Artikel mit ‘Geräteeigenschaft’ getagged

Teil eines anderes Gerätes – ElektroG

Mittwoch, 04. März 2009

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 02.07.2008 (Az.: AN 11 K 06.02339) ist ein Gerät nur dann Teil eines anderen Gerätes i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand getrennt werden kann (unter Hinweis auf Urteil der Kammer vom 28.04.2008, Az.: AN 11 K 06.00922, Urteil vom 02.07.2008, Az.: AN 11 K 06.00913, Urteil vom 06.07.2008, Az.: AN 11 K 06.00657). Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG hat zur Folge, dass für das Elektrogerät, das Teil eines anderen Gerätes ist, der Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet ist und der entsprechende Hersteller und die nachfolgenden Vertreiber in der Vertriebskette nicht dem Regime des ElektroG unterworfen sind.

Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung aus, dass Ausgangpunkt dieser Auslegung die Intention des ElektroG ist, die gesamten, vom ElektroG normierten Entsorgungsregimes für Elektroschrott, aufgrund dessen spezifischer Eigenschaften und Eigenarten eine fachgerechte Entsorgung bzw. Wiederverwertung von Elektroaltgeräten in einem eigenen Stoffkreislauf sicherzustellen und zu vermeiden, dass Elektroschrott zusammen mit anderem Abfall, z.B. dem Hausmüll privater Haushalte oder aber auch sonstigen Gewerbemüll, entsorgt wird. Bestehe, z.B. bei Altautos, ein eigenständig geregeltes Entsorgungsregime oder lassen sich im Entsorgungsfall in andere „Geräte” eingebaute Geräte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand trennen (z.B. eine in ein Wohn- oder Bürohaus fest eingebaute Klimaanlage), so gehe der primär einschlägige Entsorgungsweg demjenigen nach dem ElektroG vor (unter Hinweis auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2008, Az.: 20 ZB 08.1647). Als Konsequenz ist das ElektroG in diesen Fällen auf die „eingebauten” Elektrogeräte nicht anwendbar. Umgekehrt folge daraus, dass immer dann, wenn die Trennung eines „eingebauten” Elektrogerätes von einem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und das Elektrogerät eine eigenständige Funktionalität aufweist, dieses nicht „Teil” eines anderen Elektrogerätes i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG sein kann. Die Unanwendbarkeit des ElektroG auf ein bestimmtes „Gerät” oder eine „Anlage” könne mithin nur dann auf ein mit diesem verbundenes Elektrogerät als Teil i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG erstreckt werden, wenn eine Trennung und eigenständige Entsorgung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

  • Share/Bookmark

Bloggeramt.de