Artikel mit ‘Hersteller’ getagged

Registrierungsnummer und Marke nach dem ElektroG

Mittwoch, 26. August 2009

Von Herstellern, die eine Registrierung vornehmen lassen, wird oftmals angefragt, ob sie für jede Marke eine eigene Registrierungsnummer erhalten. Nach dem FAQ der Stiftung EAR ist dies nicht der Fall. Zunächst erfolgt eine Stammregistrierung eines Herstellers, wobei Marke und Geräteart angegeben werden. (weiterlesen…)

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Beauftragung Dritter im ElektroG

Dienstag, 25. August 2009

Die Stiftung EAR führt in ihren FAQ aus, dass grundsätzlich Hersteller gemäß § 20 ElektroG i.V.m. § 16 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für die Erfüllung bestimmter Pflichten nach dem ElektroG dritte Personen, das heißt auch Dienstleister, beauftragen können. Zwar bleibt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten unberührt und die beauftragten Dritten müssten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Hiervon unberührt bleibt die Registrierungspflicht eines jeden Herstellers, das heißt, diese kann nicht von einem Dritten übernommen werden. (weiterlesen…)

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Inverkehrbringen einer neuen Marke

Sonntag, 08. März 2009

Für Hersteller nach dem ElektroG kann der Fall eintreten, dass sie bei einer bereits bestehenden, so genannten Stammregistrierung weitere Geräte in Verkehr bringen möchten, z.B. wenn diese Geräte neu entwickelt wurden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) ausgeführt, dass auch registrierte Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG ohne zusätzliche Registrierung der neuen Marke und/oder Gerätearten unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten nicht in den Verkehr bringen dürfen.

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Importeure als Hersteller

Donnerstag, 19. Februar 2009

An die Bundesregierung wurde im Rahmen einer Anfrage die Fragestellung gerichtet, ob Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten als Hersteller gelten und dementsprechend eine Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR besteht. Die Bundesregierung hat mit Drucksache 16/10047 vom 25.07.2008 erwidert, dass die Gesetzesformulierung des ElektroG im Interesse eines effektiven Vollzugs darauf abzielt, eine im Bundesgebiet ansässige Person als Hersteller zu definieren. Dabei sehe das ElektroG keinen Fall vor, in dem die Herstellereigenschaft ausschließlich an die Tatsache des Imports im Sinne des Einführens von Elektro- und Elektronikgeräten in den Geltungsbereich des ElektroG geknüpft ist. Ein Importeur sei nur im Fall des Hinzutretens zumindest eines weiteren Merkmals als Hersteller anzusehen. Ein solches Merkmal sei z.B. das Inverkehrbringen oder der Weiterverkauf der Geräte. Die denkbaren Fälle enthalte § 3 Abs. 11 ElektroG. Danach sei der Importeur als registrierungspflichtiger Hersteller im Sinn des ElektroG anzusehen, wenn er Geräte im Ausland unter seinem Markennamen herstellt, nach Deutschland einführt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, Geräte anderer Anbieter nach Deutschland einführt und unter seinem Markennamen in Deutschland weiterverkauft oder Geräte erstmals nach Deutschland einführt und in Verkehr bringt. Zudem enthalte § 3 Abs. 12 eine Fiktion, wonach auch der Vertreiber als Hersteller im Sinne des ElektroG gilt, wenn er schuldhaft neue Geräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Danach sei auch der Reimporteur registrierungspflichtig, wenn er neue Geräte von Herstellern, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachgekommen sind, gewerblich für den Nutzer anbietet.

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Aktuell: Nicht registrierte Hersteller

Mittwoch, 04. Februar 2009

Uns wird aktuell über eine Situation im Computer-Zubehör-Handel berichtet, in der einzelne Hersteller zumindest vorläufig nicht über eine Registrierung nach dem ElektroG verfügen, was den Händlern durch ihre Distributoren nicht transparent gemacht wird. Auf diese Art und Weise werden durch automatische Übernahme von Angeboten in Shop-Systeme nicht registrierte Waren gelistet. Nach den Grundsätzen des TMG und des ElektroG ist jeder Händler für sein Online-Shop-Angebot verantwortlich und muss überprüfen, ob der Hersteller der von ihm angebotenen Ware bei der Stiftung EAR registriert ist. Anderenfalls besteht die Gefahr kostenintensiver Abmahnungen durch Konkurrenten oder Bußgelder („fiktiver Hersteller”) – mehr hier.

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Nicht registrierte Hersteller

Sonntag, 21. Dezember 2008

Die FDP-Fraktion im Bundestag hat an die Bundesregierung die parlamentarische Kleine Anfrage gerichtet, ob ihr bekannt ist, in welchem Verhältnis die Zahl der registrierten und damit abholverpflichteten Hersteller im Vergleich zu denen steht, die sich hätten registrieren lassen müssen.

Der Bundesregierung war indessen diese Anzahl bzw. das Verhältnis nicht bekannt. Die Zahl der Ordnungswidrigkeiten lasse hierauf keine Rückschlüsse zu. Allerdings ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Anwachsen von nicht registrierten Herstellern zu einer nennenswerten Gruppe durch zwei Mechanismen begrenzt werde. Zum Einen würden die Selbstregulierungskräfte des Marktes eine Abhilfe schaffen, da § 6 Abs. 2 ElektroG von der Rechtsprechung als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen werde. Darüber hinaus enthalte das Abfallrecht mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 ElektroG eine einschlägige Bußgeldvorschrift mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 € (Bundestagsdrucksache 16/8329).

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