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	<title>elektrog blog &#187; Kosten</title>
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	<description>Neuigkeiten und Artikel zum Thema ElektroG</description>
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		<title>Wieviel kostet eine Registrierung?</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jan 2009 20:52:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas Feil</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Stiftung EAR]]></category>
		<category><![CDATA[EAR]]></category>
		<category><![CDATA[ElektroG]]></category>
		<category><![CDATA[ElektroGKostV]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierung]]></category>
		<category><![CDATA[Stiftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG ist es verboten, Elektroger&#228;te in Verkehr zu bringen, wenn dessen Hersteller nicht registriert sind. Daher kann insbesondere f&#252;r H&#228;ndler, die Ger&#228;te aus dem Ausland einf&#252;hren, die Notwendigkeit eintreten, sich selbst registrieren zu lassen, was mit Kosten verbunden ist. Die durch die Registrierung bei der Stiftung EAR selbst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG ist es verboten, Elektroger&auml;te in Verkehr zu bringen, wenn dessen Hersteller nicht registriert sind. Daher kann insbesondere f&uuml;r H&auml;ndler, die Ger&auml;te aus dem Ausland einf&uuml;hren, die Notwendigkeit eintreten, sich selbst registrieren zu lassen, was mit Kosten verbunden ist. Die durch die Registrierung bei der Stiftung EAR selbst entstehenden Ausgaben sind die in der ElektroGKostV festgeschriebenen Geb&uuml;hren und Auslagen. Die exakte H&ouml;he der mit der Registrierung verbundenen Kosten ist abh&auml;ngig von einer Vielzahl von Faktoren.</p>
<p>Hier ein &Uuml;berblick:</p>
<p>Die Stammregistrierung:                                                                                                <strong> 90,00 EUR</strong><br />
Die Erg&auml;nzungsregistrierung (Marke/Ger&auml;teart):             		<strong>50,00 EUR</strong></p>
<p>Wenn Elektroger&auml;te an Verbraucher verkauft werden sollen, handelt es sich um einen sog. B2C-Verkauf. Hierf&uuml;r muss der Hersteller eine insolvenzsichere Garantie hinterlegen. F&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;fung dieser Garantie wird eine weitere Geb&uuml;hr f&auml;llig:</p>
<p>Vollpr&uuml;fung einer hersteller-individuellen Garantie:        		<strong>180,00 EUR</strong></p>
<p>Diese Geb&uuml;hr kann verringert werden (165,00 EUR) f&uuml;r den Fall, dass sich der Hersteller einem Garantiesystem anschlie&szlig;t.</p>
<p>In der ElektroGKostV sind weitere Geb&uuml;hrentatbest&auml;nde vorhanden, die hier eingesehen werden k&ouml;nnen, so z.B. f&uuml;r die &Auml;nderung von Garantiedaten, Pr&uuml;fung von Glaubhaftmachungen oder der Bescheinigung &uuml;ber die Registrierungspflicht (Feststellungsantrag).</p>
<p>Hinzu kommen weitere Kosten z.B. f&uuml;r die Abholung von Elektroger&auml;ten im Fall einer Abholanordnung oder f&uuml;r die Inanspruchnahme eines Dienstleiters oder Beraters. Weiterhin ist im Fall einer B2C-Registrierung die insolvenzsichere Garantieleistung zu hinterlegen, deren H&ouml;he von der Menge an Elektroger&auml;ten abh&auml;ngt, die in Verkehr gebracht werden soll.</p>
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		<title>Streitwert bei Registrierung nach ElektroG</title>
		<link>http://www.elektrog-blog.de/urteile/streitwert-bei-registrierung-nach-elektrog</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Jan 2009 20:53:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas Feil</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[ElektroG]]></category>
		<category><![CDATA[Elektrogesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierung]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer Streitwertbeschwerde hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 12.11.2008, Az: 20 C 08.2941) &#252;ber den Streitwert einer Registrierung nach dem ElektroG zu entscheiden. Hierbei f&#252;hrte er aus, dass nach § 52 Abs. 1 GKG vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert sich aus dem Antrag des Kl&#228;gers bzw. aus der f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">In einer Streitwertbeschwerde hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 12.11.2008, Az: 20 C 08.2941) &uuml;ber den Streitwert einer Registrierung nach dem ElektroG zu entscheiden. Hierbei f&uuml;hrte er aus, dass nach § 52 Abs. 1 GKG vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert sich aus dem Antrag des Kl&auml;gers bzw. aus der f&uuml;r ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Wenn der Antrag des Kl&auml;gers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, so ist gem. § 52 Abs. 3 GKG deren H&ouml;he ma&szlig;gebend. Unter Beachtung dieser Grunds&auml;tze sei die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf € 20.000,00 nicht zu beanstanden. Der Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hielt in Verfahren wegen Registrierung einer oder mehrerer Marken/Ger&auml;tearten nach dem ElektroG in Anlehnung an die Nr. 2.4.2 des Streitwertkataloges in der Fassung vom 07. bzw. 08. Juli 2004 (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14 = NVwZ 2004, 1327) grunds&auml;tzlich einen Streitwert von € 20.000,00 f&uuml;r sachgerecht. In Verfahren des vorl&auml;ufigen Rechtsschutzes sei von einer Halbierung des Streitwertes auszugehen.</p>
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		<title>ElektroG und B&#252;rokratiekosten</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Jan 2009 20:10:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas Feil</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Bürokratiekosten]]></category>
		<category><![CDATA[ElektroG]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit einer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/11272) erkundigt sich die FDP-Fraktion des Bundestages nach den B&#252;rokratiekosten, die durch das ElektroG entstehen. Mit dem ElektroG wird nach der Darstellung der FDP-Fraktion die Privatwirtschaft zur R&#252;cknahme gebrauchter Ger&#228;te verpflichtet. Insbesondere kleinere Unternehmen w&#252;rden sich beklagen, dass sie im Vergleich zu gr&#246;&#223;eren Firmen &#252;berproportional h&#228;ufig mit kostenintensiven Pflichten konfrontiert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><span>Mit einer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/11272) erkundigt sich die FDP-Fraktion des Bundestages nach den B&uuml;rokratiekosten, die durch das ElektroG entstehen. Mit dem ElektroG wird nach der Darstellung der FDP-Fraktion die Privatwirtschaft zur R&uuml;cknahme gebrauchter Ger&auml;te verpflichtet. Insbesondere kleinere Unternehmen w&uuml;rden sich beklagen, dass sie im Vergleich zu gr&ouml;&szlig;eren Firmen &uuml;berproportional h&auml;ufig mit kostenintensiven Pflichten konfrontiert w&uuml;rden. </span></p>
<p><a class="a2a_dd addtoany_share_save" href="http://www.addtoany.com/share_save?linkurl=http%3A%2F%2Fwww.elektrog-blog.de%2Fgesetzgebung%2Felektrog-und-burokratiekosten&amp;linkname=ElektroG%20und%20B%26uuml%3Brokratiekosten"><img src="http://www.elektrog-blog.de/wp-content/plugins/add-to-any/share_save_171_16.png" width="171" height="16" alt="Share/Bookmark"/></a> </p>]]></content:encoded>
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		<title>ElektroG Geb&#252;hrenverordnung rechtswidrig?</title>
		<link>http://www.elektrog-blog.de/urteile/elektrog-gebuhrenverordnung-rechtswidrig</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Jan 2009 20:41:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas Feil</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[ElektroGKostV]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenverordnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 29.10.2008 (Az.: AN 11 K 08.01161) eine f&#252;r alle bei der Stiftung Elektro-Altger&#228;te Register (EAR) registrierten Hersteller von Elektroger&#228;ten wichtige Entscheidung getroffen. In diesem Verfahren hatte sich ein Hersteller gegen die Erhebung von Geb&#252;hren f&#252;r die Registrierung (Garantiepr&#252;fung) gewendet und im Ergebnis Recht erhalten. Geb&#252;hrenrechtlicher Hintergrund Die privatrechtlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 29.10.2008 (Az.: AN 11 K 08.01161) eine f&uuml;r alle bei der Stiftung Elektro-Altger&auml;te Register (EAR) registrierten Hersteller von Elektroger&auml;ten wichtige Entscheidung getroffen. In diesem Verfahren hatte sich ein Hersteller gegen die Erhebung von Geb&uuml;hren f&uuml;r die Registrierung (Garantiepr&uuml;fung) gewendet und im Ergebnis Recht erhalten.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><strong>Geb&uuml;hrenrechtlicher Hintergrund</strong></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Die privatrechtlich organisierte Stiftung EAR nimmt Teile ihrer T&auml;tigkeit im Rahmen einer hoheitlichen Beleihung wahr (§ 17 Abs. 1 ElektroG). F&uuml;r diese innerhalb der Beleihung anfallenden beh&ouml;rdlichen Aufgaben r&auml;umt § 17 Abs. 2 ElektroG der beleihenden Beh&ouml;rde die Befugnis ein, der sog. „Gemeinsamen Stelle“ (Stiftung EAR), f&uuml;r diese T&auml;tigkeiten Geb&uuml;hren und Auslagen zu erheben. Weiter sieht § 22 Abs. 1 ElektroG vor, dass f&uuml;r Amtshandlungen der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde nach dem ElektroG kostendeckende Geb&uuml;hren und Auslagen erhoben werden k&ouml;nnen. § 22 Abs. 2 ElektroG schafft die Rechtsgrundlage der Schaffung einer entsprechenden Rechtsverordnung, in der die geb&uuml;hrenpflichtigen Tatbest&auml;nde, die H&ouml;he der Geb&uuml;hren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste S&auml;tze und Rahmens&auml;tze vorzusehen sind. Hiervon wurde mit der Kostenverordnung zum Elektro- und<span> </span>Elektronikger&auml;tegesetz (ElektroGKostV) Gebrauch gemacht. Auf Grundlage dieser Geb&uuml;hrenverordnung erhebt die Stiftung EAR z.B. Geb&uuml;hren und Auslagen f&uuml;r die Registrierung der Hersteller (inkl. einer &Uuml;berpr&uuml;fung der insolvenzsicheren<span> </span>Garantie), den Erlass von Abholbescheiden oder Bereitstellunganordnungen.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Die auf Grund dieser Kostenverordnung erlassenen Geb&uuml;hrenbescheide f&uuml;r die Registrierung der Kl&auml;gerin f&uuml;r die Stammregistrierung eine Geb&uuml;hr in H&ouml;he von 155,00 EUR und f&uuml;r die Vollpr&uuml;fung einer herstellerindividuellen Garantie eine Geb&uuml;hr in H&ouml;he von 455,00 EUR sowie anteilige Mehrwertsteuer (zusammen insgesamt 707,60 EUR) waren Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><strong>Die Entscheidungsgr&uuml;nde</strong></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte im Rahmen der &Uuml;berpr&uuml;fung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Geb&uuml;hrenerhebung die Kalkulationsunterlagen der Stiftung EAR einsehen wollen, was diese mit Hinweis auf angebliche Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse verweigerte.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Nach der Begr&uuml;ndung des Gerichts konnte der angefochtene Kostenbescheid nachweislich nicht auf die ElektroGKostV als Rechtsgrundlage gest&uuml;tzt werden kann, da die Stiftung EAR trotz gerichtlicher Aufforderung eine pr&uuml;ff&auml;hige Geb&uuml;hrenkalkulation im Ergebnis nicht vorgelegt hat, was insbesondere die erforderliche &Uuml;berpr&uuml;fung verhindert, ob der angesetzte Gesamtaufwands und des &Auml;quivalenzprinzips zutreffend veranschlagt und ermittelt wurde.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Weiterhin hatte die Stiftung EAR nach Ansicht des Gerichts mehrere veranschlagte Kostenpositionen des Gesamtaufwands dem Grunde nach zu Unrecht angesetzt, obwohl sie nicht geb&uuml;hrenf&auml;hig sind (die Kosten f&uuml;r Produktbereichs-, Kuratoriums- und Beiratssitzungen sowie die Kosten des e-voting sowie die sog UBA-Kostenerstattung als die nach dem Beleihungsbescheid an das UBA (Umweltbundesamt) zu erstattenden Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Durch die Stiftung EAR wurden daneben Kostenpositionen des Personal- und Sachaufwands in voller H&ouml;he und in vollem Umfang angesetzt, ohne zu beachten, ob diese im kausalen Sinn zur Erbringung der geb&uuml;hrenpflichtigen Amtshandlungen erforderlich sind, was nur dann der Fall sein kann, wenn sie den nach § 17 Abs. 1 ElektroG beliehenen Teil der Gemeinsamen Stelle (oder die den Kostenersatz nach § 14 Abs. 10 ElektroG begr&uuml;ndende Leistungen), nicht aber den dar&uuml;ber hinaus noch bestehenden Aufgabenbereich der Beklagten als nichtbeliehener privatrechtlicher Stiftung betreffen (S. 13. des Urteils).</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Diese unzul&auml;ssigen Ans&auml;tze der Kostenpositionen hatten Einfluss auf die Geb&uuml;hrenkalkulation und damit die Geb&uuml;hrenfestsetzung insgesamt. Nach der Begr&uuml;ndung des VG Ansbach kann die ElektroGKostV somit nicht eine wirksame Rechtsgrundlage f&uuml;r den angefochtenen Kostenbescheid sein. Daher war er aufzuheben.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Das VG Ansbach hat gegen seine Entscheidung die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob die ElektroGKostV rechtsg&uuml;ltig ist, insbesondere ob von ihrer Ung&uuml;ltigkeit allein schon deshalb ausgegangen werden durfte, weil die Beklagte in nicht gerechtfertigter Weise die &Uuml;berpr&uuml;fung einer Geb&uuml;hrenkalkulation verweigert hat, und ob die genannten Kostenpositio-nen dem Grunde nach bzw. in voller H&ouml;he und nicht nur anteilig ansetzbar waren, von grunds&auml;tzlicher Bedeutung sei.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;"><strong>W&uuml;rdigung</strong></p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">In teilweise ausdr&uuml;cklich sprachlicher Sch&auml;rfe hat das VG Ansbach die Praxis der Stiftung EAR ger&uuml;gt, nicht ansatzf&auml;hige Geb&uuml;hrentatbest&auml;nde den Geb&uuml;hrenpflichtigen aufzuerlegen. Ger&uuml;gt wurde auch die Vermischung von Aufgaben und T&auml;tigkeiten, die z. T. dem hoheitlichen und beliehenen Teil der Stiftung EAR obliegen mit solchen, die dem privatrechtlichen Teil (z.B. der Selbstorganisation) zuzurechnen sind.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Die grundlegenden Rechtsausf&uuml;hrungen des VG Ansbach betreffen die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der ElektroGKostV und haben daher Bedeutung f&uuml;r jeden registrierten Hersteller bzw. f&uuml;r jeden Hersteller, der eine Registrierung anstrebt. Es sollte in jedem Fall gepr&uuml;ft und erwogen werden, vorsorglich Widerspruch gegen Geb&uuml;hrenbescheide einzulegen – wenn dies verfahrensrechtlich noch m&ouml;glich ist.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Die Pressemitteilung der Stiftung EAR kann <a title="Pressemitteilung EAR" href="http://stiftung-ear.de/aktuell/presse/pressemitteilungen/erklaerung_der_stiftung_ear_zum_urteil_des_vg_ansbach_zur_elektrogkostv_2005/index_ger.html" target="_blank">hier </a>nachgelesen werden.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Nach Pressemeldungen hat die Stiftung EAR gegen das Urteil des VG Ansbach Berufung eingelegt.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Anwaltliche Beratungsangebote zum Thema ElektroG finden Sie <a title="Beratung zum ElektroG" href="http://www.shopanwalt.de/Elektrogesetz_cat_86.html" target="_self">hier</a>.</p>
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		<title>Keine Kleinmengenregelung</title>
		<link>http://www.elektrog-blog.de/gesetzgebung/keine-kleinmengenregelung</link>
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		<pubDate>Sun, 21 Dec 2008 20:47:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas Feil</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[ElektroGKostV]]></category>
		<category><![CDATA[Kleinmengen]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Forderung nach einer Kleinmengenregelung hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine parlamentarische Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag eine Absage erteilt. Die FDP-Fraktion hatte angefragt, ob es auf europ&#228;ischer sowie auf nationaler Ebene eine Kleinstmengenregelung bed&#252;rfe, wonach das ElektroG erst ab einer gewissen Zahl von j&#228;hrlich produzierten Einheiten oder einer bestimmten Menge greifen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Der Forderung nach einer Kleinmengenregelung hat die Bundesregierung in einer Antwort auf eine parlamentarische Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Bundestag eine Absage erteilt. Die FDP-Fraktion hatte angefragt, ob es auf europ&auml;ischer sowie auf nationaler Ebene eine Kleinstmengenregelung bed&uuml;rfe, wonach das ElektroG erst ab einer gewissen Zahl von j&auml;hrlich produzierten Einheiten oder einer bestimmten Menge greifen soll. Nach Ansicht der Bundesregierung w&uuml;rde eine Kleinmengenregelung den Vorgaben der EU-Richtlinie 2002/96/EG widersprechen w&uuml;rde. Auch auf europ&auml;ischer Ebene sei einer solche Regelung nicht durchsetzbar, da im Zuge der Erarbeitung der Richtlinie 2002/96/EG die Herstellung von Konsens bereits zur Auswahl von Abgrenzungsmerkmalen f&uuml;r die Statuierung einer Bagatellregelung nicht erreicht worden sei. Weiter gebe es Erleichterungen durch die in § 2 Abs. 1 und 2 ElektroGKostV normierten H&auml;rtefallklauseln (Bundestagsdrucksache 16/8329, S. 3, 4).</p>
<p><a class="a2a_dd addtoany_share_save" href="http://www.addtoany.com/share_save?linkurl=http%3A%2F%2Fwww.elektrog-blog.de%2Fgesetzgebung%2Fkeine-kleinmengenregelung&amp;linkname=Keine%20Kleinmengenregelung"><img src="http://www.elektrog-blog.de/wp-content/plugins/add-to-any/share_save_171_16.png" width="171" height="16" alt="Share/Bookmark"/></a> </p>]]></content:encoded>
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