Das Landgericht Hamburg hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob das Stoffverbot des § 5 ElektroG auch für Quecksilberschalter gilt, die nachträglich in bereits in Betrieb befindliche Röntgengeräte eingebaut werden. Hier bestand die Besonderheit, dass die Schalter einen Quecksilbergehalt von je 0,45 g Quecksilber enthalten und gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG neue Elektrogeräte grundsätzlich nur noch bis zu 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff enthalten dürfen.
Nach der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 01.07.2008 (Az.: 312 O 310/08) liegt in dieser Fallkonstellation kein Verstoß gegen § 5 ElektroG vor. Ungeachtet der Aus-nahmeregelung des § 5 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ElektroG soll jedenfalls die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 S. 2 1. Alt. ElektroG greifen, wonach Satz 1 nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 gilt. Kategorie 9 des Anhangs 1 zum ElektroG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ElektroG erfasse „Überwachungs- und Kontrollinstrumente”, so u.a. „Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor”. Die streitgegenständlichen Quecksilberschalter seien jedenfalls Kontrollinstrumente im Sinne der Anlage 9 des Anhangs 1 zum ElektroG. Sie seien Geräte, die die Stromversorgung von Röntgenanlagen in Röntgenlabors kontrollieren bzw. regeln. Die Schalter bewirken gerade, dass in bestimmten Fällen die Stromzufuhr in Röntgengeräten aus Sicherheitsgründen unterbrochen und das Gerät infolgedessen abgeschaltet wird.