Artikel mit ‘Kosten’ getagged

Wieviel kostet eine Registrierung?

Donnerstag, 29. Januar 2009

Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG ist es verboten, Elektrogeräte in Verkehr zu bringen, wenn dessen Hersteller nicht registriert sind. Daher kann insbesondere für Händler, die Geräte aus dem Ausland einführen, die Notwendigkeit eintreten, sich selbst registrieren zu lassen, was mit Kosten verbunden ist. Die durch die Registrierung bei der Stiftung EAR selbst entstehenden Ausgaben sind die in der ElektroGKostV festgeschriebenen Gebühren und Auslagen. Die exakte Höhe der mit der Registrierung verbundenen Kosten ist abhängig von einer Vielzahl von Faktoren.

Hier ein Überblick:

Die Stammregistrierung:                                                  90,00 EUR
Die Ergänzungsregistrierung (Marke/Geräteart):              50,00 EUR

Wenn Elektrogeräte an Verbraucher verkauft werden sollen, handelt es sich um einen sog. B2C-Verkauf. Hierfür muss der Hersteller eine insolvenzsichere Garantie hinterlegen. Für die Überprüfung dieser Garantie wird eine weitere Gebühr fällig:

Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie:         180,00 EUR

Diese Gebühr kann verringert werden (165,00 EUR) für den Fall, dass sich der Hersteller einem Garantiesystem anschließt.

In der ElektroGKostV sind weitere Gebührentatbestände vorhanden, die hier eingesehen werden können, so z.B. für die Änderung von Garantiedaten, Prüfung von Glaubhaftmachungen oder der Bescheinigung über die Registrierungspflicht (Feststellungsantrag).

Hinzu kommen weitere Kosten z.B. für die Abholung von Elektrogeräten im Fall einer Abholanordnung oder für die Inanspruchnahme eines Dienstleiters oder Beraters. Weiterhin ist im Fall einer B2C-Registrierung die insolvenzsichere Garantieleistung zu hinterlegen, deren Höhe von der Menge an Elektrogeräten abhängt, die in Verkehr gebracht werden soll.

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Streitwert bei Registrierung nach ElektroG

Mittwoch, 21. Januar 2009

In einer Streitwertbeschwerde hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 12.11.2008, Az: 20 C 08.2941) über den Streitwert einer Registrierung nach dem ElektroG zu entscheiden. Hierbei führte er aus, dass nach § 52 Abs. 1 GKG vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert sich aus dem Antrag des Klägers bzw. aus der für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, so ist gem. § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Unter Beachtung dieser Grundsätze sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf € 20.000,00 nicht zu beanstanden. Der Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hielt in Verfahren wegen Registrierung einer oder mehrerer Marken/Gerätearten nach dem ElektroG in Anlehnung an die Nr. 2.4.2 des Streitwertkataloges in der Fassung vom 07. bzw. 08. Juli 2004 (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14 = NVwZ 2004, 1327) grundsätzlich einen Streitwert von € 20.000,00 für sachgerecht. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei von einer Halbierung des Streitwertes auszugehen.

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ElektroG und Bürokratiekosten

Sonntag, 11. Januar 2009

Mit einer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/11272) erkundigt sich die FDP-Fraktion des Bundestages nach den Bürokratiekosten, die durch das ElektroG entstehen. Mit dem ElektroG wird nach der Darstellung der FDP-Fraktion die Privatwirtschaft zur Rücknahme gebrauchter Geräte verpflichtet. Insbesondere kleinere Unternehmen würden sich beklagen, dass sie im Vergleich zu größeren Firmen überproportional häufig mit kostenintensiven Pflichten konfrontiert würden.

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ElektroG Gebührenverordnung rechtswidrig?

Montag, 05. Januar 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 29.10.2008 (Az.: AN 11 K 08.01161) eine für alle bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrierten Hersteller von Elektrogeräten wichtige Entscheidung getroffen. In diesem Verfahren hatte sich ein Hersteller gegen die Erhebung von Gebühren für die Registrierung (Garantieprüfung) gewendet und im Ergebnis Recht erhalten.

Gebührenrechtlicher Hintergrund

Die privatrechtlich organisierte Stiftung EAR nimmt Teile ihrer Tätigkeit im Rahmen einer hoheitlichen Beleihung wahr (§ 17 Abs. 1 ElektroG). Für diese innerhalb der Beleihung anfallenden behördlichen Aufgaben räumt § 17 Abs. 2 ElektroG der beleihenden Behörde die Befugnis ein, der sog. „Gemeinsamen Stelle“ (Stiftung EAR), für diese Tätigkeiten Gebühren und Auslagen zu erheben. Weiter sieht § 22 Abs. 1 ElektroG vor, dass für Amtshandlungen der zuständigen Behörde nach dem ElektroG kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden können. § 22 Abs. 2 ElektroG schafft die Rechtsgrundlage der Schaffung einer entsprechenden Rechtsverordnung, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen sind. Hiervon wurde mit der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroGKostV) Gebrauch gemacht. Auf Grundlage dieser Gebührenverordnung erhebt die Stiftung EAR z.B. Gebühren und Auslagen für die Registrierung der Hersteller (inkl. einer Überprüfung der insolvenzsicheren Garantie), den Erlass von Abholbescheiden oder Bereitstellunganordnungen.

Die auf Grund dieser Kostenverordnung erlassenen Gebührenbescheide für die Registrierung der Klägerin für die Stammregistrierung eine Gebühr in Höhe von 155,00 EUR und für die Vollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie eine Gebühr in Höhe von 455,00 EUR sowie anteilige Mehrwertsteuer (zusammen insgesamt 707,60 EUR) waren Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

Die Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung die Kalkulationsunterlagen der Stiftung EAR einsehen wollen, was diese mit Hinweis auf angebliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigerte.

Nach der Begründung des Gerichts konnte der angefochtene Kostenbescheid nachweislich nicht auf die ElektroGKostV als Rechtsgrundlage gestützt werden kann, da die Stiftung EAR trotz gerichtlicher Aufforderung eine prüffähige Gebührenkalkulation im Ergebnis nicht vorgelegt hat, was insbesondere die erforderliche Überprüfung verhindert, ob der angesetzte Gesamtaufwands und des Äquivalenzprinzips zutreffend veranschlagt und ermittelt wurde.

Weiterhin hatte die Stiftung EAR nach Ansicht des Gerichts mehrere veranschlagte Kostenpositionen des Gesamtaufwands dem Grunde nach zu Unrecht angesetzt, obwohl sie nicht gebührenfähig sind (die Kosten für Produktbereichs-, Kuratoriums- und Beiratssitzungen sowie die Kosten des e-voting sowie die sog UBA-Kostenerstattung als die nach dem Beleihungsbescheid an das UBA (Umweltbundesamt) zu erstattenden Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.

Durch die Stiftung EAR wurden daneben Kostenpositionen des Personal- und Sachaufwands in voller Höhe und in vollem Umfang angesetzt, ohne zu beachten, ob diese im kausalen Sinn zur Erbringung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen erforderlich sind, was nur dann der Fall sein kann, wenn sie den nach § 17 Abs. 1 ElektroG beliehenen Teil der Gemeinsamen Stelle (oder die den Kostenersatz nach § 14 Abs. 10 ElektroG begründende Leistungen), nicht aber den darüber hinaus noch bestehenden Aufgabenbereich der Beklagten als nichtbeliehener privatrechtlicher Stiftung betreffen (S. 13. des Urteils).

Diese unzulässigen Ansätze der Kostenpositionen hatten Einfluss auf die Gebührenkalkulation und damit die Gebührenfestsetzung insgesamt. Nach der Begründung des VG Ansbach kann die ElektroGKostV somit nicht eine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid sein. Daher war er aufzuheben.

Das VG Ansbach hat gegen seine Entscheidung die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob die ElektroGKostV rechtsgültig ist, insbesondere ob von ihrer Ungültigkeit allein schon deshalb ausgegangen werden durfte, weil die Beklagte in nicht gerechtfertigter Weise die Überprüfung einer Gebührenkalkulation verweigert hat, und ob die genannten Kostenpositio-nen dem Grunde nach bzw. in voller Höhe und nicht nur anteilig ansetzbar waren, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Würdigung

In teilweise ausdrücklich sprachlicher Schärfe hat das VG Ansbach die Praxis der Stiftung EAR gerügt, nicht ansatzfähige Gebührentatbestände den Gebührenpflichtigen aufzuerlegen. Gerügt wurde auch die Vermischung von Aufgaben und Tätigkeiten, die z. T. dem hoheitlichen und beliehenen Teil der Stiftung EAR obliegen mit solchen, die dem privatrechtlichen Teil (z.B. der Selbstorganisation) zuzurechnen sind.

Die grundlegenden Rechtsausführungen des VG Ansbach betreffen die Rechtmäßigkeit der ElektroGKostV und haben daher Bedeutung für jeden registrierten Hersteller bzw. für jeden Hersteller, der eine Registrierung anstrebt. Es sollte in jedem Fall geprüft und erwogen werden, vorsorglich Widerspruch gegen Gebührenbescheide einzulegen – wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.

Die Pressemitteilung der Stiftung EAR kann hier nachgelesen werden.

Nach Pressemeldungen hat die Stiftung EAR gegen das Urteil des VG Ansbach Berufung eingelegt.

Anwaltliche Beratungsangebote zum Thema ElektroG finden Sie hier.

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Keine Kleinmengenregelung

Sonntag, 21. Dezember 2008

Der Forderung nach einer Kleinmengenregelung hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine parlamentarische Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag eine Absage erteilt. Die FDP-Fraktion hatte angefragt, ob es auf europäischer sowie auf nationaler Ebene eine Kleinstmengenregelung bedürfe, wonach das ElektroG erst ab einer gewissen Zahl von jährlich produzierten Einheiten oder einer bestimmten Menge greifen soll. Nach Ansicht der Bundesregierung würde eine Kleinmengenregelung den Vorgaben der EU-Richtlinie 2002/96/EG widersprechen würde. Auch auf europäischer Ebene sei einer solche Regelung nicht durchsetzbar, da im Zuge der Erarbeitung der Richtlinie 2002/96/EG die Herstellung von Konsens bereits zur Auswahl von Abgrenzungsmerkmalen für die Statuierung einer Bagatellregelung nicht erreicht worden sei. Weiter gebe es Erleichterungen durch die in § 2 Abs. 1 und 2 ElektroGKostV normierten Härtefallklauseln (Bundestagsdrucksache 16/8329, S. 3, 4).

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