Artikel mit ‘LG München’ getagged

Streitwertfestsetzung EletroG

Freitag, 04. September 2009

Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 13.08.2008 (Az.: 17 HKO 8578/08) in einem Streitwertbeschwerdeverfahren den Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf Grundlage des ElektroG mit € 50.000,00 bemessen. Dabei führte das Landgericht München aus, dass im Rahmen einer Verbandsklage auf die Interessen abzustellen ist, die der Verband satzungsgemäß verfolgt. Hinter der Antragstellerin sehe das Interesse eines erheblichen Teils der gesamten Hersteller von Beleuchtungskörpern, das es zu schützen gelte. Dieses Interesse sei hoch zu bewerten, da nur so eine ordnungsgemäße Entsorgung im Hinblick auf Altlampen und damit ein Höchstmaß an Umweltschutz gewährleistet werden könne. Eine Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG komme nicht in Betracht, weil die Sache nicht nach Art und Umfang einfach gelagert sei. (weiterlesen…)

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ElektroG-Einstweilige Verfügung LG München

Dienstag, 04. August 2009

Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 25.04.2008 (Az.: 4 HKO 6974/08) entschieden, dass es einem nicht registrierten Händler bzw. Hersteller verboten werden kann, Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG registriert ist. Der Streitwert wurde im vorliegenden Verfahren auf € 50.000,00 festgesetzt.

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Einstweilige Verfügung des LG München

Freitag, 12. Juni 2009

Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 27.03.2008 (Az.: 4 HKO 5166/08) einem Antragsgegner verboten, Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gem. § 6 Abs. 2 ElektroG registriert ist. Als Streitwert wurden € 50.000,00 festgesetzt.

Hintergrund derartiger Abmahn- und Gerichtsverfahren ist regelmäßig ein Vorgehen der Firma Lightcycle GmbH. Weiteres ist hier nachzulesen.

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LG München – Kein Verkauf ohne Registrierung

Donnerstag, 02. April 2009

In einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren hat das Landgericht München im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2009 (Az.: 33 O 12668/08) deutlich gemacht, dass das Anbieten von Elektrogeräten ohne die erforderliche Registrierung gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstößt und einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Im vorliegenden Fall verfügte der abgemahnte Händler zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht über die erforderliche Registrierung, hatte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt mit der Registrierung begonnen. Allein ein laufendes Registrierungsverfahren bei der Stiftung EAR stellt nach Ansicht des Landgerichts München keinen unwesentlichen Verstoß i.S.v. § 3 UWG dar. Insbesondere konnte das Gericht keinen Vergleich zu derjenigen Situation ziehen, die einem Urteil des OLG Düsseldorf zugrunde lag, in dem ein nur unwesentlicher Verstoß i.S.v. § 3 UWG angenommen wurde, weil eine Stamm- jedoch keine Ergänzungsregistrierung vorlag.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bei dem Fehlen einer Registrierung nach der Rechtsprechung des Landgerichts München ein Verstoß gegen wettbewerbsschützende Vorschriften vorliegt.

Unsere Beratungangebote zum ElektroG finden Sie hier: Shopanwalt.de.

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