Artikel mit ‘Urteil’ getagged

ElektroG – Einstweilige Verfügung

Freitag, 21. August 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16.02.2007 (Az: 408 O 39/07) dem dort betroffenen Antragsgegner verboten, Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder Haushaltskleingeräte einer bestimmten Marke zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Als Streitwert wurden 150.000 € festgesetzt.

Den Beschluss finden Sier hier als pdf-Dokument.

Weitere Blogeinträge zu dieser Thematik und das Vorgehen bestimmter Hersteller finden Sie hier.

Rechtsanwalt Martin Stabno
Feil Rechtsanwälte, Hannover
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Langericht Hamburg und ElektroG

Mittwoch, 12. August 2009

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 12.03.2007 (Az.: 416 O 68/07) eine Entscheidung zu der Thematik des Vertriebs von Geräten der Unterhaltungselektronik ohne die erforderliche Registrierung nach dem ElektroG getroffen. Das Landgericht Hamburg hat dem Antragsgegner in dem dortigen Verfahren untersagt, derartige Geräte zu importieren und in Deutschland ohne Registrierung bei der Stiftung EAR in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. Zur Begründung führt das Landgericht Hamburg aus, dass sich das Verbot aus den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 Abs. 2 ElektroG rechtfertigt. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für den französischen Markt vorgesehene Fernsehgeräte nach Deutschland eingeführt hat, ohne bei der zuständigen Behörde registriert zu sein. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Schutzschrift ausgeführt hat, das deutsche ElektroG sei mit der so genannten WEEE-Richtlinie nicht vereinbar und die deutsche Regelung sei EU-rechtswidrig, konnte die Kammer dem nicht folgen. Jeder Mitgliedstaat habe bei der Umsetzung von EU-Richtlinien einen gewissen Ausgestaltungsspielraum, den der deutsche Gesetzgeber an sich nicht genutzt habe. Zudem existiere offensichtlich noch europäisches Rücknahmesystem, wie es in Deutschland existiert. Im Übrigen handele es sich im Streitfall nach Auffassung der Kammer um den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, die auch die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG erreicht. Als Gegenstandswert wurden € 150.000,00 angenommen.

Eine Kopie der Entscheidung können sie hier nachlesen.

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ElektroG-Einstweilige Verfügung LG München

Dienstag, 04. August 2009

Das Landgericht München hat mit Beschluss vom 25.04.2008 (Az.: 4 HKO 6974/08) entschieden, dass es einem nicht registrierten Händler bzw. Hersteller verboten werden kann, Beleuchtungskörper i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller nicht gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG registriert ist. Der Streitwert wurde im vorliegenden Verfahren auf € 50.000,00 festgesetzt.

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RoHS: Stoffverbot in Quecksilberschaltung

Donnerstag, 05. Februar 2009

Das Landgericht Hamburg hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob das Stoffverbot des § 5 ElektroG auch für Quecksilberschalter gilt, die nachträglich in bereits in Betrieb befindliche Röntgengeräte eingebaut werden. Hier bestand die Besonderheit, dass die Schalter einen Quecksilbergehalt von je 0,45 g Quecksilber enthalten und gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG neue Elektrogeräte grundsätzlich nur noch bis zu 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff enthalten dürfen.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 01.07.2008 (Az.: 312 O 310/08) liegt in dieser Fallkonstellation kein Verstoß gegen § 5 ElektroG vor. Ungeachtet der Aus-nahmeregelung des § 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ElektroG soll jedenfalls die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 S. 2 1. Alt. ElektroG greifen, wonach Satz 1 nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 gilt. Kategorie 9 des Anhangs 1 zum ElektroG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG erfasse „Überwachungs- und Kontrollinstrumente”, so u.a. „Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor”. Die streitgegenständlichen Quecksilberschalter seien jedenfalls Kontrollinstrumente im Sinne der Anlage 9 des Anhangs 1 zum ElektroG. Sie seien Geräte, die die Stromversorgung von Röntgenanlagen in Röntgenlabors kontrollieren bzw. regeln. Die Schalter bewirken gerade, dass in bestimmten Fällen die Stromzufuhr in Röntgengeräten aus Sicherheitsgründen unterbrochen und das Gerät infolgedessen abgeschaltet wird.

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