Artikel mit ‘Uhren’ getagged

Abmahnung ElektroG Rauscher

Dienstag, 01. September 2009

Für unser Forschungsprojekt wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Grundlage des ElektroG übersendet. Darin rügt Herr George A. Rauscher, Inhaber der Firma watchoo.de, dass sein Konkurrent elektronische Uhren verkauft, ohne dass der Hersteller dieser Uhren bei der Stiftung EAR registriert ist. Verlangt werden die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung von € 1.005,40.

Herr Rauscher scheint nach unseren Erfahrungen gegen mehrere Hersteller bzw. Händler von elektronischen Uhren vorzugehen. Es ist hervorzuheben, dass elektronische Uhren grundsätzlich unter das Elektrogesetz fallen, da sie als Elektrogeräte im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. (weiterlesen…)

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Interims-ID nicht ausreichend

Dienstag, 01. September 2009

Aus aktuellem Anlass möchten wir aus der Erfahrung eines Abmahnfalls im Bereich elektronischer Uhren ausdrücklich darauf hinweisen, dass zum Nachweis der Registrierung nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG allein die vollständige Registrierung bei der Stiftung EAR notwendig und ausreichend ist. Das bloße Einleiten des Registrierungsvorgangs und sodann nachfolgend das Erhalten der so genannten Interims-ID ist nicht ausreichend. Insbesondere stellt das Anbieten bzw. Inverkehrbringen von Geräten, ohne dass deren Hersteller oder der Händler registriert ist, einen  abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Wenn der originäre Hersteller oder Erst-Inverkehrbringer über keine vollständige Registrierung verfügt, ist auch der Händler der Uhren als sog. „fiktiver Hersteller“ gem. § 3 Abs. 12 ElektroG registrierungspflichtig und kann ggf. abgemahnt werden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Hersteller der Uhren nicht in dem öffentlich einsehbaren Verzeichnis der Hersteller unter www.stiftung-ear.de geführt wird bzw. seine Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) oder den Registrierungsbescheid dem Händler nicht vorlegen kann oder will. Der Händler begibt sich hier in ein hohes finanzielles Risiko.

Anderslautende Auskünfte insbesondere der Hersteller vermögen hieran nichts zu ändern. (weiterlesen…)

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Update: ElektroG und Luxusuhren

Mittwoch, 01. April 2009

Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte sich in seinem Urteil vom 16.07.2008 (Az.: AN 11 K 07.02233) mit der Problematik zu beschäftigen, dass bestimmte Elektrogeräte nicht in den Abfallkreislauf zurückgelangen. Streitgegenständlich waren hier Luxusuhren, die als Elektrogeräte angesehen wurden, jedoch nicht im Fall der Entsorgung als Altgeräte anfallen. Der Hersteller hatte sich gegen die Heranziehung nach den Verpflichtungen des ElektroG gewandt. Das Verwaltungsgericht Ansbach argumentierte, dass die Inanspruchnahme des Herstellers nach den Vorgaben des ElektroG sich auch unter dem besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass die von ihm hergestellten Luxusuhren nicht in den Abfallstrom gelangen, als verhältnismäßig darstellt. Unter Hinweis auf die Argumentation der Stiftung EAR führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach § 14 Abs. 5 S. 3 Ziff. 1 ElektroG für einen Hersteller die Möglichkeit bestehe, im Hinblick auf die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektrogeräte für eine Berechnung der Abholpflicht (und damit auch der Bereitstellungspflicht) nach dem von ihm durch Sortierung oder einer wissenschaftlich anerkannten statistischen Methode nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart zu optieren. Gelangten folglich die von dem Hersteller hergestellten Uhren nicht in den Abfallstrom, träfe ihn bei Wahl dieser Berechnungsmethode im Rahmen seiner individuellen Produktverantwortung für die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Geräte keine Abholverpflichtung. Auch im Hinblick auf die Meldepflichten des § 13 ElektroG bestehe die Möglichkeit, gem. § 13 Abs. 2 S. 1 ElektroG abweichende Meldezeiträume mit der Stiftung EAR zu vereinbaren. Gemäß der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Bundesratsvorschlag der Einführung von Befreiungstatbeständen sollen die genannten Regelungen gerade dazu dienen, Hersteller von Produkten, die nur zu geringen Teilen im Abfallstrom zu erwarten sind, von den Pflichten des ElektroG jedenfalls teilweise zu suspendieren. Hier verweist das Verwaltungsgericht Ansbach insbesondere auf die Hersteller „wertvoller Uhren”.

Im Ergebnis konnte das Verwaltungsgericht Ansbach der Argumentation des Herstellers nicht folgen. Hersteller von Geräten, die erwartungsgemäß nicht im Abfallstrom zu erwarten sind, sollten von der Möglichkeit des § 14 Abs. 5 S. 3 Ziff. 1 ElektroG grundsätzlich Gebrauch machen, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

Update:

Nach dem Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 16.07.2008, Az.: AN 11 K 07.2233) hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 02.04.2009 (Az: 20 ZB 08.3013) entschieden, dass batteriebetriebene Luxusuhren als Elektrogeräte i.S.v. § 3 Abs. 1 ElektroG anzusehen sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Begründung weiter aus, dass das vom deutschen Gesetzgeber gewählte System der Registrierung aller Hersteller dem Grundsatz der Prävention und Herstellerverantwortung folgt und nicht gegen das Verursacherprinzip verstößt. Es komme nicht auf die konkrete Abfalleigenschaft der Elektro-Altgeräte an.

Soweit der betroffene Hersteller vorgebracht hatte, dass seine (Luxus-)Uhren nicht als Altgeräte anfallen, verweist das Gericht die Hersteller auf die Möglichkeit der so genannten Vorwärtsfinanzierung, nach der gem. § 14 Abs. 2 S. 3 ElektroG die Rücknahmeverpflichtung nach dem vom Hersteller durch Sortierung und nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesunden Altgerätemenge pro Geräteart festlegt. Wenn sich nach dieser Methode feststellen lasse, dass die Uhren nicht als Altgeräte im Wertstoffkreislauf anfallen, so soll auch die Rücknahmeverpflichtung rechnerisch nicht bestehen.

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Uhren und ElektroG

Montag, 23. März 2009

Auch hochwertige Batterie-betriebene Luxusuhren werden durch die Rechtsprechung als Geräte im Sinne des ElektroG angesehen. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seinem Urteil vom 16.07.2008 (Az.: AN 11 K 07.02233) entschieden, dass auch die Hersteller hochwertiger Luxusuhren als Hersteller im Sinne des ElektroG anzusehen sind. Das Gericht führte aus, dass der Gerätebegriff des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG erfüllt ist. Die streitgegenständlichen Uhren benötigen zu ihrem Betrieb elektrischen Strom. Damit seien sie der Gerätekategorie „Haushaltskleingeräte” gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ElektroG zuzuordnen.

Unsere Beratungsangebote zum ElektroG finden Sie hier: Shopanwalt.de

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