Artikel mit ‘fiktiver Hersteller’ getagged

Grundsatzurteil für Händler – ElektroG

Donnerstag, 27. August 2009

Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Revisionsverfahren anhängig, von dem grundsätzliche Entscheidungen für Händler von Elektrogeräten zu erwarten ist. Mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az.: BVerwG 7 B 56.08) wurde die Revision über eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2008 zugelassen. Gegenstand der Entscheidung wird u.a. sein, ob die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (fiktiver Hersteller) auch für solche Hersteller gilt, die Geräte zum Verkauf anbieten, die sie von einem Hersteller bezogen haben, der bei der Stiftung EAR zwar registriert ist, aber nicht auch mit der Marke und der Geräteart, die der Hersteller vertreibt. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurden gegen Händler in derartigen Fällen Bußgeldbescheide erlassen. Des Weiteren gilt ein Vertriebsverbot nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG. In derartigen Fällen werden bislang ausschließlich die Händler als registrierungspflichtig angesehen. Diese Rechtsfrage wird nach dem Beschluss vom 20.05.2009 in der Revision geklärt wie auch der Umfang der Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG, dem erforderlichen Inhalt des Garantienachweises nach § 6 Abs. 3 ElektroG, der Mengenmitteilung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sowie insbesondere die Voraussetzungen für den Eintritt der Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG.

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Abmahnungen durch Sony

Mittwoch, 03. Juni 2009

Die Firma Sony Deutschland GmbH weist in Ihrer Pressemitteilung vom 02.06.2009 darauf hin, dass sie gegen Online-Händler im Wege der Abmahnung sowie einstweiligen Verfügung vorgeht. Inhalt der Abmahnungen sind Verstöße gegen zwingende gesetzliche Regelungen, u.a. eine fehlende Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR). Des Weiteren werden eine fehlende deutsche Bedienungsanleitung oder die Verkürzung der von Sony gewährten Herstellergarantie gerügt. Hintergrund der Abmahnungen sind so genannte Grauimporte der Geräte. Sony betreibt nach eigenen Angaben intensiv die Verfolgung interner Seriennummern in Zusammenarbeit mit dem deutschen Zoll und einer Internetbeobachtung.

Es ist zu betonen, dass eine fehlende Registrierung neben Verstößen gegen das ElektroG auch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.

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Bußgeld nach dem Elektrogesetz

Freitag, 16. Januar 2009

Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller nicht angeboten bzw. in Verkehr gebracht werden. Zuvor ist eine Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 ElektroG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bedroht. Dieser Bußgeldrahmen wird von der zuständigen Behörde, dem Umweltbundesamt, durchaus ausgeschöpft, wobei Reduzierungen ebenfalls möglich und im Einzelfall zu bemessen sind.

Fiktive Hersteller

In diesem Zusammenhang ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die Registrierungspflicht und – bei deren Verletzung – ein empfindliches Bußgeld nicht nur die eigentlichen „Hersteller“ treffen kann, sondern ebenfalls den Händler, der unter Umständen von der Geltung des ElektroG bislang keine Kenntnis hatte.

Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt derjenige „Vertreiber“ (d.h. Händler) selbst als sog. „fiktiver Hersteller“ im Sinne des Gesetzes, wenn er schuldhaft Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Dies betrifft sowohl Situationen, in denen der originäre Hersteller seinen Sitz in Deutschland hat, jedoch in der überwiegenden Mehrzahl Hersteller aus dem Ausland.

Entgegen einer oft vorgebrachten Meinung „ersetzt“ eine WEEE-Registrierung in einem EU-Mitgliedsstaat nicht eine Registrierung in Deutschland bei der Stiftung EAR. Es hatte solche Forderungen gegeben und diese sind u.a. Gegenstand der zurzeit stattfindenden Änderung der WEEE-Richtlinie, die dem ElektroG zugrunde liegt.

Dies hat für Händler zur Folge, dass sie unbedingt überprüfen müssen, ob sämtliche Hersteller aller von ihnen angebotenen Elektrogeräte bei der Stiftung EAR registriert sind. Sollten nicht registrierte Geräte trotzdem angeboten werden, gilt der Händler selbst (!) als „fiktiver“ Hersteller, muss sich registrieren lassen und riskiert ein Bußgeld für das bisherige Anbieten ohne Registrierung.

Hinsichtlich des Schuldvorwurfs ist anzumerken, dass auch ein fahrlässiges Anbieten ausreicht. Es sei aus einem Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes zitiert:

„Ein besonnener, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachter Bürger hätte die Tatbestandsverwirklichung erkennen und vermeiden können (Göhler, OWiG, § 10 Rn. 10), indem er in dem jederzeit öffentlich zugänglichen Verzeichnis registrierter Hersteller (vgl. http://www.stiftung-ear.de/hersteller) überprüft hätte, ob die ihm angebotenen Geräte mit der Marke und der Geräteart registriert sind, und zwar auch dann, wenn sein Vertragspartner im schriftlichen Geschäftsverkehr die 8-stellige WEEE-Reg. – Nr. DE führt. Bei verbleibenden Zweifeln darüber, ob ein Gerät in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, hätte der besonnene, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachte Bürger mittels des bei der Stiftung EAR für diese Fälle vorgesehenen Feststellungsantrags Klarheit geschaffen; (…). Der Geschäftsführer (…) war nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet sowie auch imstande, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen und hat gleichwohl die Tatbestandsverwirklichung zumindest nicht erkannt. Von einem Geschäftsführer in vorstehender Position kann jedoch verlangt werden, dass er die für die ihn geltenden berufseinschlägigen Normen zumindest im Grundsatz kennt und aufgrund seiner Erfahrungen auch einordnen kann. Hätte Herr (…) sich im vorliegenden Fall bei der Stiftung EAR informiert, wäre er richtig aufgeklärt worden.“

Nicht registrierte Hersteller

Interessant ist die Anzahl der nicht registrierten Hersteller. In einem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 13.03.2008, Az: 20 BV 07.2359) wurde durch die Stiftung EAR ausgeführt, dass diese im Vollzug der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben die ihr bekannt gewordenen nicht registrierten Hersteller dem zuständigen Umweltbundesamt regelmäßig meldet. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt habe die Stiftung EAR ca. 15.300 in Verkehr gebrachte Gerätearten festgestellt. Hiervon seien 2.300 Gerätearten nicht registriert gewesen, was einem zahlenmäßigen Anteil von 15 % entspreche.

In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen für die Hersteller und Händler überrascht diese Anzahl. In der anwaltlichen Praxis ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des ElektroG gerade für die Händler oftmals nicht bekannt sind, obwohl das finanzielle Risiko erheblich ist. Händler von Elektrogeräten sollten daher in jedem Falle überprüfen, ob die von ihnen angebotenen Geräte nach dem ElektroG erfasst sind. Andernfalls droht neben dem Bußgeld eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Konkurrenten.

Beratungsangebote zum Thema ElektroG und Bußgeld finden Sie hier.

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Verkauf von Elektrogeräten ohne Registrierung

Sonntag, 28. Dezember 2008

Das Anbieten und Vertreiben von Elektro- und Elektronikgeräten ohne die dafür erforderliche Registrierung wurde in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 18.07.2008, Az: 12 O 272/08, n.v.) für wettbewerbswidrig angesehen. Der Verstoß wurde als nicht nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG angesehen.

§ 6 Abs. 2 ElektroG wurde durch das LG Düsseldorf als eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen, da eine unterlassene Registrierung von wettbewerblicher Relevanz ist. So ist die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten; entzieht sich ein Hersteller dieser Verpflichtung, so haben die Mitbewerber die Kosten der Entsorgung zu tragen, die eigentlich auf ihn entfallen, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2007, Az: I-20 W 18/07).

Entscheidend war u.a. für das vorliegende Verfahren nicht, ob der Antragsgegner als Hersteller oder als sog. „fiktiver Hersteller“ im Sinne von § 3 Abs. 12 ElektroG agiert. Zumindest die letztgenannte Vorschrift war erfüllt, da der Antragsgegner schuldhaft Geräte eines nicht registrierten Herstellers angeboten hatte. Wer Elektrogeräte eines Dritten vertreibt, ist nach der Begründung des LG Düsseldorf verpflichtet, sich bei diesem zu versichern, dass wichtige gesetzliche Regelungen eingehalten worden sind. Hierunter fällt auch die ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung EAR, da dies eine umweltverträgliche Entsorgung von Elektroschrott sicherstellen soll. Der Antragsgegner hatte fahrlässig die ihm obliegenden Kontrollpflichten verletzt.

Der Streitwert wurde mit 35.000 € bemessen.

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