Artikel mit ‘Ordnungswidrigkeit’ getagged

Viele neue Ordnungswidrigkeiten?

Dienstag, 07. April 2009

Take-e-way berichtet, dass nach Angaben aus “informierten Kreisen” eine Vielzahl neuer Ordnungswidrigkeitsverfahren seitens des Umweltbundesamtes begonnen werden. Grund sollen nicht erfolgte Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 ElektroG der Hersteller im Sinne des ElektroG sein. Genannt wird eine sehr hohe Zahl nicht “bearbeiteter Ordnungswidrigkeitsverfahren” von 50.000 rechnerisch möglicher Verfahren. Weitere Informationen können hier nachgelesen werden.

Nach § 13 Abs. 1 ElektroG sind Hersteller u.a. verpflichtet, monatlich die Menge der von ihnen in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte der Stiftung EAR zu melden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann gem. § 23 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG i.V.m. § 23 Abs. 2 ElektroG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.

Falls Sie ein derartiges Ordnungswidrigkeitsverfahren erreicht, können Sie dies hier im Blog gerne in der Kommentarfunktion mitteilen.

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Feststellungsinteresse und Bußgeld

Dienstag, 10. März 2009

Bei Streitigkeiten über die Registrierung eines Herstellers nach dem ElektroG kann die Rechtslage eintreten, dass sowohl ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durch das Umweltbundesamt eingeleitet wurde und daneben der Hersteller eine Feststellungsklage dahingehend erhoben hat, dass er nicht als Hersteller im Sinne des ElektroG anzusehen ist. Hinsichtlich des für die Feststellungsklage notwendigen Feststellungsinteresses hat das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 12.03.2008, Az.: AN 11 K 07.01857 u.a) entschieden, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren kein Feststellungsinteresse begründet. Inhaltlich hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass einer verwaltungsgerichtlichen Rechtswidrigkeitsfeststellung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren keine Bindungswirkung zukommt. Bei dem von einer eigenständigen Behörde (Umweltbundesamt) eingeleiteten Bußgeldverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit handele es sich um ein von der Registrierung völlig verschiedenes, eigenständiges Verfahren. Vorliegend gilt es des Weiteren, zu berücksichtigen, dass der Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG nicht verwaltungsakzessorisch an die unterbliebene oder nicht rechtzeitige Registrierung, sondern vielmehr an das Inverkehrbringen von Elektrogeräten ohne erforderliche Registrierung als objektivem Tatbestandsmerkmal anknüpft. Demnach käme einer eventuellen Rechtswidrigkeitsfeststellung durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den im Bußgeldverfahren erhobenen Schuldvorwurf, der sich nur auf das Inverkehrbringen von Elektrogeräten beziehen kann, keine Bedeutung zu, so dass bereits aus rechtssystematischen Gesichtspunkten das besondere Feststellungsinteresse im Hinblick auf das anhängige Bußgeldverfahren verneint werden muss.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass beide Verfahren rechtssystematisch unabhängig voneinander geführt werden müssen.

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Aktuell: Nicht registrierte Hersteller

Mittwoch, 04. Februar 2009

Uns wird aktuell über eine Situation im Computer-Zubehör-Handel berichtet, in der einzelne Hersteller zumindest vorläufig nicht über eine Registrierung nach dem ElektroG verfügen, was den Händlern durch ihre Distributoren nicht transparent gemacht wird. Auf diese Art und Weise werden durch automatische Übernahme von Angeboten in Shop-Systeme nicht registrierte Waren gelistet. Nach den Grundsätzen des TMG und des ElektroG ist jeder Händler für sein Online-Shop-Angebot verantwortlich und muss überprüfen, ob der Hersteller der von ihm angebotenen Ware bei der Stiftung EAR registriert ist. Anderenfalls besteht die Gefahr kostenintensiver Abmahnungen durch Konkurrenten oder Bußgelder („fiktiver Hersteller”) – mehr hier.

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Bußgeld nach dem Elektrogesetz

Freitag, 16. Januar 2009

Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller nicht angeboten bzw. in Verkehr gebracht werden. Zuvor ist eine Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig. Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 2 ElektroG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € bedroht. Dieser Bußgeldrahmen wird von der zuständigen Behörde, dem Umweltbundesamt, durchaus ausgeschöpft, wobei Reduzierungen ebenfalls möglich und im Einzelfall zu bemessen sind.

Fiktive Hersteller

In diesem Zusammenhang ist deutlich darauf hinzuweisen, dass die Registrierungspflicht und – bei deren Verletzung – ein empfindliches Bußgeld nicht nur die eigentlichen „Hersteller“ treffen kann, sondern ebenfalls den Händler, der unter Umständen von der Geltung des ElektroG bislang keine Kenntnis hatte.

Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt derjenige „Vertreiber“ (d.h. Händler) selbst als sog. „fiktiver Hersteller“ im Sinne des Gesetzes, wenn er schuldhaft Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Dies betrifft sowohl Situationen, in denen der originäre Hersteller seinen Sitz in Deutschland hat, jedoch in der überwiegenden Mehrzahl Hersteller aus dem Ausland.

Entgegen einer oft vorgebrachten Meinung „ersetzt“ eine WEEE-Registrierung in einem EU-Mitgliedsstaat nicht eine Registrierung in Deutschland bei der Stiftung EAR. Es hatte solche Forderungen gegeben und diese sind u.a. Gegenstand der zurzeit stattfindenden Änderung der WEEE-Richtlinie, die dem ElektroG zugrunde liegt.

Dies hat für Händler zur Folge, dass sie unbedingt überprüfen müssen, ob sämtliche Hersteller aller von ihnen angebotenen Elektrogeräte bei der Stiftung EAR registriert sind. Sollten nicht registrierte Geräte trotzdem angeboten werden, gilt der Händler selbst (!) als „fiktiver“ Hersteller, muss sich registrieren lassen und riskiert ein Bußgeld für das bisherige Anbieten ohne Registrierung.

Hinsichtlich des Schuldvorwurfs ist anzumerken, dass auch ein fahrlässiges Anbieten ausreicht. Es sei aus einem Bußgeldbescheid des Umweltbundesamtes zitiert:

„Ein besonnener, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachter Bürger hätte die Tatbestandsverwirklichung erkennen und vermeiden können (Göhler, OWiG, § 10 Rn. 10), indem er in dem jederzeit öffentlich zugänglichen Verzeichnis registrierter Hersteller (vgl. http://www.stiftung-ear.de/hersteller) überprüft hätte, ob die ihm angebotenen Geräte mit der Marke und der Geräteart registriert sind, und zwar auch dann, wenn sein Vertragspartner im schriftlichen Geschäftsverkehr die 8-stellige WEEE-Reg. – Nr. DE führt. Bei verbleibenden Zweifeln darüber, ob ein Gerät in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, hätte der besonnene, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachte Bürger mittels des bei der Stiftung EAR für diese Fälle vorgesehenen Feststellungsantrags Klarheit geschaffen; (…). Der Geschäftsführer (…) war nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet sowie auch imstande, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen und hat gleichwohl die Tatbestandsverwirklichung zumindest nicht erkannt. Von einem Geschäftsführer in vorstehender Position kann jedoch verlangt werden, dass er die für die ihn geltenden berufseinschlägigen Normen zumindest im Grundsatz kennt und aufgrund seiner Erfahrungen auch einordnen kann. Hätte Herr (…) sich im vorliegenden Fall bei der Stiftung EAR informiert, wäre er richtig aufgeklärt worden.“

Nicht registrierte Hersteller

Interessant ist die Anzahl der nicht registrierten Hersteller. In einem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 13.03.2008, Az: 20 BV 07.2359) wurde durch die Stiftung EAR ausgeführt, dass diese im Vollzug der ihr obliegenden gesetzlichen Aufgaben die ihr bekannt gewordenen nicht registrierten Hersteller dem zuständigen Umweltbundesamt regelmäßig meldet. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt habe die Stiftung EAR ca. 15.300 in Verkehr gebrachte Gerätearten festgestellt. Hiervon seien 2.300 Gerätearten nicht registriert gewesen, was einem zahlenmäßigen Anteil von 15 % entspreche.

In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen für die Hersteller und Händler überrascht diese Anzahl. In der anwaltlichen Praxis ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des ElektroG gerade für die Händler oftmals nicht bekannt sind, obwohl das finanzielle Risiko erheblich ist. Händler von Elektrogeräten sollten daher in jedem Falle überprüfen, ob die von ihnen angebotenen Geräte nach dem ElektroG erfasst sind. Andernfalls droht neben dem Bußgeld eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Konkurrenten.

Beratungsangebote zum Thema ElektroG und Bußgeld finden Sie hier.

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Nicht registrierte Hersteller

Sonntag, 21. Dezember 2008

Die FDP-Fraktion im Bundestag hat an die Bundesregierung die parlamentarische Kleine Anfrage gerichtet, ob ihr bekannt ist, in welchem Verhältnis die Zahl der registrierten und damit abholverpflichteten Hersteller im Vergleich zu denen steht, die sich hätten registrieren lassen müssen.

Der Bundesregierung war indessen diese Anzahl bzw. das Verhältnis nicht bekannt. Die Zahl der Ordnungswidrigkeiten lasse hierauf keine Rückschlüsse zu. Allerdings ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Anwachsen von nicht registrierten Herstellern zu einer nennenswerten Gruppe durch zwei Mechanismen begrenzt werde. Zum Einen würden die Selbstregulierungskräfte des Marktes eine Abhilfe schaffen, da § 6 Abs. 2 ElektroG von der Rechtsprechung als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG angesehen werde. Darüber hinaus enthalte das Abfallrecht mit § 23 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 ElektroG eine einschlägige Bußgeldvorschrift mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 € (Bundestagsdrucksache 16/8329).

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