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Auskunfts- und Schadensersatzansprüche

Mittwoch, 13. Mai 2009

Das Landgericht München hat mit Urteil vom 13.08.2008 (Az.: 1 HKO 1815/08) Unterlassungs- und Auskunftsansprüche nach dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG bejaht.

Der unterlegene Wettbewerber wurde verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nicht registrierte Elektrogeräte i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gem. § 6 Abs. 2 ElektroG beim Umweltbundesamt registriert ist. Des Weiteren wurde der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum seit Inkrafttreten des ElektroG am 13.05.2005 Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang er Elektrogeräte gem. Ziff. 1. in Deutschland vertrieben hat, und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Produktbezeichnungen sowie Abnehmern.

Der Beklagte wurde weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, von welchem Unternehmen er Elektrogeräte gem. Ziff. 1. bezogen hat, und zwar unter Angabe der genauen Firmierung und der Anschrift und unter Vorlage zumindest einer Rechnung jedes dieser Unternehmen.

Weiter wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den Vertrieb nicht registrierter Beleuchtungs(Elektro-)Geräte gem. Ziff. 1. entstanden ist und noch entsteht.

Das Gericht führte aus, dass der Kläger gem. den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 4 ElektroG Unterlassung des weiteren Vertriebs von nicht gekennzeichneten Elektrogeräten verlangen kann. § 6 Abs. 2 ElektroG stellt nach der Begründung des Gerichts mit den dort geregelten Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit von Elektrogeräten eine Marktverhaltensregelung dar, deren Nichtbeachtung gem. § 4 Nr. 11 UWG einen Wettbewerbsverstoß gegenüber Konkurrenten, die an diese Vorgabe ebenfalls gebunden sind, begründen kann. Die Beachtung und Durchsetzung dieser Vorschriften liege im Interesse der Marktteilnehmer.

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Lampen, ElektroG und Abmahnung

Montag, 02. Februar 2009

Händler und Hersteller von Lampen sehen sich durch die Organisation Lightcycle einer Überwachung nach dem ElektroG ausgesetzt. Lampen (Beleuchtungskörper) werden als Elektrogeräte im Sinne des ElektroG angesehen. So hat das Landgericht München mit Urteil vom 13.08.2008 (Az.: 1 HK O 1815/08) einem Betroffenen untersagt, Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gem. § 6 Abs. 2 ElektroG beim Umweltbundesamt registriert ist.

Teil des Urteils ist ein Bildschirmausdruck von Lightcycle, auf dem der Beleuchtungskörper zu sehen ist mit der Überschrift „Produktidentifizierung” sowie einer Seitenleiste mit der Bezeichnung „Freerider Überwachung”.

Das Landgericht München bejahte weiter einen Auskunftsanspruch, nach dem Rechnung darüber zu legen war, in welchem Umfang der Beklagte Beleuchtungskörper vertrieben hat. Weiter sollte Auskunft gewährt werden, woher die Beleuchtungskörper bezogen wurden. Schließlich wurde der Beklagte verurteilt, Schadensersatz zu leisten.

Der Streitwert wurde auf € 65.000,00 festgesetzt.

Unsere Beratungsangebote zum Thema ElektroG und Wettbewerbsrecht finden Sie hier.

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