An die Bundesregierung wurde im Rahmen einer Anfrage die Fragestellung gerichtet, ob Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten als Hersteller gelten und dementsprechend eine Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR besteht. Die Bundesregierung hat mit Drucksache 16/10047 vom 25.07.2008 erwidert, dass die Gesetzesformulierung des ElektroG im Interesse eines effektiven Vollzugs darauf abzielt, eine im Bundesgebiet ansässige Person als Hersteller zu definieren. Dabei sehe das ElektroG keinen Fall vor, in dem die Herstellereigenschaft ausschließlich an die Tatsache des Imports im Sinne des Einführens von Elektro- und Elektronikgeräten in den Geltungsbereich des ElektroG geknüpft ist. Ein Importeur sei nur im Fall des Hinzutretens zumindest eines weiteren Merkmals als Hersteller anzusehen. Ein solches Merkmal sei z.B. das Inverkehrbringen oder der Weiterverkauf der Geräte. Die denkbaren Fälle enthalte § 3 Abs. 11 ElektroG. Danach sei der Importeur als registrierungspflichtiger Hersteller im Sinn des ElektroG anzusehen, wenn er Geräte im Ausland unter seinem Markennamen herstellt, nach Deutschland einführt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, Geräte anderer Anbieter nach Deutschland einführt und unter seinem Markennamen in Deutschland weiterverkauft oder Geräte erstmals nach Deutschland einführt und in Verkehr bringt. Zudem enthalte § 3 Abs. 12 eine Fiktion, wonach auch der Vertreiber als Hersteller im Sinne des ElektroG gilt, wenn er schuldhaft neue Geräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Danach sei auch der Reimporteur registrierungspflichtig, wenn er neue Geräte von Herstellern, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachgekommen sind, gewerblich für den Nutzer anbietet.