Artikel mit ‘Gerät’ getagged

Der brummende Bär

Sonntag, 26. April 2009

Zuweilen ist in gerichtlichen Urteilen Bemerkenswertes zu finden. Folgendes Zitat stammt aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.02.2009 (Az.: 52 O 400/08, rechtskräftig):

„Es mag ja sein, dass nach der Auslegung des Bundesumweltministeriums (Hinweise zum Anwendungsbereich des ElektroG Anlage B 2) ein brummender Teddybär als Spielzeug seine Primärfunktion ‚Spielen’ auch dann behält, wenn er nicht elektronisch betrieben wird und es mag auch noch sein, dass insoweit auch ein ordnungsgemäßer Bär vorliegt, wenn er nicht brummt. Dies lässt sich argumentativ vielleicht noch vertreten, auch wenn ein Bär mit Brummen eben kein Bär ist ohne Brummen und fraglos das fehlende Brummen ein Mangel darstellen würde. Für den vorliegenden Motor jedenfalls stellt sich diese Frage nicht, ohne Batterie taugt der Motor allenfalls als Briefbeschwerer, was mit Sicherheit kein ordnungsgemäßer Betrieb wäre.”

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Registrierung der Geräteart

Freitag, 20. März 2009

Neben der Registrierung der Marke des Herstellers müssen nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) die Gerätearten dem Registrierungsantrag beigefügt werden. Diese seien in jedem Einzelfall ebenso zu speichern, wie die Marke. Zwar gehöre die Angabe der Geräteart, die gesetzlich in § 3 Abs. 2 ElektroG definiert ist, nicht zu den in § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG ausdrücklich genannten Informationen für einen Registrierungsantrag. Aus dem Sinn und Zweck des ElektroG unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs ergebe sich jedoch, dass die Aufzählung der für den Registrierungsantrag gem. § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG anzugebenden Daten nicht als abschließend zu beurteilen ist, sondern zusätzlich eine Geräteart zu beschreiben ist.

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Lampen als Teil eines Elektrogeräts

Donnerstag, 19. Februar 2009

Nach dem Urteil des Landgerichts München vom 13.08.2008 (Az.: 1 HK O 1815/08) sind Lampen wie Leuchten, in die sie eingesetzt werden, als Beleuchtungskörper anzusehen, denen eine eigenständige Funktion zukommt und die vom ElektroG gem. Anlage 1 Ziff. 5 explizit als eigenständige Elektrogeräte behandelt werden. Diese Geräte stellen daher keine bloßen Bauteile im Sinne von § 3.1 der Anwendungshinweise des Bundesumweltministeriums dar.

Lampen sollen in diesem Sinne nicht Teil von „Leuchten in Haushalten” im Sinne von Anlage 1 Ziff. 5 ElektroG sein. Lampen könnten zwar grundsätzlich Teile von Leuchten im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG sein und würden, ähnlich wie die in der Gesetzesbegründung (Drucksache 15/3930, S. 20) erwähnten Mess-, Steuer- oder Regelsysteme für ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgeschlossen sein. Das Gericht sah die Lampen, unabhängig von der Art ihrer Steck-, Schraub- oder Bajonettverbindung, generell als „Teil der Leuchte” an. Denn zum einen sollte die Lampe denjenigen Teil der Leuchte darstellen, der diese erst zu ihrer ureigenen Funktion verhilft. Zum anderen müssten sämtliche zum Einbau in Kraftfahrzeuge vorgesehene, aber leicht lösbare Elektrogeräte, etwa Xenon-Lampen für Autoscheinwerfer, Blinker-Relais und andere, unabhängig von ihrer speziellen Zweckbestimmung, dem ElektroG unterworfen werden, da es sich dann auch bei ihnen nicht um Teile eines anderen Gerätes im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG handeln würde.

Da die meisten angebotenen Lampen über genormte Verbindungen zu einer Vielzahl denkbarer Leuchten verfügen, dürfte es nach der Argumentation des Landgerichts München der absolute Ausnahmefall sein, wenn eine Lampe ausschließlich zum Einsatz in Leuchten für den Haushalt bestimmt ist.

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Signalverstärkeranlagen im ElektroG

Dienstag, 17. Februar 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 02.07.2008 (Az.: AN 11 K 06.02339) entschieden, dass Signalverstärkeranlagen, die dazu dienen, ein Signal zu verstärken, das über eine Rundfunkantenne an Rundfunk- und Fernsehempfänger gesendet wird, als Elektrogerät im Sinne des ElektroG anzusehen ist. Maßgeblich für die Einordnung als Gerät im Sinne des ElektroG war, dass die in Anhang 1 des ElektroG aufgeführten Gerätearten nur beispielhaft genannt sind und es insoweit alleine darauf ankommt, dass die zu beurteilenden Elektrogeräte der jeweiligen Gerätekategorie unterfallen. Dass Signalverstärker, die bestimmte Audio- und Videosignale in Senderanlagen verstärken und damit die Übertragung von Bild- und Tondaten ermöglichen, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik darstellen, erschien der Kammer des Verwaltungsgerichts als offensichtlich. Die Anwendbarkeit des ElektroG sei schon dann gegeben, wenn sich das in Rede stehende Gerät einer der in § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG genannten Kategorien zuordnen lasse (unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.2008, 7 C 43.07, NVWZ 2008, 697). Dies sei insbesondere bei den streitgegenständlichen Signalverstärkern der Fall.

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ElektroG und Altfahrzeugverordnung

Sonntag, 15. Februar 2009

Nach dem Urteil des Landgerichts München vom 13.08.2008 (Az.: 1 HK O 1815/08) ist die Altfahrzeugverordnung grundsätzlich eine Gesetzesmaterie, die gem. § 2 Abs. 3 S. 2 ElektroG demselben vorgehen kann. Soweit sich die Verwertung des Bauteils nach der Altfahrzeugverordnung richtet, ist der Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet.

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Anfechtung der Geräteeigenschaft

Montag, 09. Februar 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 28.04.2008 (Az.: An 11 K 06.00679) hinsichtlich der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt der Stiftung EAR ausgeführt, dass der Erhebung einer Anfechtungsklage insoweit keine Bedenken entgegenstehen. Die dortige Klägerin verfolge zu Recht ihr Begehren im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO, denn die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Feststellung erfülle die Definitionsmerkmale des § 35 VwVfG im Sinne eines „feststellenden Verwaltungsaktes”, welcher schon nach dem Gesetzgeberwillen anfechtungsfähig sei (unter Hinweis auf die gesetzliche Klarstellung in § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO). Auch ein Rechtsschutzinteresse solle der Klägerin zustehen, denn in der Feststellung der Stiftung EAR liege für die Klägerin eine rechtliche Belastung, da sie dadurch den Rechtspflichten nach dem ElektroG unterliege. Der feststellende Bescheid sei als belastender Inhalt auch gesondert anfechtungsfähig, da ein eigenständiger rechtlicher Inhalt bestehe, der von den sonstigen Bescheidinhalten trennbar und daher von der Klägerin auch eigenständig durch Klage anfechtbar sei.

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