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Anwendungsbereich des ElektroG – Kategorien

Donnerstag, 05. März 2009

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21.02.2008 (Az.: BVerwG 7 C 43.07) Ausführungen zum Anwendungsbereich des ElektroG gemacht. Hiernach beschränkt § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die dort in 10 Kategorien benannten Geräte, Produkte und Instrumente. Diese Auflistung sei abschließend mit der Folge, dass Gegenstände, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, den Herstellerpflichten des ElektroG nicht unterfallen. Soweit § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG sich zusätzlich (und „insbesondere”) auf die in Anhang 1 aufgeführten Elektrogeräte beziehe, sollten die einzelnen Kategorien damit keine Ausweitung erfahren, sondern würden lediglich durch Einzelbeispiele erläutert. Diese Beispielnennungen seien nicht abschließend, d.h. künftige Neuentwicklungen von Geräten können dem ElektroG unterfallen, jedoch sei immer vorausgesetzt deren Zuordenbarkeit zu den Oberbegriffen der 10 Kategorien. Daraus folge aber wiederum, dass durch eine weite Auslegung von Beispielfällen nicht der Inhalt der Oberbegriffe ausdehnend bestimmt werden könne.

Hinsichtlich der Begrifflichkeit der „Primärfunktion” der Geräte machte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Ausführungen. Die zuvor erörterte Frage, ob ein Elektrogerät nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG unterfalle, weil zur Erfüllung der Primärfunktion kein Strom benötigt wird, blieb in dieser Entscheidung offen. Der Senat äußerte jedoch Zweifel dahingehend, ob für die Bestimmung des Elektrogerätebegriffs auf einen dem Gesetz nicht bekannten Begriff des Primärzwecks abgestellt werden könne. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG hebe vielmehr ohne Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenfunktion auf den „ordnungsgemäßen Betrieb” ab, den der Hersteller des Produkts bestimme. Wenn ein von diesem vorgesehener Betriebsablauf mangels Strom nicht erfolgen kann, dürfte ein „ordnungsgemäßer Betrieb” ausscheiden.

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Das ElektroG und Sportgeräte

Montag, 02. Februar 2009

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 21.02.2008 (Az.: BVerwG 7 C 43.07) mit dem Begriff des Sportgerätes im Sinne des ElektroG beschäftigt. Hierbei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Auslegung des Begriffs „Sportgeräte” in Abgrenzung zu dem vom Gesetzgeber offenkundig bewusst nicht einbezogenen Begriffs der Bekleidung an den allgemeinen Sprachgebrauch zu erfolgen habe. Demnach seien unter Sportgeräte Gegenstände zu verstehen, die – ggf. genormt und zur Erzielung von Leistungen bestimmt – zur Ausübung einer Sportart benötigt werden. Ein zum Laufen geeigneter Sportschuh sei nach zwanglosem Verständnis und angesichts seiner vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten nicht als Sportgerät, sondern als Kleidungsstück zu verstehen.

Ein Sportgerät sei als notwendiges Mittel nur zur Sportausübung einsetzbar. Da das ElektroG die Kategorie „Bekleidungsgegenstände” nicht enthalte, finde es auf einen Sportschuh keine Anwendung.

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