ElektroG Härtefall
Samstag, 28. März 2009Die Registrierung nach dem ElektroG kann für betroffene Unternehmen mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein. Dies betrifft neben den Kosten für die Durchführung der Abholung von ausgedienten Elektrogeräten insbesondere die Entrichtung von Gebühren an die Stiftung EAR im Rahmen der Registrierung und der Prüfungen der Glaubhaftmachung. § 3 der Kostenverordnung zum ElektroG sieht vor, dass in bestimmten Fällen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen gewährt werden können. Die Stiftung EAR unterscheidet hier zwischen dem so genannten kleinen und dem großen Härtefall. Die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung sind einem Merkblatt der Stiftung EAR zu entnehmen. Voraussetzung für den großen Härtefall (eventuell vollständige Befreiung von den Gebühren) sind bestimmte Faktoren, wie die Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, der wirtschaftliche Wert der Registrierung für das Unternehmen, die voraussichtlichen Entsorgungskosten und die abfallwirtschaftliche Relevanz der Geräte.
Es ist zu betonen, dass auch in diesen Fällen keine Befreiung von der Registrierungspflicht an sich gewährt werden kann. Der Unternehmer bleibt registrierungspflichtig, wenn er Elektrogeräte im Sinne des ElektroG vertreiben will.
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