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Viele neue Ordnungswidrigkeiten?

Dienstag, 07. April 2009

Take-e-way berichtet, dass nach Angaben aus “informierten Kreisen” eine Vielzahl neuer Ordnungswidrigkeitsverfahren seitens des Umweltbundesamtes begonnen werden. Grund sollen nicht erfolgte Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 ElektroG der Hersteller im Sinne des ElektroG sein. Genannt wird eine sehr hohe Zahl nicht “bearbeiteter Ordnungswidrigkeitsverfahren” von 50.000 rechnerisch möglicher Verfahren. Weitere Informationen können hier nachgelesen werden.

Nach § 13 Abs. 1 ElektroG sind Hersteller u.a. verpflichtet, monatlich die Menge der von ihnen in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte der Stiftung EAR zu melden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann gem. § 23 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG i.V.m. § 23 Abs. 2 ElektroG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.

Falls Sie ein derartiges Ordnungswidrigkeitsverfahren erreicht, können Sie dies hier im Blog gerne in der Kommentarfunktion mitteilen.

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Markenbezogene Mengenmeldung

Donnerstag, 12. März 2009

Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) muss auch die Mengenmitteilung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG markenbezogen erfolgen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Begründung aus, dass nach der genannten Vorschrift die Menge der in den Verkehr gebrachten Geräte, für die es einer Garantie gem. § 6 Abs. 3 S. 1 ElektroG bedarf, gesondert auszuweisen ist. Nur eine markenbezogene Meldung der Menge ermöglicht es, die Zahl der vom jeweiligen Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte zu kontrollieren und zugleich festzustellen, ob der Garantiebetrag für die Erfüllung der gesetzlich normierten Herstellerpflichten, insbesondere zur Deckung der für die Rückgabe und Entsorgung von Altgeräten anfallenden Kosten, genügt oder erhöht werden müsste. Infolgedessen seien nach der Systematik des Gesetzes in den monatlichen Meldungen nicht nur die Mengen und Gerätearten, sondern auch die Marken als vom Gesetzgeber gewolltes, einheitliches Erkennungskriterium zu benennen. Die Identifizierung der Geräte werde nicht durch die Kennzeichnungspflicht des § 7 ElektroG, jedenfalls nicht so praktikabel, gewährleistet.

Dies hat zur Folge, dass auch bei den monatlichen Mengenmeldungen die jeweilige Marke angegeben werden muss.

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