Artikel mit ‘Stiftung EAR’ getagged

Viele neue Ordnungswidrigkeiten?

Dienstag, 07. April 2009

Take-e-way berichtet, dass nach Angaben aus “informierten Kreisen” eine Vielzahl neuer Ordnungswidrigkeitsverfahren seitens des Umweltbundesamtes begonnen werden. Grund sollen nicht erfolgte Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 ElektroG der Hersteller im Sinne des ElektroG sein. Genannt wird eine sehr hohe Zahl nicht “bearbeiteter Ordnungswidrigkeitsverfahren” von 50.000 rechnerisch möglicher Verfahren. Weitere Informationen können hier nachgelesen werden.

Nach § 13 Abs. 1 ElektroG sind Hersteller u.a. verpflichtet, monatlich die Menge der von ihnen in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte der Stiftung EAR zu melden. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann gem. § 23 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG i.V.m. § 23 Abs. 2 ElektroG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.

Falls Sie ein derartiges Ordnungswidrigkeitsverfahren erreicht, können Sie dies hier im Blog gerne in der Kommentarfunktion mitteilen.

  • Share/Bookmark

ElektroG Feststellungsantrag

Freitag, 27. März 2009

Die Frage, ob ein Elektrogerät als Gerät im Sinne des ElektroG anzusehen ist, kann verfahrenstechnisch durch einen entsprechenden Feststellungsantrag bei der Stiftung EAR rechtsverbindlich festgestellt werden. Als Voraussetzung nennt die Stiftung EAR in ihren Hinweisen, dass ein entsprechender Feststellungsantrag bei der Stiftung EAR eingereicht wird, in dem der Hersteller darlegen muss, warum nach seiner Ansicht der Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet ist. Weiter muss das individuelle Feststellungsinteresse dargelegt werden und insbesondere der Anwendungsbereich des Gerätes und seine Installation hinreichend detailliert beschrieben werden. Die Stiftung EAR weist weiter darauf hin, dass eine entsprechende Gebühr mit dem Feststellungsantrag verbunden ist, deren Höhe von € 40,00 bis € 7.500,00 reichen kann.

Unsere Beratungsangebote zum ElektroG finden Sie hier: Shopanwalt.de

  • Share/Bookmark

Insolvenzsichere Garantie – ElektroG

Freitag, 06. März 2009

Nach § 16 Abs. 2 S. 1 ist gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 und § 6 Abs. 3 S. 1 der jährliche Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können, zwingende Voraussetzung. Die Einzelheiten an die Anforderung einer insolvenzsicheren Garantie wurden durch das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 12.03.2008, Az.: AN 11 K 07.01857) näher erläutert. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass durch die Stellung der insolvenzsicheren Garantie gewährleistet werden soll, dass im Insolvenzfall eines Herstellers die Entsorgung der von ihm in Verkehr gebrachten Elektrogeräte sichergestellt sein muss. Dies setzt voraus, dass der Garantienachweis derart ausgestaltet ist, dass die aus dem Vermögen des Herstellers ausgesonderten und nicht in die Insolvenzmasse fallenden Garantiemittel im Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls vorhanden sind und zur Erfüllung der in der Produktverantwortung wurzelnden Verpflichtungen des Herstellers verwendet werden können. Wenn ein vom Hersteller für Registrierungszwecke eingereichter Garantienachweis diesem Erfordernis (Verfügbarkeit im Zeitpunkt des Eintritts des Garantiefalls) nicht Rechung trage, so mangele es an einer Voraussetzung einer der Vorgaben des ElektroG genügenden, insolvenzsicheren Garantie, so dass der Registrierungsantrag folglich abgelehnt werden könne. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass es sich bei einer Bürgschaft um eine solche „auf erste Anforderung” handeln müsse, so dass dem Bürgen die Möglichkeit nicht offen stehen darf, gegenüber der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einreden und Einwendungen vorzubringen. Fehle bei einer Bürgschaft die Vereinbarung „auf erstes Anfordern”, so sei nicht sichergestellt, dass der Garantiebetrag im Garantiefall tatsächlich zur Verfügung steht.

Die von der Stiftung EAR aufgeführten Voraussetzungen für eine insolvenzsichere Garantie sind hier nachzulesen.

Unsere Beratungsangebote zum Thema ElektroG finden Sie hier.

  • Share/Bookmark

Anfechtung der Geräteeigenschaft

Montag, 09. Februar 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 28.04.2008 (Az.: An 11 K 06.00679) hinsichtlich der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen feststellenden Verwaltungsakt der Stiftung EAR ausgeführt, dass der Erhebung einer Anfechtungsklage insoweit keine Bedenken entgegenstehen. Die dortige Klägerin verfolge zu Recht ihr Begehren im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO, denn die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Feststellung erfülle die Definitionsmerkmale des § 35 VwVfG im Sinne eines „feststellenden Verwaltungsaktes”, welcher schon nach dem Gesetzgeberwillen anfechtungsfähig sei (unter Hinweis auf die gesetzliche Klarstellung in § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO). Auch ein Rechtsschutzinteresse solle der Klägerin zustehen, denn in der Feststellung der Stiftung EAR liege für die Klägerin eine rechtliche Belastung, da sie dadurch den Rechtspflichten nach dem ElektroG unterliege. Der feststellende Bescheid sei als belastender Inhalt auch gesondert anfechtungsfähig, da ein eigenständiger rechtlicher Inhalt bestehe, der von den sonstigen Bescheidinhalten trennbar und daher von der Klägerin auch eigenständig durch Klage anfechtbar sei.

  • Share/Bookmark

Bloggeramt.de