Artikel mit ‘Inverkehrbringen’ getagged

ElektroG Abmahnung bei eBay

Montag, 31. August 2009

In diesem eBay-Forum findet sich eine interessante Diskussion zur Thematik der Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach dem ElektroG bzw. der WEEE-Richtlinie.

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Langericht Hamburg und ElektroG

Mittwoch, 12. August 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 12.03.2007 (Az.: 416 O 68/07) eine Entscheidung zu der Thematik des Vertriebs von Geräten der Unterhaltungselektronik ohne die erforderliche Registrierung nach dem ElektroG getroffen. Das Landgericht Hamburg hat dem Antragsgegner in dem dortigen Verfahren untersagt, derartige Geräte zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Zur Begründung führt das Landgericht Hamburg aus, dass sich das Verbot aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 Abs. 2 ElektroG rechtfertigt. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für den französischen Markt vorgesehene Fernsehgeräte nach Deutschland eingeführt hat, ohne bei der zuständigen Behörde registriert zu sein. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift ausgeführt hat, das deutsche ElektroG sei mit der so genannten WEEE-Richtlinie nicht vereinbar und die deutsche Regelung sei EU-rechtswidrig, konnte die Kammer dem nicht folgen. Jeder Mitgliedstaat habe bei der Umsetzung von EU-Richtlinien einen gewissen Ausgestaltungsspielraum, den der deutsche Gesetzgeber an sich nicht genutzt habe. Zudem existiere offensichtlich noch europäisches Rücknahmesystem, wie es in Deutschland existiert. Im Übrigen handele es sich im Streitfall nach Auffassung der Kammer um den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, die auch die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG erreicht. Als Gegenstandswert wurden € 150.000,00 angenommen.

Eine Kopie der Entscheidung können sie hier nachlesen.

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Inverkehrbringen des Elektrogeräts

Freitag, 07. August 2009

In der Praxis ist oftmals der Begriff des „Inverkehrbringens“ im Sinne des § 5 ElektroG (Stoffverbot) fraglich. Gesetzlich wird dieser Begriff nicht definiert. Das Umweltbundesministerium liefert eine – rechtlich nicht verbindliche – Definition wie folgt:

„In Bezug auf § 5 ElektroG (in der Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie 2002/95/EG “RoHS”) bedeutet für Deutschland das “in Verkehr bringen” neuer Geräte die erstmalige Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt mit dem Zweck des Vertriebs. Entsprechend den Ausführungen im Leitfaden zur Umsetzung der nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien (New Approach) erfolgt die Bereitstellung durch die Übergabe des Produzenten von der produzierenden Fabrik an die erste Handelsstufe im Gemeinschaftsmarkt, wobei es sich um fertige Handelsware (verpackt usw.) handeln muss. Falls ein Importeur Geräte einführt, ist das Bereitstellen in diesem Sinne mit der Abfertigung durch den Zoll und dem Transport zum ersten Importeur-Lager im Gemeinschaftsmarkt erfüllt.
Der direkte Bezug auf den Gemeinschaftsmarkt wird sehr deutlich im Satz 2 des § 5 Abs. 1 ElektroG, wonach die Stoffverbote nicht gelten “für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht” worden sind.“

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Inverkehrbringen einer neuen Marke

Sonntag, 08. März 2009

Für Hersteller nach dem ElektroG kann der Fall eintreten, dass sie bei einer bereits bestehenden, so genannten Stammregistrierung weitere Geräte in Verkehr bringen möchten, z.B. wenn diese Geräte neu entwickelt wurden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) ausgeführt, dass auch registrierte Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG ohne zusätzliche Registrierung der neuen Marke und/oder Gerätearten unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten nicht in den Verkehr bringen dürfen.

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