Nach § 16 Abs. 2 S. 1 ist gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 und § 6 Abs. 3 S. 1 der jährliche Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können, zwingende Voraussetzung. Die Einzelheiten an die Anforderung einer insolvenzsicheren Garantie wurden durch das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 12.03.2008, Az.: AN 11 K 07.01857) näher erläutert. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass durch die Stellung der insolvenzsicheren Garantie gewährleistet werden soll, dass im Insolvenzfall eines Herstellers die Entsorgung der von ihm in Verkehr gebrachten Elektrogeräte sichergestellt sein muss. Dies setzt voraus, dass der Garantienachweis derart ausgestaltet ist, dass die aus dem Vermögen des Herstellers ausgesonderten und nicht in die Insolvenzmasse fallenden Garantiemittel im Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls vorhanden sind und zur Erfüllung der in der Produktverantwortung wurzelnden Verpflichtungen des Herstellers verwendet werden können. Wenn ein vom Hersteller für Registrierungszwecke eingereichter Garantienachweis diesem Erfordernis (Verfügbarkeit im Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls) nicht Rechung trage, so mangele es an einer Voraussetzung einer der Vorgaben des ElektroG genügenden, insolvenzsicheren Garantie, so dass der Registrierungsantrag folglich abgelehnt werden könne. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass es sich bei einer Bürgschaft um eine solche „auf erste Anforderung” handeln müsse, so dass dem Bürgen die Möglichkeit nicht offen stehen darf, gegenüber der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einreden und Einwendungen vorzubringen. Fehle bei einer Bürgschaft die Vereinbarung „auf erstes Anfordern”, so sei nicht sichergestellt, dass der Garantiebetrag im Garantiefall tatsächlich zur Verfügung steht.
Die von der Stiftung EAR aufgeführten Voraussetzungen für eine insolvenzsichere Garantie sind hier nachzulesen.
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