Artikel mit ‘Grundgesetz’ getagged

ElektroG verfassungsgemäß

Mittwoch, 06. Mai 2009

Nach den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 02.04.2009, Az.: 20 ZB 08.3013) verstoßen die Regelungen die ElektroG nicht gegen europäisches Recht oder nationales Verfassungsrecht. Insbesondere führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass hinsichtlich der fortlaufenden Kosten für Registrierungen und Änderungen der Grundsatz der Verhaltensmäßigkeit gewahrt ist, weil die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung die Möglichkeit einräumt, bei Unterschreiten eines Schwellenwertes auf Antrag von der Entrichtung einer Gebühr befreit zu werden (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2).

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ElektroG und Eigentumsfreiheit

Sonntag, 26. April 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat sich in seinem Urteil vom 16.07.2008 (Az.: AN 11 K 07.02233) ausgeführt, dass die Pflichten des ElektroG keinen Eingriff in das zu Art. 14 Abs. 1 GG gehörende Recht auf den geschützten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt das Verwaltungsgericht Ansbach fest, dass ein Eingriff in das Herstellergrundrecht aus Art. 14 GG durch die Rücknahme-, Beseitigungs- und Kostentragungspflicht nach dem ElektroG ausscheidet. Durch die genannten Pflichten werde den Herstellern Eigentum weder ganz noch teilweise entzogen und die Nutzung des Eigentums weder beschränkt noch verhindert. Art. 14 GG biete nur Bestands-, nicht hingegen Erwerbsschutz. Das in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten in gleichsam drosselnder Art und Weise eingegriffen werde, sei nicht ersichtlich. Gegen die Annahme einer erdrosselnden Wirkung spreche ferner, dass die Hersteller sowohl die Möglichkeit besitzen, die im Vollzug des ElektroG anfallenden Kosten steuermindernd als Betriebsausgaben geltend zu machen, wie auch diese Kosten auf den Endkunden abzuwälzen. Ein Verstoß der einschlägigen Regelungen des ElektroG gegen die grundgesetzliche Eigentumsgarantie sei daher nicht ersichtlich.

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Berufsausübungsfreiheit und ElektroG

Dienstag, 07. April 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seinem Urteil vom 16.07.2008 (Az.: AN 11 K 07.02233) entschieden, dass die Verpflichtungen nach dem ElektroG nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit der Hersteller gem. Art. 12 GG verstoßen. Das Verwaltungsgericht Ansbach bezieht sich auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.03.2008 (Az.: 20 BV 07.2360). Darin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

„Die Vorschriften des Elektrogesetzes über die Registrierung, Rücknahme-, Bereitstellungs-, Abhol-, Beseitigungs- und Verwertungspflichten greifen in die Berufsausübungsfreiheit der Hersteller ein. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, weil er im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Hersteller gem. Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach anwendbar ist. Nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG kann die Berufsausübung durchgesetzt oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Die streitgegenständlichen Berufsausübungsregelungen des Elektrogesetzes zur Abholungs-, Bereitstellungs-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten sind hinreichend bestimmt und lassen Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen. Sie entsprechen damit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Als reine Berufsausübungsbeschränkungen werden sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert. Sie sind geeignet und auch erforderlich, die in § 1 Abs. 1 S. 2 ElektroG genannten Ziele des Elektrogesetzes zu fördern. Die Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Das verfassungslegitime Ziel von Rücknahmepflichten für Fremdgeräte ist es, die Entsorgungskosten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte lückenlos und effektiv zu sichern. Es soll eine gemeinwohlverträgliche Behandlung und Verwertung auch solcher Altgeräte sichergestellt werden, die keinem bestimmten Hersteller mehr zuzuordnen sind.”

Nach diesen Ausführungen ist eine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit durch das ElektroG nicht anzunehmen.

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