Artikel mit ‘Kleinmengen’ getagged

ElektroG Härtefall

Samstag, 28. März 2009

Die Registrierung nach dem ElektroG kann für betroffene Unternehmen mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein. Dies betrifft neben den Kosten für die Durchführung der Abholung von ausgedienten Elektrogeräten insbesondere die Entrichtung von Gebühren an die Stiftung EAR im Rahmen der Registrierung und der Prüfungen der Glaubhaftmachung. § 3 der Kostenverordnung zum ElektroG sieht vor, dass in bestimmten Fällen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen gewährt werden können. Die Stiftung EAR unterscheidet hier zwischen dem so genannten kleinen und dem großen Härtefall. Die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung sind einem Merkblatt der Stiftung EAR zu entnehmen. Voraussetzung für den großen Härtefall (eventuell vollständige Befreiung von den Gebühren) sind bestimmte Faktoren, wie die Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, der wirtschaftliche Wert der Registrierung für das Unternehmen, die voraussichtlichen Entsorgungskosten und die abfallwirtschaftliche Relevanz der Geräte.

Es ist zu betonen, dass auch in diesen Fällen keine Befreiung von der Registrierungspflicht an sich gewährt werden kann. Der Unternehmer bleibt registrierungspflichtig, wenn er Elektrogeräte im Sinne des ElektroG vertreiben will.

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Keine Kleinmengenregelung

Sonntag, 21. Dezember 2008

Der Forderung nach einer Kleinmengenregelung hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine parlamentarische Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag eine Absage erteilt. Die FDP-Fraktion hatte angefragt, ob es auf europäischer sowie auf nationaler Ebene eine Kleinstmengenregelung bedürfe, wonach das ElektroG erst ab einer gewissen Zahl von jährlich produzierten Einheiten oder einer bestimmten Menge greifen soll. Nach Ansicht der Bundesregierung würde eine Kleinmengenregelung den Vorgaben der EU-Richtlinie 2002/96/EG widersprechen würde. Auch auf europäischer Ebene sei einer solche Regelung nicht durchsetzbar, da im Zuge der Erarbeitung der Richtlinie 2002/96/EG die Herstellung von Konsens bereits zur Auswahl von Abgrenzungsmerkmalen für die Statuierung einer Bagatellregelung nicht erreicht worden sei. Weiter gebe es Erleichterungen durch die in § 2 Abs. 1 und 2 ElektroGKostV normierten Härtefallklauseln (Bundestagsdrucksache 16/8329, S. 3, 4).

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