Artikel mit ‘Grauimport’ getagged

Grauimport – Urteil des LG Hamburg

Mittwoch, 11. November 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.05.2007 (Az.: 408 O 60/07) entschieden, dass es der dortigen Beklagten verboten wurde, in Deutschland Geräte der Unterhaltungselektronik eines bestimmten Herstellers ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Bezeichnend war in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, dass der beklagte Händler nach dem Vortrag der Klägerin (einem Hersteller von Geräten der Unterhaltungselektronik) von der Klägerin hergestellte und vertriebene Geräte in den Verkehr gebracht zu haben, ohne sie bei der zuständigen Stiftung EAR registriert zu haben. Die Geräte sollen in Deutschland verkauft worden sein, obwohl sie von einer ausländischen Schwestergesellschaft des Herstellers produziert und nach Frankreich für den dortigen Markt geliefert worden sind. Der Hersteller behauptet, dass diese Geräte vor dem Weiterverkauf in Deutschland aus Frankreich beschafft worden seien. (weiterlesen…)

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ElektroG – Einstweilige Verfügung

Freitag, 21. August 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16.02.2007 (Az: 408 O 39/07) dem dort betroffenen Antragsgegner verboten, Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder Haushaltskleingeräte einer bestimmten Marke zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Als Streitwert wurden 150.000 € festgesetzt.

Den Beschluss finden Sier hier als pdf-Dokument.

Weitere Blogeinträge zu dieser Thematik und das Vorgehen bestimmter Hersteller finden Sie hier.

Rechtsanwalt Martin Stabno
Feil Rechtsanwälte, Hannover
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Langericht Hamburg und ElektroG

Mittwoch, 12. August 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 12.03.2007 (Az.: 416 O 68/07) eine Entscheidung zu der Thematik des Vertriebs von Geräten der Unterhaltungselektronik ohne die erforderliche Registrierung nach dem ElektroG getroffen. Das Landgericht Hamburg hat dem Antragsgegner in dem dortigen Verfahren untersagt, derartige Geräte zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Zur Begründung führt das Landgericht Hamburg aus, dass sich das Verbot aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 Abs. 2 ElektroG rechtfertigt. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für den französischen Markt vorgesehene Fernsehgeräte nach Deutschland eingeführt hat, ohne bei der zuständigen Behörde registriert zu sein. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift ausgeführt hat, das deutsche ElektroG sei mit der so genannten WEEE-Richtlinie nicht vereinbar und die deutsche Regelung sei EU-rechtswidrig, konnte die Kammer dem nicht folgen. Jeder Mitgliedstaat habe bei der Umsetzung von EU-Richtlinien einen gewissen Ausgestaltungsspielraum, den der deutsche Gesetzgeber an sich nicht genutzt habe. Zudem existiere offensichtlich noch europäisches Rücknahmesystem, wie es in Deutschland existiert. Im Übrigen handele es sich im Streitfall nach Auffassung der Kammer um den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, die auch die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG erreicht. Als Gegenstandswert wurden € 150.000,00 angenommen.

Eine Kopie der Entscheidung können sie hier nachlesen.

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ElektroG Abmahnung durch Sharp

Mittwoch, 05. August 2009

Wie bereits die Firma Sony (bitte hier weiterlesen) mahnt nun auch die Firma Sharp Electronics Europe GmbH das angebliche Anbieten von Grauimporten wettbewerbsrechtlich ab. Nach den Vorwürfen der uns vorliegenden Abmahnung aus dem Monat Juli 2009 wird gerügt, dass ein bestimmter LCD-Fernseher entweder in Frankreich oder Großbritannien zunächst auf den Markt gebracht worden sei, was die Firma Sharp aufgrund der in der Abmahnung benannten Seriennummer belegt. Der streitgegenständliche Fernseher sei in Deutschland nicht registriert, wodurch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG vorliege bzw. das schuldhafte Anbieten nicht registrierter Geräte i.S.v. § 3 Abs. 12 ElektroG (fiktiver Hersteller).

Als Gegenstandswert werden € 75.000,00 angenommen.

Diese Abmahnung wurde uns im Rahmen unseres Forschungsprojektes vorgelegt.

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Abmahnungen durch Sony

Mittwoch, 03. Juni 2009

Die Firma Sony Deutschland GmbH weist in Ihrer Pressemitteilung vom 02.06.2009 darauf hin, dass sie gegen Online-Händler im Wege der Abmahnung sowie einstweiligen Verfügung vorgeht. Inhalt der Abmahnungen sind Verstöße gegen zwingende gesetzliche Regelungen, u.a. eine fehlende Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR). Des Weiteren werden eine fehlende deutsche Bedienungsanleitung oder die Verkürzung der von Sony gewährten Herstellergarantie gerügt. Hintergrund der Abmahnungen sind so genannte Grauimporte der Geräte. Sony betreibt nach eigenen Angaben intensiv die Verfolgung interner Seriennummern in Zusammenarbeit mit dem deutschen Zoll und einer Internetbeobachtung.

Es ist zu betonen, dass eine fehlende Registrierung neben Verstößen gegen das ElektroG auch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.

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