Artikel mit ‘Marke’ getagged

Registrierungsnummer und Marke nach dem ElektroG

Mittwoch, 26. August 2009

Von Herstellern, die eine Registrierung vornehmen lassen, wird oftmals angefragt, ob sie für jede Marke eine eigene Registrierungsnummer erhalten. Nach dem FAQ der Stiftung EAR ist dies nicht der Fall. Zunächst erfolgt eine Stammregistrierung eines Herstellers, wobei Marke und Geräteart angegeben werden. (weiterlesen…)

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ElektroG und Marke – Update

Dienstag, 21. April 2009

Einem Schreiben der Stiftung EAR können wir folgende Anforderungen an die Kennzeichnung eines Gerätes bezüglich der Marke entnehmen:

„Bitte senden Sie uns außerdem Bildmaterial zu, aus dem hervorgeht, dass die oben genannte Marke sichtbar und dauerhaft auf den Geräten angebracht wurde. Marke meint die Bezeichnung, unter der die Elektro- und Elektronikgeräte Ihres Unternehmens in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Die Bezeichnung muss sich unmittelbar auf dem Gerät selbst befinden und ist dauerhaft auf den Geräten anzubringen.”

Wir verweisen auf unsere bisherigen Berichte zum ElektroG und dem Markenbegriff.

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Markenbezogener Garantienachweis

Montag, 23. März 2009

Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) muss der nach dem ElektroG erforderliche Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie wie auch die Registrierung selbst markenbezogen erfolgen. Hierzu führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass der für die Registrierung grundsätzlich notwendige und nach § 6 Abs. 3 S. 1 ElektroG alljährlich beizubringende Garantienachweis im engen Zusammenhang zur Registrierung stehe. Die Garantie erfülle nur dann ihren Zweck, wenn sie einen unverwechselbaren Bezug zu den in den Verkehr gebrachten Geräten schafft, wozu sich die Bezeichnung der Marke- und Geräteart als erforderlich erweist. Trete etwa infolge der Insolvenz eines Herstellers der Garantiefall ein oder komme es zu einem Marktaustritt, weil ein Hersteller eine bestimmte Marke veräußert oder aus dem Markt genommen hat, so soll auf eine Garantie, eine Registrierungsvoraussetzung, zurückgegriffen werden können. Hierzu sei es jedoch vonnöten, dass für die betreffende Marke ein eigener Garantiebetrag ausgewiesen ist, der zur Finanzierung ungedeckter Entsorgungskosten in Anspruch genommen werden könne, damit diese Kosten nicht der Allgemeinheit zur Last fallen. Dies erfordere einen markenbezogenen Garantienachweis, ein vollzugsrelevantes Kriterium, um bei Abwicklung eines Garantiefalles die davon betroffenen Elektro- und Elektronikgeräte eruieren zu können.

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Markenbezogene Mengenmeldung

Donnerstag, 12. März 2009

Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) muss auch die Mengenmitteilung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG markenbezogen erfolgen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Begründung aus, dass nach der genannten Vorschrift die Menge der in den Verkehr gebrachten Geräte, für die es einer Garantie gem. § 6 Abs. 3 S. 1 ElektroG bedarf, gesondert auszuweisen ist. Nur eine markenbezogene Meldung der Menge ermöglicht es, die Zahl der vom jeweiligen Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte zu kontrollieren und zugleich festzustellen, ob der Garantiebetrag für die Erfüllung der gesetzlich normierten Herstellerpflichten, insbesondere zur Deckung der für die Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten anfallenden Kosten, genügt oder erhöht werden müsste. Infolgedessen seien nach der Systematik des Gesetzes in den monatlichen Meldungen nicht nur die Mengen und Gerätearten, sondern auch die Marken als vom Gesetzgeber gewolltes, einheitliches Erkennungskriterium zu benennen. Die Identifizierung der Geräte werde nicht durch die Kennzeichnungspflicht des § 7 ElektroG, jedenfalls nicht so praktikabel, gewährleistet.

Dies hat zur Folge, dass auch bei den monatlichen Mengenmeldungen die jeweilige Marke angegeben werden muss.

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Inverkehrbringen einer neuen Marke

Sonntag, 08. März 2009

Für Hersteller nach dem ElektroG kann der Fall eintreten, dass sie bei einer bereits bestehenden, so genannten Stammregistrierung weitere Geräte in Verkehr bringen möchten, z.B. wenn diese Geräte neu entwickelt wurden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) ausgeführt, dass auch registrierte Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG ohne zusätzliche Registrierung der neuen Marke und/oder Gerätearten unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten nicht in den Verkehr bringen dürfen.

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Registrierung nach Änderung der Marke

Freitag, 06. Februar 2009

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit einem Verfahren zu beschäftigen, in dem zunächst die Markenbezeichnung „Keine Marke” und sodann andere, exakte Markenbegriffe durch den Antragsteller bei der Stiftung EAR eingereicht wurden. Das Gerichtsverfahren hatte sich im späteren Verlauf erledigt. Im Rahmen der Kostenentscheidung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.10.2008 (Az: 20 CE 08.2169) aus, dass in der Vorlage des erforderlichen Garantienachweises sowie den neu definierten Marken das erledigende Ereignis zu sehen war. Durch das Einlenken trug die Antragstellerin nach der Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem Umstand Rechnung, dass die früher beigebrachten Bürgschaften ebenso wenig geeignet waren, die gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen aktuell zu erfüllen, wie der Markenbegriff „Keine Marke”. Denn Gegenstand der Registrierung seien u.a. Marke, Geräteart und markenbezogener Garantienachweis (unter Hinweis auf Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, 02.10.2008, Az.: 20 BV 08.1023).

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