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ElektroG und Umwandlung

Donnerstag, 07. Januar 2010

Bei einem Fall der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung einer Firma (wie z.B. durch die Verschmelzung, Formwechsel oder die Spaltung) bzw. eine Umfirmierung stellt sich die Frage, wie sich dies auf eine erteilte Registrierung nach dem ElektroG auswirkt. Hier wird durch die EAR mitgeteilt, dass es sich bei der Registrierung nach dem ElektroG um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis höchstpersönlicher Art handelt. Diese sei grundsätzlich nicht übertragbar. Wenn im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung die Rechtspersönlichkeit des registrierten Unternehmens erlösche, so ende auch die Registrierung unter dieser Registrierungsnummer. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Charakter der Registrierung

Sonntag, 22. März 2009

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) zum Charakter der Registrierung der Hersteller nach dem ElektroG ausgeführt, dass jedenfalls die Registrierung der Marke als konstitutiver Teil der Registrierung anzusehen ist. Die Registrierungspflicht gelte für jede einzelne neue Marke, zumal sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst Hinweise dafür ergeben, dass das ElektroG ein rein personenbezogenes Registrierungserfordernis begründen und demnach bei registrierten Herstellern deren Marken nur informatorisch erfassen würde.

Nach der Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich somit bei der Registrierung nach dem ElektroG nicht um eine personenbezogene Registrierung. Offen ist bislang, wie die Registrierung nach dem ElektroG weiterhin zu qualifizieren ist, insbesondere, ob diese z.B. übertragbar ist, und ob – wie aus der Praxis berichtet wurde – andere Hersteller die für einen Hersteller vorhandene Registrierung „mitnutzen”.

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