Artikel mit ‘Registrierung’ getagged

ElektroG und Umwandlung

Donnerstag, 07. Januar 2010

Bei einem Fall der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung einer Firma (wie z.B. durch die Verschmelzung, Formwechsel oder die Spaltung) bzw. eine Umfirmierung stellt sich die Frage, wie sich dies auf eine erteilte Registrierung nach dem ElektroG auswirkt. Hier wird durch die EAR mitgeteilt, dass es sich bei der Registrierung nach dem ElektroG um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis höchstpersönlicher Art handelt. Diese sei grundsätzlich nicht übertragbar. Wenn im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung die Rechtspersönlichkeit des registrierten Unternehmens erlösche, so ende auch die Registrierung unter dieser Registrierungsnummer. Weitere Informationen finden Sie hier.

(weiterlesen…)
  • Share/Bookmark

Interims-ID nicht ausreichend

Dienstag, 01. September 2009

Aus aktuellem Anlass möchten wir aus der Erfahrung eines Abmahnfalls im Bereich elektronischer Uhren ausdrücklich darauf hinweisen, dass zum Nachweis der Registrierung nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG allein die vollständige Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig und ausreichend ist. Das bloße Einleiten des Registrierungsvorgangs und sodann nachfolgend das Erhalten der so genannten Interims-ID ist nicht ausreichend. Insbesondere stellt das Anbieten bzw. Inverkehrbringen von Geräten, ohne dass deren Hersteller oder der Händler registriert ist, einen  abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Wenn der originäre Hersteller oder Erst-Inverkehrbringer über keine vollständige Registrierung verfügt, ist auch der Händler der Uhren als sog. „fiktiver Hersteller“ gem. § 3 Abs. 12 ElektroG registrierungspflichtig und kann ggf. abgemahnt werden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Hersteller der Uhren nicht in dem öffentlich einsehbaren Verzeichnis der Hersteller unter www.stiftung-ear.de geführt wird bzw. seine Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) oder den Registrierungsbescheid dem Händler nicht vorlegen kann oder will. Der Händler begibt sich hier in ein hohes finanzielles Risiko.

Anderslautende Auskünfte insbesondere der Hersteller vermögen hieran nichts zu ändern. (weiterlesen…)

  • Share/Bookmark

ElektroG Abmahnung bei eBay

Montag, 31. August 2009

In diesem eBay-Forum findet sich eine interessante Diskussion zur Thematik der Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht nach dem ElektroG bzw. der WEEE-Richtlinie.

  • Share/Bookmark

Beauftragung Dritter im ElektroG

Dienstag, 25. August 2009

Die Stiftung EAR führt in ihren FAQ aus, dass grundsätzlich Hersteller gemäß § 20 ElektroG i.V.m. § 16 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für die Erfüllung bestimmter Pflichten nach dem ElektroG dritte Personen, das heißt auch Dienstleister, beauftragen können. Zwar bleibt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten unberührt und die beauftragten Dritten müssten über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Hiervon unberührt bleibt die Registrierungspflicht eines jeden Herstellers, das heißt, diese kann nicht von einem Dritten übernommen werden. (weiterlesen…)

  • Share/Bookmark

Aufhebung der Registrierung

Dienstag, 31. März 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seinem Urteil vom 16.07.2008 (Az.: AN 11 K 07.02233) festgehalten, dass neben den im ElektroG (§ 16 Abs. 3 ElektroG) genannten Voraussetzungen ebenfalls neben dem speziellen Widerrufstatbestand auch die allgemeinen Aufhebungstatbestände des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Registrierungen nach dem ElektroG Anwendung finden. Mithin eröffnet für den Fall einer rechtswidrig durchgeführten Registrierung § 49 VwVfG die Möglichkeit, auch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt im Nachhinein wieder aufzuheben und auch nach Erwachsen des Registrierungsbescheides in die formelle Bestandskraft kann somit die Stiftung EAR einen Registrierungsbescheid nachträglich aufheben, wenn dieser rechtswidrig erteilt wurde.

  • Share/Bookmark

Registrierung nur in Deutschland

Montag, 30. März 2009

Hinsichtlich der Frage, ob die Registrierungsnummer in allen EU-Ländern gilt, wird von der Stiftung EAR in ihren Hinweisen angemerkt, dass die Registrierung nach dem ElektroG nur in Deutschland gilt und dies durch den Zusatz „DE” deutlich gemacht werde.

Für das Anbieten im Ausland ist nach wie vor eine separate Registrierung notwendig. Eine gegenseitige Anerkennung wird zwar innerhalb der EU angestrebt, leider existiert diese zur Zeit nicht.

  • Share/Bookmark

Markenbezogener Garantienachweis

Montag, 23. März 2009

Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) muss der nach dem ElektroG erforderliche Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie wie auch die Registrierung selbst markenbezogen erfolgen. Hierzu führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass der für die Registrierung grundsätzlich notwendige und nach § 6 Abs. 3 S. 1 ElektroG alljährlich beizubringende Garantienachweis im engen Zusammenhang zur Registrierung stehe. Die Garantie erfülle nur dann ihren Zweck, wenn sie einen unverwechselbaren Bezug zu den in den Verkehr gebrachten Geräten schafft, wozu sich die Bezeichnung der Marke- und Geräteart als erforderlich erweist. Trete etwa infolge der Insolvenz eines Herstellers der Garantiefall ein oder komme es zu einem Marktaustritt, weil ein Hersteller eine bestimmte Marke veräußert oder aus dem Markt genommen hat, so soll auf eine Garantie, eine Registrierungsvoraussetzung, zurückgegriffen werden können. Hierzu sei es jedoch vonnöten, dass für die betreffende Marke ein eigener Garantiebetrag ausgewiesen ist, der zur Finanzierung ungedeckter Entsorgungskosten in Anspruch genommen werden könne, damit diese Kosten nicht der Allgemeinheit zur Last fallen. Dies erfordere einen markenbezogenen Garantienachweis, ein vollzugsrelevantes Kriterium, um bei Abwicklung eines Garantiefalles die davon betroffenen Elektro- und Elektronikgeräte eruieren zu können.

  • Share/Bookmark

Charakter der Registrierung

Sonntag, 22. März 2009

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) zum Charakter der Registrierung der Hersteller nach dem ElektroG ausgeführt, dass jedenfalls die Registrierung der Marke als konstitutiver Teil der Registrierung anzusehen ist. Die Registrierungspflicht gelte für jede einzelne neue Marke, zumal sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst Hinweise dafür ergeben, dass das ElektroG ein rein personenbezogenes Registrierungserfordernis begründen und demnach bei registrierten Herstellern deren Marken nur informatorisch erfassen würde.

Nach der Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich somit bei der Registrierung nach dem ElektroG nicht um eine personenbezogene Registrierung. Offen ist bislang, wie die Registrierung nach dem ElektroG weiterhin zu qualifizieren ist, insbesondere, ob diese z.B. übertragbar ist, und ob – wie aus der Praxis berichtet wurde – andere Hersteller die für einen Hersteller vorhandene Registrierung „mitnutzen”.

  • Share/Bookmark

Registrierung der Geräteart

Freitag, 20. März 2009

Neben der Registrierung der Marke des Herstellers müssen nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) die Gerätearten dem Registrierungsantrag beigefügt werden. Diese seien in jedem Einzelfall ebenso zu speichern, wie die Marke. Zwar gehöre die Angabe der Geräteart, die gesetzlich in § 3 Abs. 2 ElektroG definiert ist, nicht zu den in § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG ausdrücklich genannten Informationen für einen Registrierungsantrag. Aus dem Sinn und Zweck des ElektroG unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs ergebe sich jedoch, dass die Aufzählung der für den Registrierungsantrag gem. § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroG anzugebenden Daten nicht als abschließend zu beurteilen ist, sondern zusätzlich eine Geräteart zu beschreiben ist.

  • Share/Bookmark

Insolvenzsichere Garantie – ElektroG

Freitag, 06. März 2009

Nach § 16 Abs. 2 S. 1 ist gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 und § 6 Abs. 3 S. 1 der jährliche Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können, zwingende Voraussetzung. Die Einzelheiten an die Anforderung einer insolvenzsicheren Garantie wurden durch das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 12.03.2008, Az.: AN 11 K 07.01857) näher erläutert. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass durch die Stellung der insolvenzsicheren Garantie gewährleistet werden soll, dass im Insolvenzfall eines Herstellers die Entsorgung der von ihm in Verkehr gebrachten Elektrogeräte sichergestellt sein muss. Dies setzt voraus, dass der Garantienachweis derart ausgestaltet ist, dass die aus dem Vermögen des Herstellers ausgesonderten und nicht in die Insolvenzmasse fallenden Garantiemittel im Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls vorhanden sind und zur Erfüllung der in der Produktverantwortung wurzelnden Verpflichtungen des Herstellers verwendet werden können. Wenn ein vom Hersteller für Registrierungszwecke eingereichter Garantienachweis diesem Erfordernis (Verfügbarkeit im Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls) nicht Rechung trage, so mangele es an einer Voraussetzung einer der Vorgaben des ElektroG genügenden, insolvenzsicheren Garantie, so dass der Registrierungsantrag folglich abgelehnt werden könne. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass es sich bei einer Bürgschaft um eine solche „auf erste Anforderung” handeln müsse, so dass dem Bürgen die Möglichkeit nicht offen stehen darf, gegenüber der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einreden und Einwendungen vorzubringen. Fehle bei einer Bürgschaft die Vereinbarung „auf erstes Anfordern”, so sei nicht sichergestellt, dass der Garantiebetrag im Garantiefall tatsächlich zur Verfügung steht.

Die von der Stiftung EAR aufgeführten Voraussetzungen für eine insolvenzsichere Garantie sind hier nachzulesen.

Unsere Beratungsangebote zum Thema ElektroG finden Sie hier.

  • Share/Bookmark

Bloggeramt.de