge in der Gerätekategorie 6 „elektrische und elektronische Werkzeuge”. Dass auch bei anderen Gerätearten oder gar generell eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf „ortsfeste Anlagen” gemacht werde, lasse sich aus der Richtlinie ebenfalls nicht ableiten.

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ElektroG und Vergaberecht

Mittwoch, 11. Februar 2009

Was müssen Beschaffer bei Ausschreibungen von Elektro- und Elektronikgeräten beachten?
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) stellt an die Hersteller dieser Geräte seit dem Jahr 2006 verschärfte Anforderungen bzgl. der Registrierung, der Rücknahme und der Art und Weise der Verwertung der zurückgenommenen Altgeräte. Das ElektroG sieht vor, dass die Hersteller grundsätzlich registrierungspflichtig sind, wenn sie Elektrogeräte in Verkehr bringen wollen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG). Die Verletzung dieser Vorschrift gibt Mitbewerbern einen entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2007, Az: I-20 W 18/07). Offen ist bislang die Frage, welche Bedeutung die Vorschriften des ElektroG für das Vergaberecht haben, insbesondere ob nur an solche Unternehmen eine Vergabe erfolgen darf, die nach den Vorgaben des ElektroG bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) in Fürth registriert sind.
Das ElektroG bestimmt grundsätzlich, dass Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben (§ 9 Abs. 1 ElektroG). Dabei wird hinsichtlich der Rückführungspflicht keine Unterscheidung dahingehend getroffen, ob diese Geräte aus dem privaten oder dem gewerblichen Bereich stammen (Giesberts/Hilf, § 9 ElektroG, Rn. 35). Korrespondierend zu der Rückgabepflicht schreibt § 10 ElektroG eine Rücknahmepflicht der Hersteller vor.
Dabei betrifft § 10 Abs. 1 ElektroG die Rücknahmepflicht der Hersteller für Geräte, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 9 Abs. 4 ElektroG auf dafür eingerichteten Übergabestellen für Altgeräte aus privaten Haushalten (B2C-Geräte) ihres Gebietes gesammelt werden. Hersteller müssen diese Altgeräte nach einem bestimmten Modus unentgeltlich abholen, wenn sie hierzu aufgefordert werden und nach der Maßgabe des § 11 ElektroG wiederverwenden oder behandeln.
§ 10 Abs. 2 ElektroG bestimmt, dass Hersteller von Elektrogeräten anderer Nutzer als privater Haushalte (B2B-Geräte), die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Hersteller und Nutzer dieser gewerblich genutzten Geräte können nach § 10 Abs. 2 Satz 3 ElektroG hiervon abweichende Regelungen treffen.
Dies zeigt die grundlegende Unterscheidung zwischen B2C- und B2B-Geräten hinsichtlich der unterschiedlichen Rücknahmemodalitäten auf. Hersteller von B2B-Geräten bleiben jedoch verpflichtet, sich registrieren zu lassen und von ihnen hergestellte Altgeräte zurückzunehmen. Die Letztnutzer sind verpflichtet, diese Altgeräte an die Hersteller zurückzugeben. Einzelheiten können vertraglich abbedungen werden.
Bei der Beschaffung muss unterschieden werden, ob es sich um ein B2C- oder ein B2B-Gerät handelt. Bei der Beschaffung von PC-Systemen, die als „dual-use” – Geräte angesehen werden, ist zu beachten, dass diese Geräte am Ende ihres Lebenszyklus auch bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden können. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass die liefernden Hersteller bei der Stiftung EAR registriert sind.
Anders stellt sich dies bei der Beschaffung von B2B-Geräten dar. So können etwa in einem Krankenhaus genutzte Röntgengeräte nicht bei der kommunalen Sammelstelle abgegeben werden. Der Hersteller ist gesetzlich verpflichtet, zumutbare Rückgabemöglichkeiten zu schaffen. In der Praxis wird dies regelmäßig über individuelle Vereinbarungen zwischen Nutzer (z.B. dem Krankenhaus) und dem Hersteller bzw. Lieferanten geregelt. Der Hersteller bleibt allerdings registrierungspflichtig bei der Stiftung EAR. Diese Registrierungspflicht ist für die Verantwortlichen bei der Beschaffung derartiger Geräte im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zu beachten, da sich der Hersteller über individuelle Vereinbarungen nicht seiner Rücknahmepflicht entledigen kann.

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RoHS: Stoffverbot in Quecksilberschaltung

Donnerstag, 05. Februar 2009

Das Landgericht Hamburg hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob das Stoffverbot des § 5 ElektroG auch für Quecksilberschalter gilt, die nachträglich in bereits in Betrieb befindliche Röntgengeräte eingebaut werden. Hier bestand die Besonderheit, dass die Schalter einen Quecksilbergehalt von je 0,45 g Quecksilber enthalten und gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG neue Elektrogeräte grundsätzlich nur noch bis zu 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff enthalten dürfen.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 01.07.2008 (Az.: 312 O 310/08) liegt in dieser Fallkonstellation kein Verstoß gegen § 5 ElektroG vor. Ungeachtet der Aus-nahmeregelung des § 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ElektroG soll jedenfalls die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 S. 2 1. Alt. ElektroG greifen, wonach Satz 1 nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 gilt. Kategorie 9 des Anhangs 1 zum ElektroG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG erfasse „Überwachungs- und Kontrollinstrumente”, so u.a. „Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor”. Die streitgegenständlichen Quecksilberschalter seien jedenfalls Kontrollinstrumente im Sinne der Anlage 9 des Anhangs 1 zum ElektroG. Sie seien Geräte, die die Stromversorgung von Röntgenanlagen in Röntgenlabors kontrollieren bzw. regeln. Die Schalter bewirken gerade, dass in bestimmten Fällen die Stromzufuhr in Röntgengeräten aus Sicherheitsgründen unterbrochen und das Gerät infolgedessen abgeschaltet wird.

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Lampen, ElektroG und Abmahnung

Montag, 02. Februar 2009

Händler und Hersteller von Lampen sehen sich durch die Organisation Lightcycle einer Überwachung nach dem ElektroG ausgesetzt. Lampen (Beleuchtungskörper) werden als Elektrogeräte im Sinne des ElektroG angesehen. So hat das Landgericht München mit Urteil vom 13.08.2008 (Az.: 1 HK O 1815/08) einem Betroffenen untersagt, Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gem. § 6 Abs. 2 ElektroG beim Umweltbundesamt registriert ist.

Teil des Urteils ist ein Bildschirmausdruck von Lightcycle, auf dem der Beleuchtungskörper zu sehen ist mit der Überschrift „Produktidentifizierung” sowie einer Seitenleiste mit der Bezeichnung „Freerider Überwachung”.

Das Landgericht München bejahte weiter einen Auskunftsanspruch, nach dem Rechnung darüber zu legen war, in welchem Umfang der Beklagte Beleuchtungskörper vertrieben hat. Weiter sollte Auskunft gewährt werden, woher die Beleuchtungskörper bezogen wurden. Schließlich wurde der Beklagte verurteilt, Schadensersatz zu leisten.

Der Streitwert wurde auf € 65.000,00 festgesetzt.

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ElektroG und Wettbewerbsverstoß

Sonntag, 01. Februar 2009

In der Rechtsprechung ist bislang unumstritten, dass ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht des ElektroG als Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen wird und bei einem Verstoß hiergegen Abmahnungen ausgesprochen werden können.

Das Landgericht Düsseldorf hat z.B. bereits mit Beschluss vom 22.08.2006 (Az: 38 O 149/06) einem Antragsgegner untersagt, als nicht bei der Stiftung EAR registrierter Hersteller oder Importeur dem ElektroG unterliegende Produkte in Verkehr zu bringen. Als Streitwert hat das Landgericht 25.000 EUR angenommen.

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Streitwert bei Registrierung nach ElektroG

Mittwoch, 21. Januar 2009

In einer Streitwertbeschwerde hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 12.11.2008, Az: 20 C 08.2941) über den Streitwert einer Registrierung nach dem ElektroG zu entscheiden. Hierbei führte er aus, dass nach § 52 Abs. 1 GKG vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert sich aus dem Antrag des Klägers bzw. aus der für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, so ist gem. § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf € 20.000,00 nicht zu beanstanden. Der Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hielt in Verfahren wegen Registrierung einer oder mehrerer Marken/Gerätearten nach dem ElektroG in Anlehnung an die Nr. 2.4.2 des Streitwertkataloges in der Fassung vom 07. bzw. 08. Juli 2004 (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14 = NVwZ 2004, 1327) grundsätzlich einen Streitwert von € 20.000,00 für sachgerecht. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei von einer Halbierung des Streitwertes auszugehen.

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Bußgeld nach dem Elektrogesetz

Freitag, 16. Januar 2009

Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller nicht angeboten bzw. in Verkehr gebracht werden. Zuvor ist eine Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 ElektroG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bedroht. Dieser Bußgeldrahmen wird von der zuständigen Behörde, dem Umweltbundesamt, durchaus ausgeschöpft, wobei Reduzierungen ebenfalls möglich und im Einzelfall zu bemessen sind.

Fiktive Hersteller

In diesem Zusammenhang ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die Registrierungspflicht und – bei deren Verletzung – ein empfindliches Bußgeld nicht nur die eigentlichen „Hersteller“ treffen kann, sondern ebenfalls den Händler, der unter Umständen von der Geltung des ElektroG bislang keine Kenntnis hatte.

Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt derjenige „Vertreiber“ (d.h. Händler) selbst als sog. „fiktiver Hersteller“ im Sinne des Gesetzes, wenn er schuldhaft Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Dies betrifft sowohl Situationen, in denen der originäre Hersteller seinen Sitz in Deutschland hat, jedoch in der überwiegenden Mehrzahl Hersteller aus dem Ausland.

Entgegen einer oft vorgebrachten Meinung „ersetzt“ eine WEEE-Registrierung in einem EU-Mitgliedsstaat nicht eine Registrierung in Deutschland bei der Stiftung EAR. Es hatte solche Forderungen gegeben und diese sind u.a. Gegenstand der zurzeit stattfindenden Änderung der WEEE-Richtlinie, die dem ElektroG zugrunde liegt.

Dies hat für Händler zur Folge, dass sie unbedingt überprüfen müssen, ob sämtliche Hersteller aller von ihnen angebotenen Elektrogeräte bei der Stiftung EAR registriert sind. Sollten nicht registrierte Geräte trotzdem angeboten werden, gilt der Händler selbst (!) als „fiktiver“ Hersteller, muss sich registrieren lassen und riskiert ein Bußgeld für das bisherige Anbieten ohne Registrierung.

Hinsichtlich des Schuldvorwurfs ist anzumerken, dass auch ein fahrlässiges Anbieten ausreicht. Es sei aus einem Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes zitiert:

„Ein besonnener, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachter Bürger hätte die Tatbestandsverwirklichung erkennen und vermeiden können (Göhler, OWiG, § 10 Rn. 10), indem er in dem jederzeit öffentlich zugänglichen Verzeichnis registrierter Hersteller (vgl. http://www.stiftung-ear.de/hersteller) überprüft hätte, ob die ihm angebotenen Geräte mit der Marke und der Geräteart registriert sind, und zwar auch dann, wenn sein Vertragspartner im schriftlichen Geschäftsverkehr die 8-stellige WEEE-Reg. – Nr. DE führt. Bei verbleibenden Zweifeln darüber, ob ein Gerät in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, hätte der besonnene, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachte Bürger mittels des bei der Stiftung EAR für diese Fälle vorgesehenen Feststellungsantrags Klarheit geschaffen; (…). Der Geschäftsführer (…) war nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet sowie auch imstande, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen und hat gleichwohl die Tatbestandsverwirklichung zumindest nicht erkannt. Von einem Geschäftsführer in vorstehender Position kann jedoch verlangt werden, dass er die für die ihn geltenden berufseinschlägigen Normen zumindest im Grundsatz kennt und aufgrund seiner Erfahrungen auch einordnen kann. Hätte Herr (…) sich im vorliegenden Fall bei der Stiftung EAR informiert, wäre er richtig aufgeklärt worden.“

Nicht registrierte Hersteller

Interessant ist die Anzahl der nicht registrierten Hersteller. In einem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 13.03.2008, Az: 20 BV 07.2359) wurde durch die Stiftung EAR ausgeführt, dass diese im Vollzug der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben die ihr bekannt gewordenen nicht registrierten Hersteller dem zuständigen Umweltbundesamt regelmäßig meldet. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt habe die Stiftung EAR ca. 15.300 in Verkehr gebrachte Gerätearten festgestellt. Hiervon seien 2.300 Gerätearten nicht registriert gewesen, was einem zahlenmäßigen Anteil von 15 % entspreche.

In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen für die Hersteller und Händler überrascht diese Anzahl. In der anwaltlichen Praxis ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des ElektroG gerade für die Händler oftmals nicht bekannt sind, obwohl das finanzielle Risiko erheblich ist. Händler von Elektrogeräten sollten daher in jedem Falle überprüfen, ob die von ihnen angebotenen Geräte nach dem ElektroG erfasst sind. Andernfalls droht neben dem Bußgeld eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Konkurrenten.

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Verkauf von Elektrogeräten ohne Registrierung

Sonntag, 28. Dezember 2008

Das Anbieten und Vertreiben von Elektro- und Elektronikgeräten ohne die dafür erforderliche Registrierung wurde in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 18.07.2008, Az: 12 O 272/08, n.v.) für wettbewerbswidrig angesehen. Der Verstoß wurde als nicht nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG angesehen.

§ 6 Abs. 2 ElektroG wurde durch das LG Düsseldorf als eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen, da eine unterlassene Registrierung von wettbewerblicher Relevanz ist. So ist die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten; entzieht sich ein Hersteller dieser Verpflichtung, so haben die Mitbewerber die Kosten der Entsorgung zu tragen, die eigentlich auf ihn entfallen, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2007, Az: I-20 W 18/07).

Entscheidend war u.a. für das vorliegende Verfahren nicht, ob der Antragsgegner als Hersteller oder als sog. „fiktiver Hersteller“ im Sinne von § 3 Abs. 12 ElektroG agiert. Zumindest die letztgenannte Vorschrift war erfüllt, da der Antragsgegner schuldhaft Geräte eines nicht registrierten Herstellers angeboten hatte. Wer Elektrogeräte eines Dritten vertreibt, ist nach der Begründung des LG Düsseldorf verpflichtet, sich bei diesem zu versichern, dass wichtige gesetzliche Regelungen eingehalten worden sind. Hierunter fällt auch die ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung EAR, da dies eine umweltverträgliche Entsorgung von Elektroschrott sicherstellen soll. Der Antragsgegner hatte fahrlässig die ihm obliegenden Kontrollpflichten verletzt.

Der Streitwert wurde mit 35.000 € bemessen.

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