Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) muss auch die Mengenmitteilung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG markenbezogen erfolgen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Begründung aus, dass nach der genannten Vorschrift die Menge der in den Verkehr gebrachten Geräte, für die es einer Garantie gem. § 6 Abs. 3 S. 1 ElektroG bedarf, gesondert auszuweisen ist. Nur eine markenbezogene Meldung der Menge ermöglicht es, die Zahl der vom jeweiligen Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte zu kontrollieren und zugleich festzustellen, ob der Garantiebetrag für die Erfüllung der gesetzlich normierten Herstellerpflichten, insbesondere zur Deckung der für die Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten anfallenden Kosten, genügt oder erhöht werden müsste. Infolgedessen seien nach der Systematik des Gesetzes in den monatlichen Meldungen nicht nur die Mengen und Gerätearten, sondern auch die Marken als vom Gesetzgeber gewolltes, einheitliches Erkennungskriterium zu benennen. Die Identifizierung der Geräte werde nicht durch die Kennzeichnungspflicht des § 7 ElektroG, jedenfalls nicht so praktikabel, gewährleistet.
Dies hat zur Folge, dass auch bei den monatlichen Mengenmeldungen die jeweilige Marke angegeben werden muss.