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ElektroG und Umwandlung

Donnerstag, 07. Januar 2010

Bei einem Fall der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung einer Firma (wie z.B. durch die Verschmelzung, Formwechsel oder die Spaltung) bzw. eine Umfirmierung stellt sich die Frage, wie sich dies auf eine erteilte Registrierung nach dem ElektroG auswirkt. Hier wird durch die EAR mitgeteilt, dass es sich bei der Registrierung nach dem ElektroG um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis höchstpersönlicher Art handelt. Diese sei grundsätzlich nicht übertragbar. Wenn im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung die Rechtspersönlichkeit des registrierten Unternehmens erlösche, so ende auch die Registrierung unter dieser Registrierungsnummer. Weitere Informationen finden Sie hier.

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