Artikel mit ‘Entsorgung’ getagged

Entsorgung von Röntgengeräten

Donnerstag, 20. August 2009

In der Praxis einer IT-Abteilung eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung stellt sich häufig die Frage, wie z.B. Röntgengeräte rechtskonform zu entsorgen sind. Hier ist einerseits auf die Vorschrift des § 10 ElektroG hinzuweisen. Bei so genannten B2B-Geräten ist grundsätzlich der Hersteller nach § 10 Abs. 2 S. 1 ElektroG verpflichtet, diese Geräte zurückzunehmen, wenn diese als Neugeräte nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden. Alternativ kann er eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen. Abweichend hiervon ist bei so genannten Altgeräten aus dem B2B-Bereich, die vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden, der jeweilige Besitzer verpflichtet.

Hiervon kann gem. § 10 Abs. 2 S. 3 ElektroG auch vertraglich abgewichen werden. Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen jeweils im Einzelfall geprüft werden. (weiterlesen…)

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Praxishilfe für Erstbehandler

Donnerstag, 06. August 2009

Das Bundesumweltministerium weist darauf hin, dass im Rahmen des Forschungsvorhabens “Stoffstrommanagement zum ElektroG” eine Praxishilfe für Erstbehandler entwickelt wurde, die nach § 11 ElektroG zertifiziert sind. Diese Praxishilfe basiert auf den Erfahrungen mit dem Monitoring-Leitfaden aus dem Jahr 2007 und ist jetzt auf der Homepage des Forschungsnehmers INFA GmbH veröffentlicht worden. Hier der Link.

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Update: ElektroG und Luxusuhren

Mittwoch, 01. April 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte sich in seinem Urteil vom 16.07.2008 (Az.: AN 11 K 07.02233) mit der Problematik zu beschäftigen, dass bestimmte Elektrogeräte nicht in den Abfallkreislauf zurückgelangen. Streitgegenständlich waren hier Luxusuhren, die als Elektrogeräte angesehen wurden, jedoch nicht im Fall der Entsorgung als Altgeräte anfallen. Der Hersteller hatte sich gegen die Heranziehung nach den Verpflichtungen des ElektroG gewandt. Das Verwaltungsgericht Ansbach argumentierte, dass die Inanspruchnahme des Herstellers nach den Vorgaben des ElektroG sich auch unter dem besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass die von ihm hergestellten Luxusuhren nicht in den Abfallstrom gelangen, als verhältnismäßig darstellt. Unter Hinweis auf die Argumentation der Stiftung EAR führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach § 14 Abs. 5 S. 3 Ziff. 1 ElektroG für einen Hersteller die Möglichkeit bestehe, im Hinblick auf die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektrogeräte für eine Berechnung der Abholpflicht (und damit auch der Bereitstellungspflicht) nach dem von ihm durch Sortierung oder einer wissenschaftlich anerkannten statistischen Methode nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart zu optieren. Gelangten folglich die von dem Hersteller hergestellten Uhren nicht in den Abfallstrom, träfe ihn bei Wahl dieser Berechnungsmethode im Rahmen seiner individuellen Produktverantwortung für die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Geräte keine Abholverpflichtung. Auch im Hinblick auf die Meldepflichten des § 13 ElektroG bestehe die Möglichkeit, gem. § 13 Abs. 2 S. 1 ElektroG abweichende Meldezeiträume mit der Stiftung EAR zu vereinbaren. Gemäß der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Bundesratsvorschlag der Einführung von Befreiungstatbeständen sollen die genannten Regelungen gerade dazu dienen, Hersteller von Produkten, die nur zu geringen Teilen im Abfallstrom zu erwarten sind, von den Pflichten des ElektroG jedenfalls teilweise zu suspendieren. Hier verweist das Verwaltungsgericht Ansbach insbesondere auf die Hersteller „wertvoller Uhren”.

Im Ergebnis konnte das Verwaltungsgericht Ansbach der Argumentation des Herstellers nicht folgen. Hersteller von Geräten, die erwartungsgemäß nicht im Abfallstrom zu erwarten sind, sollten von der Möglichkeit des § 14 Abs. 5 S. 3 Ziff. 1 ElektroG grundsätzlich Gebrauch machen, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

Update:

Nach dem Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 16.07.2008, Az.: AN 11 K 07.2233) hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.04.2009 (Az: 20 ZB 08.3013) entschieden, dass batteriebetriebene Luxusuhren als Elektrogeräte i.S.v. § 3 Abs. 1 ElektroG anzusehen sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Begründung weiter aus, dass das vom deutschen Gesetzgeber gewählte System der Registrierung aller Hersteller dem Grundsatz der Prävention und Herstellerverantwortung folgt und nicht gegen das Verursacherprinzip verstößt. Es komme nicht auf die konkrete Abfalleigenschaft der Elektro-Altgeräte an.

Soweit der betroffene Hersteller vorgebracht hatte, dass seine (Luxus-)Uhren nicht als Altgeräte anfallen, verweist das Gericht die Hersteller auf die Möglichkeit der so genannten Vorwärtsfinanzierung, nach der gem. § 14 Abs. 2 S. 3 ElektroG die Rücknahmeverpflichtung nach dem vom Hersteller durch Sortierung und nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesunden Altgerätemenge pro Geräteart festlegt. Wenn sich nach dieser Methode feststellen lasse, dass die Uhren nicht als Altgeräte im Wertstoffkreislauf anfallen, so soll auch die Rücknahmeverpflichtung rechnerisch nicht bestehen.

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ElektroG und Altfahrzeugverordnung

Sonntag, 15. Februar 2009

Nach dem Urteil des Landgerichts München vom 13.08.2008 (Az.: 1 HK O 1815/08) ist die Altfahrzeugverordnung grundsätzlich eine Gesetzesmaterie, die gem. § 2 Abs. 3 S. 2 ElektroG demselben vorgehen kann. Soweit sich die Verwertung des Bauteils nach der Altfahrzeugverordnung richtet, ist der Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet.

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